Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.287/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_287/2009

Urteil vom 2. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Gysel.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irène Hänsli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Paulianische Anfechtung (Verwirkung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Kammer) des Kantons Luzern vom
4. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die M.________ AG (Rechtsvorgängerin der N.________ AG) verkaufte mit zwei
Verträgen vom 7. bzw. 17. Oktober 2002 ein in C._________ gelegenes Grundstück
(Nr. 1) und zwei in D.________ gelegene Grundstücke (Nrn. 2 und 3) an die
Y.________ GmbH.
Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten E.________ vom 7. November 2005 wurde
über die N.________ AG der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurden am 16.
Juni 2006 der X.________ AG im Sinne von Art. 260 SchKG Anfechtungsansprüche
gegen die Y.________ GmbH bezüglich der erwähnten Grundstückveräusserungen
abgetreten.

B.
B.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 erhob die X.________ AG beim Amtsgericht
Luzern-Land________ Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG und verlangte, die
Y.________ GmbH zu verpflichten, ihr Fr. 420'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1.
November 2002 zu zahlen.
Die Y.________ GmbH beantragte Abweisung der Klage.
B.b In der Folge änderte die X.________ AG mit Eingabe vom 19. Dezember 2007
das Klagebegehren dahin ab, es sei festzustellen, dass die drei Grundstücke zur
Verwertung herangezogen werden könnten (Antrag Nr. 1) und der Konkursmasse der
N.________ AG zurückzugeben seien (Antrag Nr. 2); allenfalls sei die Y.________
GmbH zu verpflichten, ihr Fr. 420'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. November
2002 zu zahlen (Antrag Nr. 3); ferner sei die Konkursmasse der N.________ AG
anzuweisen, die drei Grundstücke zur Verwertung heranzuziehen und die
Beschlagnahme zu vollziehen (Antrag Nr. 4).
In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 stellte die Y.________ GmbH die
Begehren, auf Ziff. 1 der Klageanträge gemäss Eingabe vom 19. Dezember 2007
nicht einzutreten und die Klage auch in der gemäss jener Eingabe ergänzten Form
vollumfänglich abzuweisen. Sie machte geltend, die Klageänderung bzw.
-ergänzung möge prozessual grundsätzlich zulässig sein, doch sei bezüglich des
Antrags auf Rückübertragung der Grundstücke die Frist von Art. 292 Ziff. 2
SchKG nicht eingehalten worden und der Anspruch deshalb verwirkt.
B.c Mit Teilurteil vom 16. Mai 2008 wies das Amtsgericht Luzern-Land die
Einrede der Verwirkung ab und ordnete an, dass die weiteren Begehren im
Endentscheid beurteilt würden.

C.
Die Y.________ GmbH appellierte und verlangte, die Einrede der Verwirkung sei
zu schützen. Am 4. März 2009 erkannte das Obergericht (I. Kammer) des Kantons
Luzern, dass die Klage abgewiesen werde.

D.
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 27. April 2009 Beschwerde in
Zivilsachen. Im Hauptpunkt beantragt sie, die Sache sei in Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils zur Weiterführung des Anfechtungsprozesses an das
Amtsgericht Luzern-Land zurückzuweisen. Sodann sei das Obergericht anzuweisen,
die Kosten für das Appellationsverfahren neu zu verlegen.
Die Y.________ GmbH beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie
allenfalls abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Urteils ist eine Anfechtungsklage nach den
Art. 285 ff. SchKG, d.h. eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Das
Obergericht hat die Einrede der Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs
geschützt und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen, so dass ein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt. Das von der letzten kantonalen
Instanz stammende Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) unterliegt daher der Beschwerde
in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal der für einen Fall der
vorliegenden Art erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) weit überschritten ist.

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen reformatorischer Natur ist (vgl. Art.
107 Abs. 2 BGG), darf der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; er hat
einen Antrag zur Sache zu stellen. Wenn das Bundesgericht wegen Fehlens der
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, reicht allerdings ein
Rückweisungsantrag ausnahmsweise aus (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit
Hinweisen).
Mit dem Teilurteil des Amtsgerichts ist das Verfahren auf die Frage der
Verwirkung gewisser Rechtsbegehren beschränkt worden, so dass das Bundesgericht
im Falle einer Gutheissung der Beschwerde von vornherein nicht in der Lage
wäre, selbst über die Anfechtungsklage als solche zu entscheiden. Sollte der
Eintritt der Verwirkung zu verneinen sein, wäre die Sache mit der Anweisung,
den Anfechtungsprozess weiterzuführen, an das Amtsgericht zurückzuweisen. Dies
entspricht dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist das Rückweisungsbegehren hinreichend konkret, ergibt
sich doch aus der Beschwerdebegründung, dass der Eintritt der Verwirkung
bestritten wird.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, aber
auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung
abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen
Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die
erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen,
soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe mit dem
in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2007 gestellten Begehren um Rückübertragung
der strittigen Grundstücke ihr ursprüngliches Klagebegehren auf Wertersatz in
prozessual zulässiger Weise abgeändert. Die das Wertersatzbegehren enthaltende
Klage vom 17. Januar 2007 sei innert der mit der Konkurseröffnung vom 7.
November 2005 ausgelösten Verwirkungsfrist von zwei Jahren erhoben worden. Der
Verwirkungsfrist nach Art. 292 SchKG unterstellt sei das Anfechtungsrecht als
solches. Ob der Kläger die Frist mit einem Begehren auf Realerstattung oder
einem solchen auf Wertersatz eingehalten habe, sei unerheblich, zumal er
insofern ohnehin keinen Einfluss auf die Folgen der Anfechtung habe, als
letztlich die tatsächlichen Verhältnisse (Person des Eigentümers des
Vermögenswertes im massgebenden Zeitpunkt) über die Form der Rückgabe
entschieden; der Anfechtungsbeklagte könne das Erhaltene nämlich sogar noch
während des Prozesses veräussern. Der Rückgabeanspruch sei in diesem Sinne
lediglich die Rechtsfolge der erfolgreichen Geltendmachung des
Anfechtungsrechts; er sei zwar in der Klage mit einem entsprechenden Begehren
geltend zu machen, aber nicht verwirkbar. Auch wenn im vorliegenden Fall die
Beschwerdeführerin vor Ablauf der Verwirkungsfrist ausschliesslich ein Begehren
auf Bezahlung einer Geldsumme gestellt habe, gehe doch sowohl aus dem
Aussöhnungsgesuch als auch aus der Klagebegründung klar hervor, dass sich ihr
Anspruch auf den Anfechtungstatbestand von Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung)
stütze; ihre Klageänderung bzw. -anpassung habe keinen Einfluss auf die
Verwirkungsfrist nach Art. 292 Ziff. 2 SchKG gehabt. Die von der
Beschwerdegegnerin erhobene Einrede der Verwirkung sei daher abzuweisen.

2.2 Diesen Darlegungen hält das Obergericht entgegen, die Auffassung der ersten
Instanz, es komme auf das konkrete Klagebegehren nicht an, finde in Art. 292
SchKG keine Stütze. Vor Amtsgericht habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich
ein Begehren auf Bezahlung einer Geldsumme von Fr. 420'000.-- gestellt. Nach
Art. 291 SchKG umfasse ein paulianischer Rückerstattungsanspruch in erster
Linie das Begehren auf Realerstattung und in zweiter Linie dasjenige auf
Wertersatz. Es stehe dem Anfechtungskläger frei, seinen Rückerstattungsanspruch
zunächst auf eine Wertersatzklage zu beschränken, doch sei für deren
Gutheissung dann allerdings der Nachweis zu erbringen, dass die Rückgabe in
natura nicht mehr möglich sei. Für den Fall, dass auf Wertersatz geklagt werde
und der Kläger in der Folge nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist sein
Begehren in Realerstattung abändere, sei festzuhalten, dass in der Klage auf
Geldleistung nicht auch das Begehren auf Realerstattung enthalten sei. Vom
Hauptbegehren im Sinne von Art. 291 SchKG (auf Rückerstattung) könne auf das
entsprechende Begehren auf Wertersatz geschlossen werden, nicht aber von einer
Klage auf Geldleistung auf ein bestimmtes anderes Begehren. Mit ihrem
Rechtsbegehren auf Bezahlung einer Geldsumme habe die Beschwerdeführerin den
Streitgegenstand individualisiert, was für den Umfang der Verwirkung massgebend
sei. Die geänderte Anfechtungsklage sei aufgrund der Dispositionsmaxime
verwirkt. Für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wäre es ein Leichtes
gewesen, sich mit einem Blick ins Grundbuch über die effektiven (Eigentums-)
Verhältnisse zu vergewissern; um einer allfälligen Weiterveräusserung der
Grundstücke während des Prozesses zu begegnen, hätte ein Eventualbegehren auf
Wertersatz gestellt werden können.

3.
Mit der (paulianischen) Anfechtung sollen Vermögenswerte der
Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die dieser durch eine der in den Art. 286
bis 288 SchKG umschriebenen Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285
Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle
Gültigkeit der Übertragung des in Frage stehenden Vermögenswertes und zielt im
Falle eines Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Eintrag als
unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt erklären zu
lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat - hier die
Konkursmasse - so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene
Rechtshandlung dargeboten hätte. Bei einer Gutheissung der Klage hat der ins
Recht gefasste Dritte zu dulden, dass der fragliche Vermögenswert
gegebenenfalls verwertet wird (dazu BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; 131 III 227 E.
3.3 S. 232; 130 III 235 E. 6.2 S. 239; 98 III 44 E. 3 S. 46 f.; 81 III 98 E. 1
S. 102). Wird die Klage wie hier von einem Abtretungsgläubiger erhoben, dient
das Verwertungsergebnis der Deckung dessen Forderungen und ist ein Überschuss
an die Konkursmasse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 292 Ziff.
2 SchKG ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der
Konkurseröffnung verwirkt.

4.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, welche Bedeutung der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2007 zukam, insbesondere auch, ob mit ihr
ein Anspruch (neu) geltend gemacht wurde, der zum Zeitpunkt des Einreichens der
Eingabe bereits im Sinne von Art. 292 Ziff. 2 SchKG verwirkt gewesen sei.

4.1 Auszugehen ist von der vom 17. Januar 2007 datierten Klage, die
unbestrittenermassen vor Ablauf der in Art. 292 Ziff. 2 SchKG festgelegten
Verwirkungsfrist eingereicht wurde. Sie war ausdrücklich als "Actio pauliana
nach Art. 288 SchKG" (Absichtsanfechtung) bezeichnet worden. Zur Begründung des
Antrags auf Bezahlung von Fr. 420'000.-- hatte die Beschwerdeführerin geltend
gemacht, die Beschwerdegegnerin habe für die von der M.________ AG (der
Rechtsvorgängerin der Konkursitin) käuflich erworbenen drei Grundstücke mit der
blossen Übernahme der Grundpfandschulden - angesichts dessen, dass Banken
Liegenschaften nur zu 80% belehnten - je 20 % zuwenig bezahlt.
Der Klageschrift war nach dem Gesagten mit aller Deutlichkeit zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Forderungsanspruch (von
Anfang an) aus einer paulianischen Anfechtung der den Grundstückübertragungen
zugrunde liegenden Kaufverträge vom 7. und 17. Oktober 2002 abgeleitet hatte.
Aus Art. 291 Abs. 1 SchKG ergibt sich, dass der Anfechtungsbeklagte die
Einbeziehung des durch eine verpönte Rechtshandlung erworbenen Vermögenswertes
als solchen zu dulden hat, soweit er noch darüber verfügt. Ist Letzteres nicht
mehr der Fall, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung eines
entsprechenden Geldbetrags (dazu BGE 132 III 489 E. 3.3 S. 494). Da die hier
strittigen Grundstücke sich offenbar nach wie vor im Eigentum der
Beschwerdegegnerin befinden, wäre eine Zusprechung des von der
Beschwerdeführerin geforderten Betrags von vornherein ausser Betracht gefallen.

4.2 In der Eingabe vom 19. Dezember 2007 wurde insofern ein neuer (Haupt-)
Antrag gestellt, als die Beschwerdeführerin verlangte, die drei Grundstücke
seien in die Konkursmasse einzubeziehen. Wie zuvor schon das Amtsgericht
qualifiziert das Obergericht die Eingabe als Klageänderung. Es verweist auf den
Entscheid der ersten Instanz, wonach die Klageänderung aus der Sicht des
kantonalen Prozessrechts zulässig sei, und hält fest, diese Auffassung sei
unbestritten geblieben. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die die
Zulassung der Klageänderung als solche nicht in Frage stellt, geben keinen
Anlass, diesen Punkt weiter zu erörtern. Zu prüfen ist einzig die Frage einer
allfälligen Verwirkung im Sinne von Art. 292 Ziff. 2 SchKG.
Die Eingabe vom 19. Dezember 2007 enthielt insofern nichts Neues, als der dem
Rechtsbegehren, die Verwertung der drei Grundstücke zu Gunsten der Konkursmasse
zuzulassen, zugrunde liegende Sachverhalt schon aus der Klageschrift vom 17.
Januar 2007 klar hervorgegangen war. Bereits aufgrund der Klageschrift wusste
die Beschwerdegegnerin mit anderen Worten um die paulianische Anfechtung der
Grundstückkäufe, so dass sie den Klagegrund vor Ablauf der Verwirkungsfrist von
Art. 292 Ziff. 2 SchKG kannte. In BGE 39 II 368 (E. 1 S. 372) hielt das
Bundesgericht - zumindest für den Fall des Konkurses, wo der durch ein
anfechtbares Rechtsgeschäft veräusserte Vermögenswert in vollem Umfange zur
Masse zu schlagen ist - das Klagebegehren, festzustellen, dass der
Anfechtungstatbestand erfüllt sei, für ausreichend; ob das Begehren sich direkt
auf die entzogenen Vermögenswerte oder auf die Feststellung der Anfechtbarkeit
ihrer Veräusserung beziehe, sei letztlich das Gleiche. Das nach diesem Urteil
entscheidende Rechtsbegehren war hier schon in der Eingabe vom 17. Januar 2007
gestellt worden, so dass die Abweisung der Klage wegen Verwirkung des
Anfechtungsanspruchs gegen Bundesrecht verstösst.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Anfechtungsprozesses an
das Amtsgericht Luzern-Land zurückzuweisen. Das Obergericht wird seinerseits
die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren neu zu regeln
haben. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese ist ferner zu verpflichten, die
Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer, vom 4. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Luzern-Land, zurückgewiesen mit der Aufforderung, den
Anfechtungsprozess der Parteien weiterzuführen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, sowie dem Amtsgericht Luzern-Land schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel