Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.266/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_266/2009

Urteil vom 11. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2009.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 20. April 2009 Beschwerde in
Zivilsachen gegen ein Urteil der Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April 2009, womit
eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 abgewiesen
worden ist.

2.
2.1 Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass der Rechtsvorschlag in
der Betreibung 1 am 11. September 2008 zurückgezogen worden ist, so dass dieser
Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die der Beschwerdeführerin
zugestellte Konkursandrohung bezieht sich demnach auf eine Betreibung, in
welcher der Rechtsvorschlag rechtskräftig zurückgezogen worden ist. Die
Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe zu behaupten, sie habe
Rechtsvorschlag erhoben und erachte deshalb die Konkursandrohung als eine
unrechtmässige Forderung. Sie wiederholt damit die Rügen, die sie bereits vor
der Justizkommission erhoben hat, ohne aber auf die Erwägungen des
angefochtenen Urteils einzugehen. Die Begründung der Beschwerde entspricht
somit den Anforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
(BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden