Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.292/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_292/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. Hoch,

gegen

Y.________, vertreten durch die Mutter Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Gegenstand
Abänderung des Unterhaltsbeitrags,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 24. November 1999 stellte das Bezirksgericht Zürich die
Vaterschaft des X.________ (geb. 1970) zu dem am 30. April 1999 geborenen
Y.________ fest. Es verpflichtete den Vater, für seinen Sohn monatlich folgende
(indexierte) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 100.-- vom 1. Januar 2000 bis
30. Juni 2000, Fr. 300.-- vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2001, Fr. 500.-- vom
1. Mai 2001 bis zu dessen Mündigkeit, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.
A.b Mit Klage vom 30. November 2007 ersuchte der Vater das Bezirksgericht
Zürich, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 50.-- zu reduzieren. Anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung präzisierte sein Anwalt das Begehren und verlangte,
die Beiträge seien ab 1. Dezember 2007 bis zur Mündigkeit des Kindes auf Fr.
50.-- festzusetzen. Der amtliche Vertreter des Kindes beantragte Abweisung der
Klage. Mit Urteil vom 12. November 2008 hiess das Bezirksgericht Zürich die
Abänderungsklage teilweise gut und legte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters
ab 1. Dezember 2007 bis zur Mündigkeit des Kindes auf Fr. 160.-- fest.

B.
Die vom Sohn dagegen eingereichte Berufung war erfolgreich. Mit Beschluss vom
26. März 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Abänderungsklage
vollumfänglich ab.

C.
X.________ (fortan: der Beschwerdeführer) hat am 29. April 2009 beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt, den
obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, und verlangt die gleiche
Unterhaltsregelung, wie sie vom Bezirksgericht in dessen Abänderungsurteil vom
12. November 2008 getroffen worden ist. Eventualiter begehrt er Rückweisung an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sodann stellt er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 ZGB betrifft
eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche
Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- erreicht sein
muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Obergericht führt dazu aus, der
Streitwert betrage (nach § 21 ZPO resp. Art. 51 Abs. 4 BGG kapitalisiert) noch
rund Fr. 27'500.--. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der strittig
gebliebene Betrag von monatlich Fr. 340.-- sei vom 1. Dezember 2007 bis zum 30.
April 2017, also für neun Jahre und fünf Monate geschuldet. Dies trifft zu, und
der vorausgesetzte Streitwert ist gegeben (113 x Fr. 340.--).

1.2 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527).

Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen
Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe
zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ ZH; FRANK/
STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
Zürich 2000, N. 6 zu § 285 ZPO [BGE 133 III 585 E. 3.2]). Mit Bezug auf die
Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist das
obergerichtliche Urteil von vornherein nicht letztinstanzlich, weil mit
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich geltend
gemacht werden kann, der Entscheid beruhe auf einer aktenwidrigen oder
willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH). Dies deckt sich mit
der vor Bundesgericht zulässigen Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich
unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), geht es doch hierbei um
willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (Botschaft, BBl 2001
IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Insoweit
ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden mit der Folge, dass
auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsrügen nicht eingetreten werden kann.

1.3 Auf die im Übrigen rechtzeitig erhobene Beschwerde kann nach dem Gesagten
nur insoweit eingetreten werden, als der Beschwerdeführer die Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) rügt.

1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, wie erst gerade bekannt geworden sei,
werde sein Arbeitsort in wenigen Monaten von A.________ nach B.________
verlegt. Er werde auch dann auf ein Fahrzeug angewiesen sein, da der neue
Arbeitsort 40 km vom Wohnort entfernt liege. Als Beweis wird eine
Internetabfrage auf dem Internetportal des Arbeitgebers vom 29. April 2009
angeführt. Dieses echte Novum kann von vornherein nicht berücksichtigt werden
(BGE 133 IV 342 E. 2.1).

2.
2.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes
aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach
den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte
des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der
Betreuung des Kindes berücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien
beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein
Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II
110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414).
Das gilt auch für die - wie vorliegend - beantragte Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages.

Art. 286 ZGB sieht vor, dass das Gericht bei erheblicher Veränderung der
Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag (= Klage) eines Elternteils oder
des Kindes neu festsetzt oder ihn aufhebt (Abs. 2) sowie die Eltern bei nicht
vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines
besonderen Beitrags verpflichtet (Abs. 3). Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen
der Abänderbarkeit, weil die beiden massgeblichsten Elemente der
Unterhaltsbemessung - der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten - regelmässig unvorhersehbaren
Schwankungen unterworfen sind (Urteil 5C.225/2006 vom 27. November 2006 E.
2.2).

Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung des Kindesunterhalts an
veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständige Neufestsetzung. Es
ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet
vielmehr das ursprüngliche Urteil, das massgebend dafür ist, welche
Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran
ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des ersten
Gerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Zeitpunkt des
ursprünglichen Urteils gegebenen Lebenshaltung hat das Abänderungsgericht die
aktuelle gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert
haben.

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des
Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen
ist (BGE 133 III 57 E. 3 S. 59). Darüber hinaus schreibt das Gesetz dem Gericht
keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2.
S. 414 f.).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, mit Beschluss des Bezirksrates
Zürich vom 30. November 2006 sei das Besuchsrecht erweitert worden, indem er
berechtigt erklärt worden sei, seinen Sohn - nebst den zwei Wochenenden - noch
zweimal pro Monat unter der Woche für je eine Übernachtung zu sich zu nehmen.
Damit hätten sich die Verhältnisse seit dem Unterhaltsentscheid vom 24.
November 1999 wesentlich und dauernd verändert, und die höheren Kosten für eine
kindgerechte Wohnung seien aus diesem Grund im Notbedarf des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen. Der Entscheid des Obergerichts sei aus diesem Grund
bundesrechtswidrig.
2.3.1.1 Zum Existenzminimum wird im angefochtenen Beschluss ausgeführt (E. 3.1
S. 6), beim Bedarf sei das seinerzeitige Urteil von einem Betrag von Fr.
2'250.-- ausgegangen, allerdings ohne Kosten für Mobilität und Telefon. In den
Fr. 2'250.-- seien zudem Wohnkosten von Fr. 961.-- enthalten gewesen, von
welchen das Gericht angenommen habe, der heutige Beschwerdeführer könne und
müsse sie zu Gunsten seiner Unterhaltspflicht als Vater um Fr. 200.--
reduzieren. Daraus habe ein dem Vater zugestandener Bedarf von Fr. 2'050.--
resultiert, mithin ein theoretischer Überschuss von Fr. 650.--, und gemessen
daran sei der monatliche Beitrag von Fr. 500.-- ohne weiteres angemessen. Der
Beschwerdeführer rechne nun mit einem aktuellen Bedarf von Fr. 2'857.60, was
gegenüber den Annahmen im Unterhaltsurteil eine erhebliche Erhöhung wäre (wenn
auch nicht im vollen Umfang von rund Fr. 800.--, denn auch hier müsse die
allgemeine Teuerung veranschlagt werden, und sie habe auf den Fr. 2'050.-- bis
zum Jahr 2007 Fr. 136.--, bis zum Jahr 2008 Fr. 175.-- betragen).
2.3.1.2 Die Vorinstanz fährt - zusammengefasst - fort, der grösste Posten
betreffe dabei das Wohnen. Während das Unterhaltsurteil dem Vater für eine
kleine Wohnung oder ein Zimmer Fr. 761.-- pro Monat zugestanden habe, wende er
aktuell Fr. 1'100.-- auf. Er begründe das damit, dass er darauf angewiesen sei,
um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können. Auch die Beiständin des Sohnes
befürworte, dass dieser beim Vater ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Der
Sohn selbst lasse das bestreiten; er stelle keine hohen Ansprüche, und er hätte
mehr von einem höheren Unterhaltsbeitrag als von einem eigenen Besuchs-Zimmer.
Das letzte Argument klinge zwar eher als das der Mutter und des Stiefvaters
(der offenbar den Ausfall trage, wenn der leibliche Vater zu wenig leiste), sei
aber gleichwohl überzeugend. Vorweg habe das Unterhaltsurteil den Beteiligten
zugemutet, dass der Vater sich mit einer kleinen Wohnung oder sogar einem
Zimmer begnüge. Es möge wünschbar sein, dass der Vater seinem Sohn zum
Übernachten ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellen könnte, aber es sei nicht
Thema des Abänderungsverfahrens, ob das seinerzeitige Urteil richtig gewesen
sei, sondern ob sich die Verhältnisse erheblich und dauernd geändert hätten.
Das sei nicht der Fall. Die Kontakte seien zwar im Zeitpunkt des
Unterhaltsurteils noch nicht geregelt gewesen, aber das Gericht sei als
selbstverständlich davon ausgegangen, dass ein entsprechender Anspruch des
Vaters bestehe. Unter diesen Umständen sei es nichts Neues, dass der Sohn
mitunter beim Beschwerdeführer zu Besuch sei und auch bei ihm übernachte. Das
wäre auch in sehr einfachen Verhältnissen, eben so wie es das Unterhaltsurteil
vorgesehen habe, möglich und zumutbar. In der Tat sei es heute so, dass der
Beschwerdeführer für 24 Nächte pro Monat für sich allein drei Zimmer benützen
könne, und nur gerade für sechs Nächte schlafe der Sohn in einem davon. Das sei
in den sehr beengten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht
angebracht, erst recht nicht, wenn es zu einer so weit gehenden Reduktion des
ohnehin nicht übermässig hohen Unterhaltsbeitrages führe, wie sie die
Einzelrichterin ausgesprochen habe resp. der Beschwerdeführer verlange. Es sei
daher nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer mehr zum Wohnen zuzugestehen als
seinerzeit im Unterhaltsurteil festgelegt worden sei. Auch eine Übergangsfrist
dränge sich nicht auf, da der Beschwerdeführer einseitig die Wohnkosten
vergrössert habe. Immerhin sei auch beim Wohnen anzunehmen, die allgemeine
Teuerung hätte durchgeschlagen. Für das Jahr 2007 seien demnach Fr. 812.--
einzusetzen, für das Jahr 2008 Fr. 826.--.
2.3.1.3 Mit diesen Erwägungen hat das Oberbericht weder gegen Art. 273 Abs. 1
noch Art. 286 ZGB verstossen. Denn das Bundesgericht hat im Urteil 5C.282/2002
vom 27. März (publiziert in FamPra.ch 2003 S. 677) in E. 3.2 befunden, es sei
richtig, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des
Besuchsrechtsberechtigten, sondern auch in demjenigen des Kindes und sogar des
Inhabers der elterlichen Obhut liege (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997,
N. 146 zu aArt. 273 ZGB). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verschliesse
sich der Berücksichtigung besonderer Umstände nicht, die eine andere Verteilung
der Kosten der Besuchsrechtsausübung rechtfertigen könnten. Voraussetzung sei
jedoch, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der
Eltern als billig erscheine und dass sie nicht mittelbar die Interessen des
Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen
Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet würden (BGE 95 II 385
E. 3 S. 388/389). In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich
schlecht dastünden, werde ein Ausgleich gesucht werden müssen zwischen dem
Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil ziehe, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts.

Das Obergericht hat in seinem Entscheid wegen den prekären finanziellen
Verhältnissen der Parteien die Unterhaltsleistung höher bewertet als den
Komfort des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts. Das ist nicht zu
beanstanden. Das dritte Zimmer wird vorwiegend nicht benützt, und um Kosten zu
sparen, bleibt dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als eine kleinere
Wohnung zu suchen und für seinen Sohn jeweils eine Übernachtungsmöglichkeit im
Wohnzimmer einzurichten. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor.
2.3.2
2.3.2.1 Zu den Kosten zum Arbeitsort hat die Vorinstanz im Wesentlichen
angeführt, der aktuelle Arbeitgeber bestätige, dass der Beschwerdeführer in
jeder zweiten Nacht für den Heimweg kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur
Verfügung habe. Allerdings lägen das R.________-Dörfli in A.________ und die
Strasse C.________ in D.________ in Fussdistanz. Wenn der Beschwerdeführer
nicht zu Fuss gehen wolle, könne er sich eines Fahrrades oder allenfalls eines
Mopeds bedienen, was mit Sicherheit günstiger wäre als ein Auto. Es seien daher
unter dem Titel Arbeitsweg höchstens Fr. 100.-- einzusetzen. Wenn es um höhere
Beträge ginge, müsste berücksichtigt werden, dass das Unterhaltsurteil dem
Beschwerdeführer keine Kosten für Mobilität zugestanden habe, und dass auch das
nicht in der Sache nachzuprüfen sei. Von allfälligen Kosten eines Autos wären
vorweg die Fr. 70.-- abzuziehen, welche er seinerzeit für Mobilität beansprucht
habe, und die ihm rechtskräftig verweigert worden seien.
2.3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vorerst ein, er hätte selbst bei
guter Gesundheit für den Arbeitsweg einer halbe Stunde aufzuwenden, was ihm
aber angesichts seiner Rückenprobleme nicht zuzumuten sei. Aber auch mit einem
Moped oder Velo sei ihm der Arbeitsweg nicht zuzumuten, da er diesfalls bei
jeder Witterung insgesamt 4 km zurückzulegen hätte.

Dass die Benutzung eines Velos oder Mopeds - bei einer offensichtlichen
Mangellage - unzumutbar sein soll, trifft gestützt auf die verbindlichen
Feststellungen des Obergerichts von vornherein nicht zu. Im angefochtenen
Entscheid ist weder von Rückenproblemen die Rede, noch wird die Distanz
zwischen Wohn- und Arbeitsort in Kilometern angegeben. Diese Tatsachen könnten
selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn es dem Beschwerdeführer gestattet
wäre, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 9 BV zu rügen
(E. 1.3 hiervor), denn im Zusammenhang mit Verfassungsrügen sind neue
tatsächliche und rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S.
640). Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
2.3.2.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Auffassung des
Obergerichts sei falsch, wonach von den (zugestandenen) Fr. 100.-- ein Betrag
von Fr. 70.-- abzuziehen sei, weil Letzterer ihm bereits im Urteil vom November
1999 rechtskräftig verweigert worden sei. Diese Kosten seien deshalb nicht
berücksichtigt worden, weil er damals arbeitslos und nachweislich nicht auf ein
Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Die Situation habe sich nun nachweislich
geändert, weshalb ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Da nach dem vorstehend
Dargelegten der Beschwerdeführer keinen Kostenersatz für den Betrieb eines
Fahrzeugs (Automobil) verlangen kann, werden die Vorbringen hinfällig.
2.3.3 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er sei auf ein Telefon
angewiesen und benötige dieses im Gegensatz zum Zeitpunkt des
Unterhaltsurteils, weshalb die entsprechenden Kosten im Notbedarf zu
berücksichtigen seien.

In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, welcher Betrag und weshalb er
angerechnet werden soll. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die
Einzelrichterin habe in die Rechnung Fr. 100.-- für Telefon eingesetzt. Es sei
richtig, dass das bei einer üblichen Bedarfsrechnung angemessen wäre. Auch hier
gehe es aber nicht darum, das seinerzeitige Urteil zu überprüfen, sondern um
seither eingetretene Änderungen. Dass der Beschwerdeführer neu besonders auf
ein Telefon angewiesen wäre, mache er nicht geltend und sei nicht zu sehen. Die
hundert Franken müssten unberücksichtigt bleiben. Da sich der Beschwerdeführer
mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, kann darauf nicht eingetreten
werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4).

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann, und der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Er hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt, welches jedoch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte
und deshalb abgewiesen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Vernehmlassung
aufgefordert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett