Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.26/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_26/2009

Urteil vom 15. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierluigi Schaad,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 26. August 2008 des
Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), geboren 1954, und X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1949, heirateten am 7. Oktober 1976
vor dem Zivilstandsamt A.________. Sie sind Eltern der Kinder R.________,
geboren 1983, S.________, geboren 1986, und T.________, geboren 1989.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2006 an das
Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Ehescheidungsverfahren anhängig
gemacht und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2007 ebenfalls
die Scheidung beantragt hatte, schied das Bezirksgericht mit Urteil vom 24.
Januar 2008 die Ehe und sah unter anderem vor, dass von einer Verpflichtung des
Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin einen nachehelichen Unterhalt zu
bezahlen, abgesehen werde (Dispositiv Ziff. 3).

B.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 7. April 2008 Berufung beim
Kantonsgericht von Graubünden und beantragte unter anderem, der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, an sie monatlich im Voraus als
nachehelichen Unterhalt den Betrag von Fr. 3'000.-- bis und mit Juli 2011, von
Fr. 2'000.-- ab August 2011 bis und mit Juli 2012 und von Fr. 1'000.-- ab
August 2012 bis zum Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter
(voraussichtlich Februar 2014) zu bezahlen.

C.
Mit Urteil vom 26. August 2008 verpflichtete das Kantonsgericht den
Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Berufung, an die
Beschwerdegegnerin monatlich im Voraus als nachehelichen Unterhalt den Betrag
von Fr. 2'100.-- ab Rechtskraft bis und mit Juli 2011, von Fr. 1'500.-- ab
August 2011 bis Ende Juli 2012 und von Fr. 900.-- ab August 2012 bis zum
Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2).
Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert, wobei auf den Indexstand per Ende Juli
2008 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) abgestellt wurde
(Dispositiv Ziff. 3).

D.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer, es sei in
Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von der Festsetzung eines
nachehelichen Unterhalts an die Beschwerdegegnerin abzusehen, eventualiter sei
der massgebende Indexstand per Ende Juli 2008 in der Indexklausel und in der
Berechnungsformel mit 104.2 Punkten statt mit 101.1 Punkten einzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG), welcher einen Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG) und eine
Scheidungssache, somit eine Zivilsache, betrifft (Art. 72 Abs. 1 BGG). Wie
schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger
Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist
(Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2 mit Hinweis). Waren allerdings -
wie vorliegend - nur die finanziellen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich
um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vorliegend ist der gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ohne weiteres
gegeben, und die Beschwerde in Zivilsachen ist damit insoweit zulässig.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Kantonsgericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung
einen Bedarf von Fr. 9'834.80 geltend gemacht habe. Dagegen habe der
Beschwerdeführer eingewendet, dieser Betrag sei um rund Fr. 1'500.-- höher als
der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Bedarf; ausserdem sei bei
der Bedarfsberechnung der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard
massgebend, sodass eine Erhöhung des Anspruchs gestützt auf die Zahlen des
Jahres 2007 nicht zulässig sei, da die Parteien seit dem 23. Januar 2004
voneinander getrennt lebten. Das Kantonsgericht hielt diesen Einwänden
entgegen, die von der Beschwerdegegnerin in der Berufung geforderten
Unterhaltsbeiträge seien reduziert worden und es spiele keine Rolle, wenn die
Beschwerdegegnerin eine neue rechtliche Argumentation vorbringe, zumal gemäss
Art. 5d Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
12. Juni 1994 (EGzZGB/GR; BR 210.100) in der oberen kantonalen Instanz selbst
neue Anträge zulässig seien, wenn diese mit der Berufungserklärung bzw. innert
der Frist für die Anschlussberufung gestellt würden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer
Berufungserklärung vom 7. April 2008 nicht darauf hingewiesen, dass sie auch
neue Tatsachen geltend mache; erst in der am 20. August 2008 eingereichten
Bedarfsberechnung habe sie den höheren Lebensunterhalt von Fr. 9'834.80 geltend
gemacht. Indem die Vorinstanz auf diesen erhöhten Lebensunterhalt abgestellt
habe, habe sie auf neue Tatsachen abgestellt, welche nicht rechtzeitig
behauptet worden seien, und habe damit willkürlich gegen das beschränkte
Novenrecht gemäss Art. 5d Abs. 2 EGzZGB/GR verstossen.

2.3 Die Rüge, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erhebt, ist mit
derjenigen, welche er vor Kantonsgericht erhoben hatte, nicht identisch: Vor
Kantonsgericht machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung
einen Bedarf von Fr. 9'834.80 angeführt und dieser sei um rund Fr. 1'500.--
höher als der Betrag, welchen sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht habe (s. oben, E. 2.1). Vor Bundesgericht beruft er sich hingegen
darauf, die Beschwerdegegnerin habe den höheren Lebensunterhalt nicht bereits
in der Berufungserklärung vom 7. April 2008, sondern erst in der am 20. August
2008 eingereichten Bedarfsberechnung geltend gemacht (s. oben, E. 2.2). Hätte
er auch vor Kantonsgericht eine Diskrepanz zwischen Berufungserklärung und
später eingereichter Bedarfsberechnung - und nicht eine Diskrepanz zwischen dem
im Berufungsverfahren und dem im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Betrag - gerügt, hätte das Kantonsgericht diesen Umstand in tatsächlicher und
im Hinblick auf das Novenrecht in rechtlicher Hinsicht würdigen können. Da es
der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, diesen Umstand ebenso
vorinstanzlich geltend zu machen, ist die Rüge mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) unzulässig, sodass auf sie nicht
einzutreten ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug
auf den erhöhten Bedarf ein Revisionsgesuch nach Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 250 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985
(ZPO/GR; BR 320.000) hätte stellen können bzw. müssen, wie es der
Beschwerdeführer geltend macht. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, es seien sämtliche in der Berechnung vom
20. August 2008 aufgeführten Positionen bereits mit der Berufung vom 7. April
2008 geltend gemacht und durch Urkunden belegt worden, sodass bereits aus der
Berufung der mit Fr. 9'834.80 bezifferte genügende Unterhalt hervorgegangen
sei, es seien keine neuen Urkunden eingereicht worden und es genüge, wenn in
der Berufung die einzelnen Bedarfspositionen festgehalten würden, ohne dass der
Unterhalt zusammengerechnet werden müsse.

3.
Das Bundesgericht hat die Unterhaltsbemessung nicht von Amtes wegen frei zu
überprüfen, sondern lediglich im Rahmen der - formell ausreichend begründet -
geltend gemachten Rechtsverletzungen (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008
E. 2.2, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Beschwerdegegenstand ist vor
Bundesgericht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der in Art. 125 ZGB
offen umschrieben wird. Das kantonale Sachgericht verfügt diesbezüglich über
einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB). Derartige Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es
übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von
in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S.
99; 127 III 136 E. 3a S. 141; je mit Hinweisen).

4.
Strittig sind zunächst die im Rahmen der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung der
Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'664.60 bezifferten Hypothekarzinsen.

4.1 Vor Kantonsgericht machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Laufzeit für
die ursprüngliche Festhypothek im Betrag von Fr. 500'000.-- habe nachweislich
per 30. Juni 2008 geendet. Daneben habe auch eine variable Hypothek von Fr.
25'000.-- bestanden. Die neu mit der Gläubigerbank abgeschlossene Vereinbarung
laute wie folgt: Fr. 400'000.-- zu 3.9% und eine variable Hypothek von Fr.
125'000.-- zu derzeit 3.5%, was einem jährlichen Hypothekarzins von aktuell Fr.
19'975.-- (monatlich Fr. 1'664.60) entspreche.

Das Kantonsgericht erwog, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis des Auslaufens
der Festhypothek mit ihrer neuen Eingabe im Rahmen der Berufungserklärung
erbracht habe. Dass die Zinssätze für Hypotheken gestiegen seien, lasse sich
der Bestätigung der Bank W.________ entnehmen. Indem der Betrag der
Festhypothek von Fr. 500'000.-- auf Fr. 400'000.-- reduziert worden sei, habe
die Beschwerdegegnerin verhindern können, dass die Summe der Hypothekarzinsen
noch höher gestiegen wäre.

4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe die
Reduktion der Festhypothek auf Fr. 400'000.-- und die Erhöhung der variablen
Hypothek auf Fr. 125'000.-- nicht belegt. Aus der Bestätigung der Bank
W.________ könne nichts über die im damaligen Zeitpunkt aktuellen Zinssätze
abgeleitet werden, da nicht feststehe, wann und zu welchen an diesem Tag
gültigen Konditionen die Festhypothek erneuert worden sei. Auch der Zinssatz
der variablen Hypothek sei nicht belegt. Wie allgemein bekannt sei, seien im
Jahre 2008 die Zinssätze für Hypotheken im Zusammenhang mit der Finanzkrise
überdurchschnittlich oft geändert worden. Da die Beschwerdegegnerin weder einen
Kreditvertrag mit der Bank noch eine andere Bankbestätigung ins Recht gelegt
habe, aus welcher die Höhe der Festhypothek und der variablen Hypothek sowie
der entsprechenden Zinsen hervorgehe, liege eine Verletzung von Art. 8 ZGB
sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.

4.3 Indem der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aus der ihr
vorgelegten Bestätigung der Bank W.________ die falschen Schlüsse gezogen,
macht er im Ergebnis Willkür in der Beweiswürdigung geltend.

Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte,
unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht
mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon
Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers geht lediglich hervor, dass die dem
Kantonsgericht vorgelegten Unterlagen seiner Ansicht nach nicht für den Beweis
der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Hypothekarzinsen genügten. Er
tut jedoch nicht dar, dass das Kantonsgericht auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen haben soll, zumal dieses
ausgeführt hat, dass die Hypothekarzinsen ohne Reduktion der Festhypothek von
Fr. 500'000.-- auf Fr. 400'000.-- insgesamt noch höher gestiegen wären (s.
oben, E. 4.1). Insofern stösst die Willkürrüge ins Leere.

5.
Strittig ist sodann der Betrag von Fr. 1'000.--, welchen das Kantonsgericht in
der beschwerdegegnerischen Bedarfsberechnung eingesetzt hat und welcher die von
der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Position Ferien, Freizeit, diverse
Interessen und Soziales betrifft. Vor Kantonsgericht beantragte die
Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung eines Betrags von monatlich insgesamt
Fr. 1'735.--, und zwar für Ferien, Freizeit und Sport Fr. 700.--, für
Zeitschriften Fr. 55.--, für Kulturelles und Soziales Fr. 70.--, für
Kosmetikerin Fr. 160.--, für Coiffeur Fr. 100.--, für auswärts Essen Fr.
250.--, für Schmuck Fr. 300.-- und für Unvorhergesehenes (Geschenke etc.) Fr.
100.--.

5.1 Diesbezüglich führte das Kantonsgericht aus, der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 1'735.-- erscheine als zu hoch. Der
Beschwerdegegnerin sei zuzumuten, ihre Bedürfnisse (insbesondere Ferien,
Schmuck) auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine Pauschale von monatlich
Fr. 1'000.-- erscheine angemessen.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei gemäss Art. 125 ZGB nicht zulässig,
verschiedene Unterhaltsposten zusammenzufassen und dafür einen Pauschalbetrag
zuzusprechen. Ausserdem habe das Kantonsgericht gegen die aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verstossen,
indem es der Beschwerdegegnerin den Pauschalbetrag zugesprochen habe, ohne
näher auszuführen, aus welchen Positionen sich dieser zusammensetze. Auch habe
die Beschwerdegegnerin keinen Beweis für entsprechende Aufwendungen erbracht.

5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei
der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die
Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein
Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht
erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die
Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass der Entscheid
damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I
97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E.
2c S. 57).

Das Kantonsgericht ist in seiner Begründung vom Betrag ausgegangen, welchen die
Beschwerdegegnerin zweitinstanzlich unter der Position Ferien, Freizeit etc.
insgesamt geltend gemacht und gemäss ihrer Bedarfsberechnung vom 20. August
2008 im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 7. April 2008 belegt hat, und hat
diesen bei der Bedarfsberechnung auf ein seiner Ansicht nach vertretbares Mass
reduziert. Somit hat es sich offensichtlich zunächst auf die seitens der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Einzelpositionen gestützt. Insofern war es
dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzlich geltend
gemachten Ausgaben vor Bundesgericht anzufechten, wie er es denn auch teilweise
getan hat (s. sogleich, E. 5.4.1 ff.). Daher stösst die Rüge einer Verletzung
der Begründungspflicht ins Leere.
5.4
5.4.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, das Kantonsgericht
habe unter dem Titel "Ferien, Freizeit, diverse Interessen und Soziales"
lediglich einzelne von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Positionen als
zu hoch betrachtet und andere - so die Positionen Zeitschriften, Kulturelles
und Soziales, Kosmetikerin und Coiffeur - ungekürzt übernommen.

Das Kantonsgericht ist vom seitens der Beschwerdegegnerin insgesamt geltend
gemachten Betrag ausgegangen und hat diesen gekürzt. Es hat somit
offensichtlich den betreffenden Anspruch der Beschwerdegegnerin aus
Billigkeitsgründen in allgemeiner Weise reduziert und davon abgesehen, einzelne
Positionen zu kürzen und andere zu belassen, was zulässig ist (zur
Unumgänglichkeit gewisser Pauschalisierungen im Rahmen der konkreten
Bedarfsermittlung vgl. HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts,
1997, S. 74 Rz. 02.23; Urteile 5C.66/2004 vom 7. September 2004 E. 1.1; 5C.278/
2000 vom 4. April 2001 E. 4b [je betreffend den Kinderunterhalt]; vgl. auch
Urteil 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5). Die betreffende Rüge geht somit
an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei.
5.4.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Positionen Zeitschriften,
Kulturelles und Soziales, Kosmetikerin und Coiffeur seien bereits im
Grundbetrag von Fr. 1'250.-- enthalten. Die Beschwerdegegnerin habe keine
Mehrkosten behauptet.

Der dem Betreibungsrecht entlehnte Grundbetrag ist eine Richtgrösse. Der
Richter ist befugt, bei entsprechenden Bedingungen darüber hinauszugehen. Die
Beschwerdegegnerin hat solche Positionen in ihrer Bedarfsberechnung vom 20.
August 2008 sowie ihrer Berufungserklärung vom 7. April 2008 geltend gemacht
und belegt (s. oben, E. 5.3). Es stimmt also nicht, dass die Beschwerdegegnerin
diese über den Grundbetrag hinausgehenden Mehrkosten nicht behauptet hätte.
Davon ist offensichtlich auch das Kantonsgericht ausgegangen. Alsdann war es
dem Richter nach dem soeben Ausgeführten nicht a priori verwehrt, über den
betreibungsrechtlichen Grundbedarf hinauszugehen, zumal sich der gebührende
Unterhalt bei einer - wie vorliegend - lebensprägenden Ehe an dem in der Ehe
zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten)
bemisst, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch
haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts
bildet (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 mit Hinweisen; zur Vorgehensweise bei
mittleren Einkommen BGE 134 III 577 E. 3 S. 579 f.). Die Rüge ist daher
unbegründet.
5.4.3 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seitens der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Positionen auswärts Essen,
Unvorhergesehenes, Ferien/Freizeit/Sport und Schmuck. Er tut jedoch nicht
substanziiert dar, in welchem Umfang die Berücksichtigung dieser Positionen im
Pauschalbetrag von Fr. 1'000.-- als mit Art. 125 ZGB unvereinbar zu betrachten
ist bzw. in welcher Höhe die betreffenden Positionen zu berücksichtigen wären.
Insofern erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet.
5.4.4 Was den für Schmuck geforderten Betrag betrifft, führt der
Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin dürfe aus dem Umstand, dass er ihr
in der Vergangenheit Schmuck geschenkt habe, keinen Anspruch auf weitere
Schenkungen nach der Scheidung ableiten. Indes ergibt sich aus dem
angefochtenen Entscheid nicht, dass das Kantonsgericht von einem solchen
Anspruch ausgegangen ist. Auch diesbezüglich geht die Beschwerde somit an der
vorinstanzlichen Argumentation vorbei.
5.4.5 Insgesamt sind die Rügen des Beschwerdeführers gegen den vom
Kantonsgericht eingesetzten Betrag von Fr. 1'000.-- unbegründet, soweit sie
überhaupt als genügend substanziiert betrachtet werden können.

5.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe
gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, da es ihm in seiner
Bedarfsberechnung keinen Betrag für Ferien/Freizeit/Sport eingesetzt habe; der
Beschwerdegegnerin sei unter dieser Position ebenfalls kein Betrag
zuzusprechen.

Wie die verfassungsmässige Garantie der Gleichstellung von Mann und Frau
richtet sich auch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) an
den Staat und entfaltet im Verhältnis zwischen Privatpersonen keine direkte
Dritt- oder Horizontalwirkung (betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau
BGE 133 III 167 E. 4.2 S. 172; Urteile 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2;
5P.103/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1; so bereits zu Art. 4 Abs. 2 aBV BGE 114 Ia
329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 1 BV kann somit nicht direkt
angerufen werden, um eine Beschwerde zu stützen, die sich gegen den Entscheid
über eine Auseinandersetzung zwischen Privaten richtet (Urteile 5A_75/2007 vom
25. Mai 2007 E. 3.2; 5P.103/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1; zu Art. 4 Abs. 2 aBV
BGE 114 Ia 329 E. 2b S. 331). Die Rüge einer Verletzung des
Gleichbehandlungsverbots erweist sich daher als unbegründet.

6.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der von der
Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen an die Kinder.

6.1 Diesbezüglich machte die Beschwerdegegnerin vor Kantonsgericht geltend,
dass der Beschwerdeführer und sie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens
betreffend Festlegung des Mündigenunterhalts darauf geeinigt hätten, dass
Ersterer 70% und sie 30% des Unterhalts der beiden Söhne zu tragen hätten.
Daraus ergebe sich der von ihr zu tragende Anteil am Kinderunterhalt von je Fr.
857.--. Ausserdem bezahle sie die Krankenkassenprämien für die drei Söhne von
je Fr. 266.10; entsprechend seien die von ihr aufzubringenden Fr. 857.-- zu
reduzieren. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von Fr. 1'838.30, welcher in ihre
Bedarfsberechnung einzubeziehen sei.

Dem hielt das Kantonsgericht entgegen, dass der jüngste Sohn T.________ seit
dem 25. August 2008 beim Beschwerdeführer lebe, welcher auch für die
Krankenkassenprämien aufkomme. Die älteren Söhne hielten sich während der
Semesterferien im Hause der Beschwerdegegnerin auf, was mit Kosten für Letztere
verbunden sei. Diese seien auf je Fr. 300.-- zu beziffern, zumal etwa die
Übernachtung der Söhne im Haus der Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Kosten
verursache. Zusammen mit den Krankenkassenprämien von je Fr. 266.--, für welche
die Beschwerdegegnerin aufkomme, ergebe dies einen Betrag von Fr. 1'132.--.

6.2 Was die Krankenkassenprämien betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/ Davos vom 10. November 2005
verpflichtet, seinen beiden Söhnen R.________ und S.________ einen
Unterhaltsbeitrag von je Fr. 2'000.-- zuzüglich Ausbildungszulage zu bezahlen.
In den Unterhaltsprozessen hätten die Söhne die Krankenkassenprämien geltend
gemacht, die ihnen im Rahmen der Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien.
Wenn die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämien freiwillig bezahle, könne
sie ihm gegenüber keinen Anspruch geltend machen. Der vorinstanzliche Entscheid
laufe darauf hinaus, dass er die Krankenkassenprämien zweimal bezahlen müsse.
Was die Kosten für den Aufenthalt der älteren Söhne während der Semesterferien
im Hause der Beschwerdegegnerin betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend,
er bezahle monatlich Unterhaltsbeiträge, sodass es den beiden Söhnen in dieser
Zeit mangels Auslagen für das Essen möglich sei, der Beschwerdegegnerin die
Auslagen für Lebensmittel zu bezahlen.

6.3 Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Krankenkassenprämien im
Rahmen der Unterhaltsverfahren der Söhne lediglich als Posten bei der
Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sind. Ausserdem haben sich die Parteien
im betreffenden Berufungsverfahren darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer
70% und die Beschwerdegegnerin 30% des Unterhalts der Kinder zu tragen habe (s.
oben, E. 6.1), ohne dass damit ein spezifischer Posten des Kinderunterhalts je
einem Elternteil zugeordnet worden wäre.

Das Kantonsgericht ist offensichtlich auch diesbezüglich vom seitens der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Betrag ausgegangen und hat diesen gestützt
auf die veränderten tatsächlichen Umstände gekürzt. Es hat somit sowohl die
Krankenkassenprämien als auch die Kosten für den Aufenthalt der älteren Söhne
während der Semesterferien im Hause der Beschwerdegegnerin lediglich als
Vergleichsgrösse genommen und gestützt darauf den Beitrag der
Beschwerdegegnerin an den Kinderunterhalt (im Sinne eines Postens ihres
Bedarfs) berechnet. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist sie abzuweisen.

7.
Strittig ist ferner die Höhe des Einkommens der Beschwerdegegnerin.

7.1 Das Kantonsgericht ging von einem Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr.
7'000.-- netto inklusive 13. Monatslohn und Ortszulage aus. Es wich damit von
der erstinstanzlichen Einkommensberechnung (Fr. 7'100.--) ab, da seit Juli 2008
die Sozialzulage im Betrag von Fr. 2'640.-- wegfalle, da für den Sohn
T.________ gegenwärtig keine Unterstützungspflicht mehr bestehe (Art. 29 Abs. 1
des Gesetzes vom 14. Juni 2006 über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden
des Kantons Graubünden [Personalgesetz, PG/GR; BR 170.400]). Ebenso entfalle
seit Juli 2008 die Ausbildungszulage für Curdin.

7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegnerin sei gemäss
definitiver Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuern 2006 vom 4. Juli
2007 unter den Sozialabzügen je der halbe Abzug für die auswärtige Ausbildung
der drei Söhne zugestanden worden. Von den Steuerbehörden sei damit anerkannt,
dass die Beschwerdegegnerin die Söhne R.________ und S.________ unterstütze,
wozu die Auffassung des Kantonsgerichts, sie habe mangels Leistung einer
Unterstützung keinen Anspruch auf die Besondere Sozialzulage, in klarem
Widerspruch stehe. Träfe es zu, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 29 Abs.
1 PG/GR keine Unterstützungspflichten gegenüber den Söhnen R.________ und
S.________ habe, hätte ihr bei der Bedarfsberechnung nicht der Grundbetrag von
Fr. 1'250.-- (für Personen mit Unterstützungspflichten), sondern nur derjenige
von Fr. 1'100.-- (für Personen ohne Unterstützungspflichten) zugestanden werden
dürfen. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Einkommensberechnung
verstosse gegen das Willkürverbot.

7.3 Indes tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Voraussetzungen für die
Besondere Sozialzulage in Bezug auf den Sohn T.________ gemäss Art. 29 Abs. 1
PG/GR weiterhin bestehen. Der blosse Hinweis auf den von der Steuerverwaltung
akzeptierten Abzug für auswärtige Ausbildung vermag dies keinesfalls zu
begründen, zumal es sich dabei um das Steuerjahr 2006 gehandelt hat. Ausserdem
begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, dass die Kriterien für die Annahme
einer Besonderen Sozialzulage gemäss Art. 29 Abs. 1 PG/GR denjenigen einer
Unterstützungspflicht entsprechen, welche zu einem Grundbetrag von Fr. 1'250.--
führt. Insofern erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und ist
auf sie nicht einzutreten.

8.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche
Erwägung, wonach sich aus der Differenz des Einkommens der Beschwerdegegnerin
von Fr. 7'000.-- und ihrem gebührenden Unterhalt von Fr. 9'085.55 eine
Unterdeckung von rund Fr. 2'100.-- ergebe und ihre Eigenversorgungskapazität zu
verneinen sei. Er macht geltend, die Differenz betrage auch nach der
vorinstanzlichen Berechnungsweise lediglich Fr. 2'085.55, sodass der
zugesprochene Betrag von Fr. 2'100.-- über der Obergrenze des Ausfalles liege
und der Unterhalt daher unangemessen hoch sei.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sowohl der vorinstanzlich berechnete
Bedarf der Beschwerdegegnerin als auch ihr ermitteltes Einkommen auf gerundeten
und teilweise zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin reduzierten Beträgen beruht.
Daher hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Unterhalt in
diesem geringen Umfang aufgerundet hat (zum Ermessensspielraum der Vorinstanz
s. oben, E. 3).

1.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe im Rahmen der
Indexierung des Unterhalts den Indexstand Juli 2008 unzutreffenderweise mit
101.1 statt mit 104.2 Punkten angegeben. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer
Recht zu geben. In diesem Punkt stimmt ihm auch die Beschwerdegegnerin zu und
beantragt ebenfalls eine entsprechende Änderung. Da die Anerkennung einer
Beschwerde vor Bundesgericht jedoch unbeachtlich ist (MATTHIAS HÄRRI, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 zu Art. 32 BGG, mit
Hinweisen), ist das betreffende Rechtsbegehren nicht als gegenstandslos
abzuschreiben, sondern die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das
Urteil des Kantonsgerichts entsprechend abzuändern.

2.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sie sich auf die
Indexklausel bezieht. Demgemäss ist Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des
Kantonsgerichts aufzuheben und insofern abzuändern, als auf den Indexstand von
104.2 Punkten abzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
hauptsächlich unterlegen ist und die Beschwerdegegnerin den Punkt, in welchem
die Beschwerde gutzuheissen ist, anerkannt hat, wird ausschliesslich der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68
Abs. 1 BGG). Da die Indexierung des Unterhalts erst vor Kantonsgericht erfolgt
ist und auch dem - abstrakt formulierten - Antrag der Beschwerdegegnerin im
kantonalen Verfahren entspricht, sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens
nicht neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziff. 3 des Urteils
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. August 2008 aufgehoben und durch
folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2008 von 104.2
Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1.
Januar, erstmals auf den 1. Januar 2009, nach Massgabe des Indexstandes per
November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X.________ beweise, dass sein
Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der
Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel:

neuer UB = alter UB x neuer Index
104.2

Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend
tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung
entfällt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp