Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.268/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_268/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

1. Parteien
X.________,
2. Verein Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 19. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Moderatorin und Redaktorin der
Tagesschau im Schweizer Fernsehen. Der Verein Y.________ (Y.________;
nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist ein im Handelsregister eingetragener
Verein mit dem Zweck des Tierschutzes, X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) dessen einzelzeichnungsberechtigter Präsident.

Mit Datum vom 31. Dezember 2007 zeichnete die Beschwerdegegnerin für die
Anmoderation eines Beitrags zum Jahreswechsel verantwortlich; Letzterer
beinhaltete unter anderem eine Sequenz betreffend Foie gras und Hummer in St.
Moritz. Zu dieser Anmoderation publizierte der Beschwerdeführer 1 auf der
Homepage des Beschwerdeführers 2 am nächsten Tag einen mit Bildern ergänzten
Text, welcher folgenden Wortlaut aufwies:
"Z.________ - Tagesschau-Moderatorin

Repräsentantin einer degenerierten Gesellschaft

Genervt hat mich am Silvester in der Tagesschau wieder einmal die alternde
Moderatorin Z.________. Nicht wegen ihren immer grösseren, immer weniger
überschminkbaren Augenringe, sondern wegen dem, was Sie schamlos aus ihrem
grossen Maul lässt. Mit sichtlicher Freude und Bewunderung rapportierte sie,
wie die dicksten Geldsäcke dieses Landes am Silvester in Luxushotels foie gras
und Hummer-Schenkel und ähnlich perverse Delikatessen fressen. Man konnte ihr
direkt ansehen, wie sie gerne auch dazu gehören würde.

X.________, Präsident Verein Y.________"
Der Beschwerdeführer 1 will in der Folge festgestellt haben, wie sich die Haut
der Beschwerdegegnerin auffällig gestrafft habe, weshalb er ihr Ende September
2008 ein Schreiben mit der Frage zugehen liess, ob sie sich Botulinumtoxin
(bekannt unter dem Namen Botox) spritze. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem
Beschwerdeführer 1 keine Auskunft, sondern forderte ihn vielmehr auf, die sie
betreffenden Publikationen im Internet zu entfernen. Der Beschwerdeführer 1
wiederum gab dieser Aufforderung grösstenteils nicht statt, sondern
veröffentlichte mit Datum vom 13. Oktober 2008 einen weiteren Artikel auf der
Homepage des Beschwerdeführers 2, welcher seither mehrmals angepasst wurde, mit
folgendem Wortlaut:

"Die Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens

Botox basiert auf grausamer Tierquälerei. (...)

Seit der Verein Y.________ in einer kritischen Glosse über den wohlwollenden
Kommentar von Tagesschau-Moderatorin Z.________ zur Neujahrs-Foie-Gras- und
Hummer-Fresserei der noblen Gesellschaft in der Silvester-Tagesschau auch deren
Augenringe erwähnt hat, zeigt sich Z.________ mit einer auffällig gestrafften
Gesichtshaut. Auf die Anfrage, ob sie sich gegen ihre Falten Botox spritzen
lasse, dementierte sie dies nicht, sondern liess durch ihren Anwalt mitteilen,
der Verein Y.________ müsse diese Glosse zur Silvestertagesschau aus dem
Internet entfernen. Der Verein Y.________ wird dies nicht tun."

B.
Mit Gesuch vom 11. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin dem
Bezirksgericht Meilen, die Beschwerdeführer seien unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verpflichten, die betreffenden Publikationen
umgehend aus dem Internet zu entfernen, und es sei ihnen - unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB - zu verbieten, öffentliche Äusserungen des
nämlichen oder ähnlichen Inhalts zu veröffentlichen und insbesondere die
Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit Tierquälerei und Botox-Präparaten zu
stellen.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 hiess das Bezirksgericht das Gesuch gut und
ordnete die beantragten vorsorglichen Massnahmen an.

C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht
des Kantons Zürich Rekurs.

Mit Beschluss vom 19. März 2009 schrieb dieses das Verfahren betreffend den
Antrag, die zweite Publikation der Beschwerdeführer aus dem Internet zu
löschen, als gegenstandslos ab und verbot den Beschwerdeführern in teilweiser
Gutheissung des Rekurses vorsorglich unter Androhung der Straffolgen von Art.
292 StGB, Äusserungen über die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit
Tierquälerei und/oder Botox-Präparaten zu veröffentlichen. Im Übrigen wies es
den Rekurs ab.

D.
Mit Beschwerde vom 21. April 2009 beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die
Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die
Aufhebung der vorsorglichen Massnahme.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, somit in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG darstellt und eine nicht vermögensrechtliche
Angelegenheit betrifft. Insoweit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.

Mit einer Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das
Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3
S. 262).

2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, es sei vor keiner kantonalen Instanz eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt worden. Sie machen in diesem Zusammenhang
eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend.

2.1 Wie bereits das Obergericht ausgeführt hat, liegen vorsorgliche bzw.
vorläufige Massnahmen, die in Abhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache
getroffen werden, grundsätzlich ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 103 E. 2.1 S. 105 mit Hinweisen). Dies entspricht auch
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
wonach es in Verfahren über einstweilige Anordnungen oder andere vor dem
Hauptsacheverfahren getroffene vorläufige Massnahmen grundsätzlich nicht um
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geht (Entscheidungen Dogmoch
gegen Deutschland vom 18. September 2006, in: EuGRZ 2007 S. 172, Libert gegen
Belgien vom 8. Juli 2004; Starikow gegen Deutschland vom 10. April 2003; Apis
gegen Slowakei vom 13. Januar 2000; Kress gegen Frankreich vom 29. Februar
2000; Jaffredou gegen Frankreich vom 15. Dezember 1998).

Ausserdem wies das Obergericht auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach ausnahmsweise keine öffentliche
Verhandlung stattfinden muss, wenn eine Streitsache keine Tat- oder
Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (Urteile Döry gegen
Schweden vom 12. November 2002, Ziff. 37; Lundevall gegen Schweden vom 12.
November 2002, Ziff. 34; Salomonsson gegen Schweden vom 12. November 2002,
Ziff. 34; vgl. auch Urteil Jacobsson gegen Schweden vom 19. Februar 1998, Ziff.
49, Recueil CourEDH 1998-I S. 169). Da vorliegend der Sachverhalt nicht
umstritten sei und keine komplexen Rechtsfragen zu lösen seien, für welche die
Anwesenheit der Parteien notwendig wäre, sei ohne öffentliche Verhandlung zu
entscheiden.

2.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen in allgemeiner Weise ein, die Frage der
Medienzensur in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft bedürfe in
besonderem Ausmass der Transparenz und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit,
zumal ihnen auch eine Berichterstattung über das vorliegende Verfahren verboten
worden sei und andere Medien im rein schriftlichen Verfahren praktisch
ausgeschlossen seien. Ausserdem lasse sich die obergerichtliche Auffassung
nicht auf die zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte stützen, da diese Fälle betroffen hätten, welche in rechtlicher
Hinsicht so klar gewesen seien, dass das Gericht praktisch keinen
Ermessensspielraum gehabt habe, oder in welchen es um die Beurteilung einer
einfachen Rechtsfrage gegangen sei, ohne dass eine volle Prüfung der
individuellen Gegebenheiten des Falles notwendig gewesen sei.

Indes tun die Beschwerdeführer nicht positiv dar, weshalb das Obergericht
vorliegend davon hätte ausgehen müssen, die Voraussetzungen für die Anordnung
einer öffentlichen Verhandlung seien aufgrund der Kriterien, wie sie der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte umschrieben hat, erfüllt. Im
Weiteren kritisieren sie die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zur öffentlichen Verhandlung als schwer
nachvollziehbar und stellen deren grundsätzliche Bedeutung in Frage, ohne näher
auszuführen, worauf sie ihre Kritik stützen und weshalb von dieser Praxis
abgewichen werden bzw. sie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein
soll.

Insofern erweist sich die Beschwerde als unsubstanziiert und ist auf sie nicht
einzutreten.

3.
Sodann rügen die Beschwerdeführer, ihnen werde von der Vorinstanz eine
Persönlichkeitsverletzung vorgeworfen, die von der Beschwerdegegnerin gar nicht
geltend gemacht worden sei. Zur Begründung ihres Standpunkts stellen sie die
rechtlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin vor erster Instanz den
erstinstanzlichen Erwägungen gegenüber und machen geltend, dass diese sich
nicht deckten. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die vom Gericht von
Amtes wegen vorzunehmenden rechtlichen Erwägungen auf die geltend gemachten
Rechtsverletzungen zu beschränken hätten, und berufen sich auf die
Dispositionsmaxime (wobei sie sich inhaltlich auf die Verhandlungsmaxime gemäss
vom 13. Juni 1976 [271] beziehen)sowie auf die Garantien eines fairen
Verfahrens. Sie machen geltend, nach Auffassung des Obergerichts könne ein
Kläger in einem Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung in seiner
Klageschrift einfach Veröffentlichungen vorlegen, von denen er behaupte, sie
stellten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, und könne es dem
Gericht überlassen zu eruieren, welche Aussagen persönlichkeitsverletzend seien
und aus welchen Gründen.

Dabei übersehen die Beschwerdeführer zum einen offensichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin in Antrag 1 ihres Gesuchs vom 11. November 2008 vor erster
Instanz präzise vorgebracht hat, gegen welche Publikationen der
Beschwerdeführer sie sich wendet, und dass sie in der Begründung detailliert
dargetan hat, welche Passagen sie als persönlichkeitsverletzend betrachtet. Die
erste Instanz hat - wie im Übrigen auch das Obergericht - ausdrücklich auf
diese Passagen Bezug genommen. Das Obergericht stellte daher zu Recht fest, die
Beschwerdegegnerin habe sämtliche Sachverhaltselemente, auf welche sich die
erste Instanz gestützt habe, im Rahmen ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen
vorgebracht. Zum andern wenden sich die Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Erwägung, die erste Instanz habe eigenständig und unabhängig
der rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin erwogen, inwiefern die
beiden gerügten Publikationen ehrverletzend seien. Sie sehen auch darin eine
Verletzung der Dispositionsmaxime. Dabei verkennen sie indes, dass das
Obergericht in diesem Zusammenhang lediglich auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen verwiesen hat. Auch diese Rüge geht an der
obergerichtlichen Argumentation vorbei und erweist sich somit als ungenügend
begründet.

4.
Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die obergerichtliche Erwägung,
wonach ein Durchschnittsleser mit den von ihnen verwendeten Bildern und Worten
ein sozial verwerfliches, rücksichtsloses und unprofessionelles Verhalten der
Beschwerdegegnerin assoziiere. Sie machen geltend, dass das Obergericht diese
Schlussfolgerung nicht begründet habe und machen eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
geltend.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verlangt,
dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei
der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die
Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein
Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit Hinweisen). Hingegen ist nicht
erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das
Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet und dass
der Entscheid damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2
S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S.
149; 121 I 54 E. 2c S. 57).

Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Obergericht unter Bezugnahme auf § 161
des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH; LS 211.1) auf die
entsprechende Begründung in der erstinstanzlichen Verfügung verwiesen hat. Der
Einwand, es sei ihnen mangels Begründung nicht möglich, sich gegen den
obergerichtlichen Beschluss zur Wehr zu setzen, stösst daher ins Leere, sodass
auch auf ihren weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die
Beschwerdegegnerin habe die Verwendung von Botox nicht bestritten, nicht
einzutreten ist.

5.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Würdigung der von
der Beschwerdegegnerin beanstandeten Publikationen richten und auch in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, setzen sie sich
nicht mit der diesbezüglichen Begründung des Obergerichts auseinander bzw.
geben diese in unzutreffender Weise wieder. Dass die Beschwerdeführer im
Übrigen ohne Weiteres in der Lage waren, den Beschluss in allen Teilen
umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen ihre weiteren Rügen bzw.
Ausführungen. Auch diese Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht erweist
sich demnach als unbegründet.

6.
Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Erwägung,
einzig die Anmoderation zu einem Beitrag der Tagesschau sowie das Ausbleiben
einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sie Botox verwende,
stünden in keinem Verhältnis zur Herabsetzung der Beschwerdegegnerin durch eine
Vielzahl von unvorteilhaften Bildern und dem geschaffenen Eindruck, sie als
egozentrische, unanständige Person unterstütze Tierquälerei.

6.1 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer Willkür in der
Sachverhaltswürdigung. Sie machen geltend, ihnen werde vom Obergericht
vorgehalten, sie stützten ihren Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, Tierquälerei
zu billigen, lediglich auf deren Anmoderation zu einem Beitrag der Tagesschau
sowie auf das Ausbleiben einer Stellungnahme zur Frage, ob sie Botox verwende.

Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte,
unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht
mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon
Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

Inwieweit vorliegend ein Beweismittel nicht oder in offensichtlich
unzutreffender Weise berücksichtigt bzw. eine unhaltbare Schlussfolgerung
getroffen worden sein soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Vielmehr
bestätigen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen vor Bundesgericht selbst,
dass sie ihre Äusserungen zur Person der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf
den betreffenden Beitrag der Tagesschau sowie auf das Fehlen einer
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin stützen. Auch aus den weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nichts Anderes. Insoweit
erweist sich die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung als unsubstanziiert
und ist auf sie nicht einzutreten.

6.2 Sodann wenden sich die Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche
Erwägung, sie hätten nicht substanziert dargetan, dass die Beschwerdegegnerin
in ihrer Anmoderation tierquälerisches Verhalten gebilligt habe. Sinngemäss
machen sie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, indem sie
die betreffende Erwägung als offensichtlich haltlose Behauptung bezeichnen. Da
sie jedoch nicht begründen, inwieweit sie im kantonalen Verfahren den
entsprechenden Umstand dargetan haben, erweist sich auch diese Rüge als
ungenügend begründet und ist auf sie nicht einzutreten.

6.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe
massgebliche Umstände nicht beachtet. So habe die Beschwerdegegnerin den Konsum
von Hummer und Foie gras öffentlich, im Rahmen der Anmoderation eines
Tagesschaubeitrages durch die Art der Präsentation gebilligt bzw. diesen
Eindruck gemacht und ausserdem den Anschein erweckt, Botox zu verwenden, was
sie nicht bestritten habe. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer
eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der
Begründungspflicht.

Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass sich das Obergericht im Rahmen der
Würdigung der zu beurteilenden Publikationen mit den betreffenden
Unterstellungen gegenüber der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hat, dass
es geprüft hat, ob diese berechtigt waren, und dass es dies verneint hat. Auch
insoweit stösst die Beschwerde somit ins Leere.

7.
In der Sache rügen die Beschwerdeführer, das vom Obergericht verhängte Verbot,
über die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Tierquälerei und/oder Botox zu
berichten, sei unverhältnismässig und mit der Meinungsäusserungs- und
Medienfreiheit gemäss Art. 10 EMRK unvereinbar. Ausserdem sei die Auffassung
des Obergerichts willkürlich, es bestehe offensichtlich kein
Rechtfertigungsgrund für entsprechende Veröffentlichungen über die
Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung ihres Standpunkts bringen die Beschwerdeführer lediglich in
allgemeiner Weise vor, dass ein öffentliches Interesse an der Information über
die Einstellung einer national bekannten Moderatorin zum Tierschutz bestehe,
dass die Beschwerdegegnerin den Anschein erweckt habe, sie verwende Botox, und
sich auf Anfrage hin nicht davon distanziert habe, und dass deren privates
Interesse nicht für einen Grundrechtseingriff in Form einer präventiven
Medienzensur genüge.

Hingegen setzen sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation des
Obergerichts nicht auseinander, welches begründet hat, weshalb im Verhalten der
Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung zu sehen sei (s. zur
betreffenden obergerichtlichen Erwägung oben, E. 4), weshalb es an einem
Rechtfertigungsgrund fehle (s. zur betreffenden obergerichtlichen Erwägung
oben, E. 6) und weshalb es einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil
für gegeben erachte. Insofern gehen die Rügen der Beschwerdeführer an der
vorinstanzlichen Argumentation vorbei und erweisen sich als rein
appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid.

8.
Schliesslich richten sich die Beschwerdeführer gegen die obergerichtlichen
Ausführungen betreffend die Frage, ob es sich bei der Website des
Beschwerdeführers 2 um ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art.
28c Abs. 3 ZGB handelt, und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
Begründungspflicht sowie des Willkürverbots.

Dabei verkennen sie offensichtlich, dass das Obergericht ausdrücklich offen
liess, ob ihre Publikationen unter den Begriff der periodisch erscheinenden
Medien fallen, da es die erstinstanzliche Verfügung auch unter den rigideren
Voraussetzungen dieser Bestimmung geschützt hat. Auch insoweit geht die
Beschwerde an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei und ist auf sie nicht
einzutreten.

9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp