Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.273/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_273/2009

Urteil vom 25. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Meyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 4. März 2009 .

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ System AG, Rechtsvorgängerin der Y.________ AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), mietete bei X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Vertrag vom 17. November 2000 Büro- und Gewerbeflächen zu einem monatlichen
Mietzins von Fr. 59'000.-- sowie 5'000.-- Nebenkosten.

B.
Mit Zahlungsbefehl Z.________ Nr. 1 vom 23. Mai 2007 betrieb der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung ausstehender Mietzinse
von insgesamt Fr. 96'936.-- nebst 6% Zins seit 1. Juni 2006 und verlangte mit
Eingabe vom 18. Juni 2007 provisorische Rechtsöffnung für einen "Teilbetrag von
Fr. 45'936.-- nebst Zins von 5% seit 23. Mai 2007 sowie für Fr. 100.--
Zahlungsbefehlskosten", eventualiter für Fr. 5'936.-- nebst 5% Zins seit
genanntem Datum und Fr. 60.-- Zahlungsbefehlskosten.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 wies der Einzelrichter Z.________ das
Rechtsöffnungsbegehren ab.

C.
Gegen diese Verfügung führte der Beschwerdeführer am 18. September 2007 Rekurs
beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss RK2 2007 117 vom 26. Mai 2008 wies
das Kantonsgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Im Nachgang zur einzelrichterlichen Verfügung vom 27. August 2007 liess der
Beschwerdeführer am 6./9. November 2007 gegen die Beschwerdegegnerin ein
Retentionsverzeichnis errichten, und zwar für fällige Mietzinse vom 1. November
2006 bis 31. Oktober 2007 (Fr. 136'946.--) sowie laufende Zinse vom 1. November
2007 bis 30. April 2008 (Fr. 376'086.--).
Mit Zahlungsbefehl Nr. 2 vom 21. November 2007 betrieb der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin auf Pfandverwertung für eine Forderung von Fr. 136'946.--
nebst Zins zu 5% seit 1. November 2007, Betreibungs- und Retentionskosten von
Fr. 441.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.--. Dagegen erhob die
Beschwerdegegnerin am 23. November 2007 Rechtsvorschlag.

E.
Am 3. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer den Einzelrichter des
Bezirksgerichts Z.________ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für
den Betrag von Fr. 136'946.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2007,
Retentionskosten von Fr. 441.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.--.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 erteilte der Einzelrichter provisorische
Rechtsöffnung für einen Forderungsanteil von Fr. 96'000.-- nebst Zins zu 5%
seit 1. November 2007, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 200.-- sowie
Retentionskosten von Fr. 441.--.

F.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 18. April 2008 Rekurs und beantragte
die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei,
eventualiter die Zurückweisung an die erste Instanz zu neuer Beurteilung.
Mit Beschluss RK2 2008 35 vom 4. März 2009 hiess das Kantonsgericht Schwyz den
Rekurs gut und wies das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

G.
Mit Beschwerde vom 22. April 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 96'000.--.
Das Kantonsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2009
auf Abweisung der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Dezember 2009 auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG) betreffend ein Rechtsöffnungsbegehren, somit in einer Schuldbetreibungs-
und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), welcher einen Endentscheid
darstellt (Art. 90 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG) ist offensichtlich überschritten. Insofern ist die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Verletzung von schweizerischem Recht gemäss Art.
95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss rechtsgenüglich
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des
Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom
im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350
E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.
2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter
spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

2.2 Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn
daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE
132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens prüft der
Richter lediglich die Beweiskraft des Rechtsöffnungstitels, nicht die
materielle Gültigkeit der Forderung (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Das
Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, bei dem es
nicht darum geht, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung,
sondern über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu befinden (BGE 132 III
140 E. 4.1.1 S. 142; vgl. auch BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Die
provisorische Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn der im Verfahren
geltend gemachte Anspruch durch die dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten
Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht bereits dann, wenn er
lediglich als wahrscheinlich erscheint (Urteil 5A_351/2007 vom 30. August 2007
E. 5; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 326).

3.
Das Kantonsgericht führte aus, die Beschwerdegegnerin sei im erstinstanzlichen
Verfahren mit der Klageantwort säumig geblieben, weshalb der Einzelrichter, in
Abweichung von seiner Verfügung in der vorangegangenen Betreibung, auf die
Angaben des Beschwerdeführers abgestellt habe. Die Beschwerdegegnerin bringe
u.a. formelle Einreden vor, insbesondere die Rüge, nicht gehört worden zu sein,
indem der Einzelrichter sie selbst anstelle ihrer Rechtsvertreterin zur
(versäumten) Klageantwort eingeladen habe, womit die Zustellungsvorschriften,
namentlich § 113 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO/
SZ; SRSZ 231.110), verletzt worden seien. Indes habe sie es versäumt, innert
gesetzlicher Frist ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. § 129 GO/SZ einzureichen
oder mit ihrem Rekurs zu verbinden.
Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin
zweitinstanzlich zur Hauptsache geltend mache, es liege kein zureichender
Rechtsöffnungstitel für die Betreibungsforderung vor und das Vorgehen des
Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich.
Es erwog, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren RK2 2007 117 selbst auf
Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag berufen habe. Aus diesen folge, dass ein
reduzierter monatlicher Mietzins bis zum Jahr 2011 von Fr. 56'000.-- vereinbart
worden sei, wobei noch "Rückvergütungen" in der Höhe von monatlich Fr. 6'000.--
ab Januar 2006 sowie Fr. 5'000.-- ab Juni 2006 zugestanden worden seien. Dies
sei auch der ersten Instanz aus dem früheren Verfahren bekannt gewesen. Unter
diesen Umständen sei nicht mehr anzunehmen, der ursprüngliche, mehrfach
abgeänderte und hier einzig angerufene Mietvertrag stelle noch eine gültige
Schuldanerkennung dar. Vielmehr erscheine es als rechtsmissbräuchlich, dass der
Beschwerdeführer versuche, gestützt auf eine nicht mehr aktuelle Urkunde
Rechtsöffnung zu erwirken, ohne die im vorgängigen Verfahren anerkannten
Abänderungsdokumente einzulegen oder auch nur zu erwähnen. Selbst aber wenn ein
Grundtitel noch bejaht werden könnte, sei aus dem früheren Verfahren unabhängig
von der erstinstanzlichen Säumnis der Beschwerdegegnerin abzuleiten, dass keine
monatlich über Fr. 51'000.-- (bzw. Fr. 50'000.--) liegende Schuldanerkennung
liquid ausgewiesen sei, weshalb die Rechtsöffnung auch unter diesem Aspekt zu
verweigern sei.
Damit liess das Kantonsgericht die Frage ausdrücklich offen, ob aufgrund der
vorliegenden Umstände die zweimalige Anhebung der Betreibung ausschliesslich
zum Zweck gehabt habe, den Betriebenen zu bedrängen, und daher nichtig sei,
wobei es dies als fraglich bezeichnete.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, das Kantonsgericht stütze
seinen Entscheid einzig auf Einwendungen der Beschwerdegegnerin, welche diese
erst vor zweiter Instanz erhoben habe, was gegen Art. 82 Abs. 2 SchKG verstosse
und daher unzulässig sei.
Er beruft sich dabei auf die Lehrmeinung von Staehelin, wonach der Schuldner
seine Einwendungen sofort glaubhaft machen müsse, Einwendungen in einem
Beschwerdeverfahren daher verspätet seien und von Bundesrechts wegen nicht
gehört werden dürften (Daniel Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1998, N. 86 zu Art. 82 SchKG).

4.2 Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts nach kantonalem Recht entscheidet, ob im
kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide Noven
eingereicht werden können (Urteile 5D_147/2009 vom 11. November 2009 E. 3.2 in
fine; 5A_240/2009 vom 10. Juli 2009 E. 3.3.2; so bereits BGE 106 Ia 88 E. 1 S.
91; für die definitive Rechtsöffnung Urteile 5P.31/2002 vom 22. März 2002 E. 4;
P.673/1960 vom 25. Januar 1961 E. 2, in: JdT 1961 II S. 92; vgl. auch
Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, Premier volume, 1999, N. 109 zu Art. 82 SchKG, N. 96 zu
Art. 84 SchKG). Daher erweist sich seine Rüge, das Kantonsgericht habe in
seinem Entscheid zu Unrecht die zweitinstanzlich erhobenen Einwendungen der
Beschwerdegegnerin berücksichtigt, als unbegründet: Bundesrecht ist dadurch
nicht verletzt, und eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht wird nicht
gerügt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Akten RK2 2007 117, auf die das
Kantonsgericht (s. oben, E. 3) wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs
vom 18. April 2008 Bezug genommen haben, beträfen - wie er bereits in seiner
Rekursantwort vom 26. Mai 2008 ausgeführt habe - eine andere Betreibung und
seien im vorliegenden Verfahren nicht beizuziehen. Indes tut er auch in diesem
Zusammenhang nicht dar, weshalb der Beizug dieser Akten in prozessualer
Hinsicht unzulässig gewesen sein und insbesondere eine willkürliche Anwendung
von kantonalem Recht darstellen soll. Dieser Einwand ist daher ebenfalls
unbegründet.

5.
5.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe
aktenwidrig und willkürlich angenommen, er habe sich selbst in einem anderen
Verfahren auf Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag berufen, aus welchen folge,
dass ein reduzierter monatlicher Mietzins bis zum Jahr 2011 von Fr. 56'000.--
vereinbart worden sei, und habe diese anerkannt.
Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin das Dokument eingereicht und sich
darauf berufen, während er dessen Gültigkeit ausdrücklich bestritten und dieses
als irrelevant bezeichnet habe, weshalb ihm auch kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorgeworfen werden könne. So habe er bereits vor Kantonsgericht
geltend gemacht, die Reduktion des Mietzinses habe gemäss Schreiben vom 7.
November 2003 nur für das Jahr 2004 gegolten; eine Reduktion für längere Zeit
sei nicht vereinbart worden. Sein Schreiben vom 31. Oktober 2005 sei nur ein
mit Bedingungen versehenes Angebot an die Beschwerdegegnerin gewesen, welches
diese nicht angenommen habe, was aus deren Schreiben vom 2. November 2005
hervorgehe, welches er als urkundlichen Beweis eingereicht habe. Somit sei der
Mietvertrag vom 17. November 2000 durch dieses Schreiben nicht abgeändert
worden. Ausserdem habe er in seiner Rekursantwort geltend gemacht, dass auch
das Schreiben vom 7. Februar 2006 (...) den Mietvertrag nicht abgeändert habe,
zumal dieses form- und fristgerecht wegen Grundlagenirrtums angefochten worden
sei, was die Beschwerdegegnerin bestätige. Diese Einwendungen habe die
Vorinstanz ausser Acht gelassen.

5.2 Wie bereits dargelegt, hielt das Kantonsgericht jedoch ausdrücklich fest,
der Beschwerdeführer habe sich selbst auf Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag
berufen, aus welchen eine Reduktion des Mietzinses hervorgehe, sodass der
ursprüngliche Mietvertrag keine gültige Schuldanerkennung mehr darstelle,
jedenfalls damit aber keine monatlich über Fr. 51'000.-- (bzw. Fr. 50'000.--)
liegende Schuldanerkennung liquid ausgewiesen sei (s. oben, E. 3). Damit hat es
die Einwände des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen, nicht ausser
Acht gelassen, sondern verworfen. Insofern geht der Vorwurf der Aktenwidrigkeit
an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten
ist.

5.3 Was die Mietzinsreduktion betrifft, macht der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht lediglich geltend, er habe Dokumente eingereicht, aus welchen
seiner Ansicht nach hervorgehen soll, dass er diese nur offeriert bzw. wegen
Grundlagenirrtums angefochten habe (s. oben, E. 5.1). Er rügt in allgemeiner
Weise, es sei völlig unerfindlich, wie die Vorinstanz den Schluss ziehen könne,
dass keine monatlich über Fr. 51'000.-- (bzw. Fr. 50'000.--) liegende
Schuldanerkennung liquid ausgewiesen sei, bezieht sich in diesem Zusammenhang
ausschliesslich auf die Begründung im erstinstanzlichen Entscheid und tut nicht
dar, weshalb das Kantonsgericht davon hätte ausgehen sollen, es liege eine
Schuldanerkennung vor, aus welcher der vorbehalts- und bedingungslose Wille der
Beschwerdegegnerin hervorgehe, ihm eine bestimmte oder leicht bestimmbare
Geldsumme zu zahlen (s. oben, E. 2.2). Ausserdem ist aus diesen Äusserungen
nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen richten oder die Anwendung des falschen Beweismasses
(s. oben, E. 2.2) rügen will. Letzteres würde jeglicher Begründung entbehren.
Sind die betreffenden Vorbringen hingegen als Sachverhaltsrügen aufzufassen,
bleibt festzuhalten, dass nicht einmal eine als verletzt zu betrachtende Norm
des schweizerischen Rechts genannt wird (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95
BGG; s. oben, E. 1.3) und dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
über eine appellatorische Kritik hinausgehen. Damit ist auf die Rüge nicht
einzutreten.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Gemäss dem Ausgang dieses Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp