Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.290/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_290/2009

Urteil vom 13. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Dr. Urs Oswald,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer, vom 17. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien heirateten am 14. August 1987. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen
Kinder S.________ (1987), T.________ (1990) und U.________ (1991) hervor. Seit
Oktober 2002 leben die Parteien getrennt.

B.
Am 24. Mai 2007 (mitgeteilt am 30. Januar 2008) schied das Bezirksgericht
Bremgarten die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. U.a. sprach es der
Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 6'500.-- bis Oktober 2007 (Ziff. 5.1)
und danach bis zu ihrem AHV-Alter von Fr. 3'000.-- (Ziff. 5.2) sowie eine
Kapitalabfindung für die Altersvorsorge von Fr. 157'280.-- (Ziff. 7) und eine
Entschädigung für die Mitarbeit im Gewerbe des Ehemannes von Fr. 148'500.-- zu
(Ziff. 8).

In seinem Urteil vom 17. Februar 2009 setzte das Obergericht die
Kapitalabfindung für die Altersvorsorge auf Fr. 204'699.-- und diejenige für
die Mitarbeit im Gewerbe des Ehemannes auf Fr. 200'000.-- fest. Im Übrigen wies
es die Appellation der Ehefrau ab. Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr.
14'700.-- fest, und es verpflichtete die Ehefrau zu einer reduzierten
Parteientschädigung von Fr. 16'749.25 an den Ehemann.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Ehefrau am 27. April 2009 Berufung in
Zivilsachen erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren, es sei ihr nachehelicher
Unterhalt von Fr. 6'500.-- für Februar bis Mai 2008, von Fr. 4'060.-- für Juni
2008 bis Mai 2010 und von Fr. 3'000.-- ab Juni 2010 bis zu ihrem Eintritt ins
ordentliche AHV-Alter sowie nebst der Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB
von Fr. 200'000.-- eine weitere auf Art. 165 Abs. 2 ZGB gestützte Entschädigung
von Fr. 55'300.-- zuzusprechen; im Übrigen seien für das obergerichtliche
Verfahren die Gerichtsgebühren auf maximal Fr. 3'900.-- und die Anwaltskosten
auf maximal Fr. 3'000.-- festzusetzen. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni
2009 schliesst der Ehemann auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit
Schreiben vom 5. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre auf Ende Juni
2009 erfolgte Kündigung nach.
Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen
eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG).

An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), und hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Hingegen wendet das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

Die nachgereichte Kündigung der Beschwerdeführerin ist ein Novum, das im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, zumal nicht
erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Übergangsfrist bis Mai 2010 für das ihr
angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 3'500.--, unter Berücksichtigung
des ab Juni 2008 tatsächlich erzielten Verdienstes. Dass die Beschwerdeführerin
inzwischen arbeitslos geworden ist, kann nach dem Gesagten nicht berücksichtigt
werden; sie hat denn in ihrem Schreiben vom 5. August 2009 auch - zu Recht, da
ohnehin unzulässig - kein neues Rechtsbegehren gestellt.

2.1 Das Obergericht hat erwogen, inzwischen seien alle Kinder volljährig, so
dass einer 100%-igen Erwerbstätigkeit der Ehefrau nichts mehr entgegenstehe.
Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Arthrose im Fussgelenk) hätten auf eine
kaufmännische Tätigkeit keinen Einfluss. Die Ehefrau habe per Juni 2008 auch
tatsächlich eine 50%-Stelle als kaufmännische Angestellte gefunden; es sei
nicht einsichtig, weshalb sie keine Vollzeitstelle finden sollte, seien doch
Teilzeitstellen rarer. Allerdings könne nicht einfach der jetzige Verdienst
verdoppelt werden, da sie wegen der langjährigen Mitarbeit im Betrieb des
Ehemannes über keinen tauglichen Leistungsausweis verfüge und auch die
Arbeitsmarktlage angespannt sei. Es scheine daher angemessen, wie die
Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'500.-- auszugehen. Weil
die Ehefrau seit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Januar 2008
genügend Zeit gehabt habe, eine Vollzeitanstellung zu finden, sei ihr das
hypothetische Einkommen ohne Ansetzung einer Übergangsfrist anzurechnen (nota:
tatsächlich angerechnet wurde es bereits ab Oktober 2007).

2.2 Ausgehend vom erstinstanzlich festgestellten Einkommen des Ehemannes von
Fr. 28'000.-- und der aus der lebensprägenden Ehe (langjährige Ehe [15-jähriges
eheliches Zusammenleben] mit Karriereverzicht der Ehefrau und Erziehung der
drei gemeinsamen Kinder), welche grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des
ehelichen Lebensstandards (vorliegend bewohnte das Ehepaar eine 9-Zimmer-Villa,
hatte viele Einladungen, machte grosszügige Ferien) unter Hinzurechnung der
scheidungsbedingten Mehrkosten gibt (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III
145 E. 4 S. 145; 134 III 577 E. 3 S. 578), bewegt sich der für die Ehefrau
festgesetzte gebührende Unterhalt von Fr. 6'500.-- am untersten Rand des
Zulässigen, zumal sie auch erhebliche Vorsorgelücken aufweist (mangels einer
teilbaren 2. Säule erhielt die Ehefrau lediglich eine virtuell berechnete
minimale Kapitalabfindung von rund Fr. 200'000.--, während sie weder an der vom
Ehemann in vollem Umfang für Selbständigerwerbende einbezahlten Säule 3a noch
an der bestehenden Lebensversicherung von total rund Fr. 575'000.--
partizipiert; im Übrigen wird sie mit ihrem bescheidenen Erwerbseinkommen auch
in Zukunft nur wenig Vorsorgekapital äufnen können). Die Höhe des gebührenden
Unterhaltes, den die Ehefrau im kantonalen Verfahren noch mit rund Fr. 9'000.--
bezifferte, ist vor Bundesgericht zwar nicht mehr angefochten; indes darf der
angesichts der konkreten Verhältnisse tief angesetzte gebührende Unterhalt im
Zusammenhang mit der Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist für die
Erzielung des der Ehefrau zugemuteten hypothetischen Einkommens
mitberücksichtigt werden.

Für das hypothetische Einkommen ist von den feststehenden relevanten
Sachverhaltselementen auszugehen: Die Ehefrau absolvierte eine 2-jährige
Verkaufslehre und besuchte einen 1-jährigen kaufmännischen Grundkurs. Aufgrund
der Heirat und der Kinder gab sie ihre damalige Vollzeitstelle auf, erledigte
jedoch ab einem gewissen Zeitpunkt in einem zunehmenden Umfang Buchhaltungs-
und andere Arbeiten im Garagenbetrieb des Ehemannes. Weil es sich lediglich um
Mitarbeit im ehelichen Betrieb handelte, verfügt sie über keinen auf dem
Arbeitsmarkt tauglichen Leistungsausweis, wie das Obergericht anerkennt. Im
Zeitpunkt der Trennung war die Ehefrau bereits 44-jährig und damit nahe an der
(auf durchschnittliche Fälle zugeschnittenen) Richtlinie für die Zumutbarkeit
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11; Urteile 5C.234/
2005, E. 2; 5C.320/2006, E. 5.6.2.2). Die Kinder waren im Trennungszeitpunkt
11, 12 und 14 Jahre alt. Bei Einreichen der Scheidungsklage, als das definitive
Scheitern der Ehe feststand, hatte die Ehefrau das 46. Altersjahr erreicht. Als
das jüngste Kind 16-jährig wurde, war sie bereits 49 Jahre alt. Sie verschickte
während der Trennungszeit mehrere 100 Bewerbungen (AppB 3). Im Juni 2008 fand
sie endlich eine Teilzeitstelle im kaufmännischen Bereich und verdiente dabei
rund Fr. 2'450.-- netto. Inzwischen ist die Ehefrau 51-jährig.

Vor diesem Hintergrund würde sich sogar grundsätzlich die Frage der
Zumutbarkeit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit stellen, zumal die Ehefrau
während der Ehe keiner normalen Erwerbstätigkeit nachging, sondern im ehelichen
Betrieb mithalf. Jedenfalls aber trägt das sogar rückwirkend angerechnete
hypothetische Einkommen der konkreten Situation des Einzelfalls, zu der
insbesondere auch die ausserordentlich gute finanzielle Situation des Ehemannes
gehört, keine Rechnung. Diese erlaubt es ihm, ohne Abstriche an seinem eigenen
Lebensstil eine im Vergleich zu durchschnittlichen Verhältnissen oder gar zu
Mankofällen grosszügige(re) Übergangsregelung zu finanzieren. Eine kürzere als
die von der Ehefrau verlangte Frist bis Mai 2010 wäre den Umständen des
vorliegenden Einzelfalls nicht angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist,
entsprechend dem Begehren der Ehefrau, der von ihr ab Juni 2008 tatsächlich
erzielte Verdienst von gerundet Fr. 2'500.-- anzurechnen.

2.3 Bei diesem Resultat wird die Gehörsrüge, das Obergericht habe die
rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens nicht begründet (Art. 29
Abs. 2 BV), ebenso gegenstandslos wie die diesbezügliche und die weitere
Willkürrüge (Art. 9 BV) wegen verweigerter Beweisabnahme (diverse Unterlagen
und Zeugeneinvernahmen) in Bezug auf die Stellensuche und die fehlenden
tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten, womit nach den Ausführungen der Ehefrau
zugleich Art. 138 Abs. 2 ZGB verletzt ist.

3.
Das Obergericht hat der Ehefrau gestützt auf Art. 165 Abs. 1 ZGB eine
Entschädigung von Fr. 200'000.-- für die 15-jährige Mitarbeit im Gewerbe des
Ehemannes zugesprochen. Die Höhe dieser Entschädigung wird vor Bundesgericht
nicht mehr beanstandet.

Hingegen verlangt die Ehefrau eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB für
das dem Ehemann ab dem Jahr 1989 in drei Tranchen zum Aufbau des
Garagenbetriebes überlassene Vermögen (Pensionskassenguthaben und Erbvorbezüge)
von total Fr. 135'000.--.

3.1 Das Obergericht wies das betreffende Entschädigungsbegehren ab mit der
Begründung, in Anbetracht eines durchschnittlichen Jahreseinkommens des
Ehemannes von mehr als Fr. 300'000.-- pro Jahr erscheine es abwegig, den
Zinsverzicht der Beklagten, der bei 4% jährlich einem Betrag von Fr. 2'400.--
bzw. ab dem Jahr 1994 von Fr. 4'000.-- entspreche, als bedeutende Mehrleistung
an den Familienunterhalt zu bezeichnen.

3.2 Die Betrachtungsweise, wonach der jährliche Zinsausfall dem jährlichen
Endeinkommen, d.h. dem im Trennungszeitpunkt erreichten Einkommen des Ehemannes
gegenübergestellt wird, erscheint nicht sachgerecht: Eine Entschädigung im Sinn
von Art. 165 Abs. 2 ZGB ist geschuldet, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen
oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als
er verpflichtet war. Vorliegend hatte die Ehefrau, ohne dass eine Rechtspflicht
bestanden hätte, ihr gesamtes Vermögen, insbesondere auch ihr damaliges
Pensionskassenguthaben, unentgeltlich zum Aufbau des Garagenbetriebes zur
Verfügung gestellt und dabei auch dem Risiko ausgesetzt, dass es bei schlechter
Geschäftsentwicklung allenfalls verloren sein würde. Unbestrittenermassen hat
der u.a. mit der Vermögensüberlassung ermöglichte Aufbau des Garagenbetriebes
der Familie im Verlauf der Zeit einen überdurchschnittlichen Lebensstandard
ermöglicht, indem das im Betrieb erwirtschaftete Einkommen direkt dem
Familienunterhalt zugute kam. Insofern hat die Ehefrau mit der Überlassung
ihres gesamten Eigengutes zum Familienunterhalt beigetragen, und zwar über ihre
eigentlichen ehelichen Pflichten hinaus, bestanden doch diese angesichts der
konkret vereinbarten Rollenteilung anfänglich in der Haushaltführung und
Kindererziehung und später auch in der Mithilfe im Garagenbetrieb. Vor diesem
Hintergrund ist im vorliegenden konkreten Einzelfall eine Entschädigung gemäss
Art. 165 Abs. 2 ZGB geschuldet; der gegenteilige Entscheid erschiene umso
stossender, als einerseits die Zinslosigkeit offensichtlich im Zusammenhang mit
der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Vertrauen auf die Fortführung
der Ehe stand und andererseits der Ehemann infolge des Aufbaus des
Garagenbetriebes in der Zwischenzeit ein Nettovermögen von über Fr. 3 Mio.
geäufnet hat, an dem die Ehefrau zufolge Gütertrennung in keiner Weise
partizipiert.

3.3 Während die Ehefrau vor Obergericht noch eine Entschädigung von Fr.
96'500.-- gefordert hatte, beschränkt sie ihr Begehren vor Bundesgericht auf
Fr. 55'300.-- (Addition von 3,5% für die jeweilige Laufzeit der drei Tranchen).
Die Berechnungsweise des Anspruches erscheint korrekt und wird in der
Vernehmlassung nicht bestritten, weshalb der geforderte Betrag nach dem in E.
3.2 Gesagten zuzusprechen ist.

4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren setzte das Obergericht die Gerichtsgebühr
auf Fr. 14'700.-- fest und genehmigte die Kostennote des Anwaltes des Ehemannes
über total Fr. 20'036.55, wovon es der Ehefrau 4/5 auferlegte.

4.1 Die Ehefrau rügt eine Verletzung des Legalitäts- und
Rechtsgleichheitsprinzips sowie des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 und 9
BV). Sie macht geltend, gemäss § 7 Abs. 6 des Verfahrenskostendekretes (VKD/AG)
gelte die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und
Unterstützungsbeiträge nicht als vermögensrechtliche Streitsache; nur für
güterrechtliche Ansprüche gelte der Streitwerttarif gemäss § 7 Abs. 1 VKD. Die
Gerichtsgebühr betrage folglich zwischen Fr. 130.-- und Fr. 7'810.-- (§ 7 Abs.
4 VKD). Dasselbe gelte gemäss § 3 Abs. 1 lit. d des Anwaltstarifes für das
Anwaltshonorar: auch hier komme der Streitwerttarif von lit. a nur für
güterrechtliche Ansprüche zum Zug.

4.2 Das Obergericht hat sich zu den Kostengrundlagen nicht geäussert und es
auch nicht für nötig befunden, mit einer Vernehmlassung gewisse Hinweise zu
geben. Indes ist eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs nicht gerügt; vielmehr wird eine Verletzung des Legalitäts-
und Rechtsgleichheitsprinzips sowie des Willkürverbots behauptet. Willkür in
der Rechtsanwendung liegt aber nicht schon vor, wenn die konkrete Handhabung
willkürlich ist; vielmehr ist erforderlich, dass die kantonalen
Gebührengrundlagen auch im Ergebnis willkürlich angewandt wurden (BGE 129 I 49
E. 4 S. 58; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 133 I 149 E. 3.1 S. 153), was erst der
Fall ist, wenn sich die Gebühren bei jedem Auslegungsergebnis ausserhalb des
vorgegebenen Rahmens bewegen.

Vermutlich hat das Obergericht die zugesprochenen Entschädigungen gemäss Art.
126 Abs. 2 und Art. 165 Abs. 1 ZGB als vermögensrechtlich angesehen und ist von
einem Streitwert von gerundet Fr. 400'000.-- ausgegangen (gemäss § 7 Abs. 1 VKD
beträgt diesfalls der Grundansatz Fr. 8'330.-- zzgl. 1,6% des Streitwertes, was
eine Gerichtsgebühr Fr. 14'730.-- ergibt und gerundet der auf Fr. 14'700.--
festgesetzten Gebühr entsprechen würde).

Weil § 7 Abs. 6 VKD und § 3 Abs. 1 lit. d des Anwaltstarifes nur mit Bezug auf
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge einerseits und auf güterrechtliche
Ansprüche andererseits klar ist, durfte das Obergericht jedenfalls die
Entschädigung für geleistete Mitarbeit gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB willkürfrei
als vermögensrechtlich ansehen, weil es sich hierbei nicht um Unterhalt,
sondern um eine Abgeltung für geleistete Arbeit handelt; daran kann der Umstand
nichts ändern, dass die Abgeltung auf Familienrecht gründet, gilt dies doch
auch für güterrechtliche Leistungen, die vom kantonalen Gebührendekret
ausdrücklich als vermögensrechtlich betrachtet werden. Weniger klar ist die
Frage mit Bezug auf die Entschädigung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB, weil diese
Entschädigung an die Stelle des Rentenunterhaltes nach Art. 126 Abs. 1 ZGB
tritt und damit typischerweise Unterhalt abgilt, freilich in Kapital- statt
Rentenform.

Im Ergebnis ist aber die obergerichtliche Gebührenfestsetzung so oder anders
nicht willkürlich: In appellatorio hatte die Ehefrau nebst Unterhalt eine
Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB von Fr. 723'000.-- sowie
Entschädigungen gemäss Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB von insgesamt Fr. 540'000.--
eingeklagt, wovon Fr. 443'700.-- auf Art. 165 Abs. 1 ZGB entfallend. Jedenfalls
diese Entschädigung durfte nach dem Gesagten willkürfrei als vermögensrechtlich
betrachtet werden.

5.
Die Beschwerdeführerin ist in den Hauptpunkten durchgedrungen und es
rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung für den Gebührenpunkt; der
Beschwerdegegner wird demzufolge vollumfänglich kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Festsetzung und Verteilung der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen
Verfahrensausgang ist vom Obergericht vorzunehmen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen wird Ziff. 1.2 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2009 aufgehoben und
der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Ziff. 5.1 und 5.2 des Urteils des
Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Mai 2007 verpflichtet, der
Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsleistungen von Fr. 6'500.-- für Februar
bis Mai 2008, von Fr. 4'000.-- für Juni 2008 bis Mai 2010 und von Fr. 3'000.--
ab Juni 2010 bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter zu erbringen.

Sodann wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin
zusätzlich zu Ziff. 1.1 des obergerichtlichen Urteils bzw. Ziff. 8 des
bezirksgerichtlichen Urteils eine auf Art. 165 Abs. 2 ZGB gestützte
Entschädigung von Fr. 55'300.-- zu bezahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung und Verteilung der kantonalen Kosten an
das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli