Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.264/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_264/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
H.K.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas H. Rohrer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner.

Gegenstand
Dienstbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 17. November 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ trennte 1971/72 von seiner Parzelle Nr. xxx (heute: 19'331 m²) die
Parzellen Nr. yyy (3'339 m²) und Nr. zzz (950 m²) ab und verkaufte sie je den
Ehegatten K.________. Die beiden Kaufverträge enthalten unter anderem folgende
Vereinbarung:
[Aus dem Kaufvertrag mit L.K.________ vom 22. Oktober 1971 über die Parzelle
Nr. yyy]

8. Neue Dienstbarkeit, gegenseitiges Weg- und Fahrrecht:

Der Käufer erteilt dem Verkäufer zur Erschliessung der verbleibenden Parzelle
Nr. xxx, entlang der südlichen Grenzlinie der abzutrennenden Parzelle, das
unbeschränkte Weg- und Fahrrecht. Er verpflichtet sich, 2/3 des für die
Zufahrtsstrasse notwendigen Bodens unentgeltlich abzutreten. Ferner trägt er 2/
3 der Erstellungskosten auf der ganzen Länge (südlich der neuen Parzelle). Der
spätere Unterhalt wird durch sämtliche Strassenbenützer anteilsmässig getragen.
Anderseits erteilt der jeweilige Eigentümer von Nr. xxx dem Käufer von Nr. yyy
auf dem von Nr. xxx abzutrennenden Drittel das unbeschränkte Weg- und
Fahrrecht. Die Erstellung dieses Drittels geht z.L. von Nr. xxx.
Dinglich im Grundbuch einzutragen als Recht und Last für Nr. xxx und yyy.

9. Neue Dienstbarkeit, Weg- und Fahrrecht:

Zur Erschliessung der Parzelle Nr. yyy erhält die Teilparzelle z.L. von Nr. xxx
ab der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. ppp östlich entlang dem Wohnhaus Nr.
www das unbeschränkte Weg- und Fahrrecht. Die Erstellungskosten gehen z.L. von
Nr. yyy. Solange der Zufahrtsweg von Nr. yyy allein benützt wird, geht die
volle Unterhaltspflicht auch z.L. der berechtigten Parzelle. Der belastete
Eigentümer hat das Recht, diesen Zufahrt[s]weg für die Erschliessung der
Rest-Parzelle Nr. xxx mit[zu]benützen. In diesem Fall werden die
Unterhaltskosten auf die spätern Benützer verteilt und der Eigentümer von Nr.
yyy hat das Recht, eine anteilsmässige Rückvergütung der Erstellungskosten von
den Benützern zu fordern (siehe beiliegende Skizze).
Dinglich als Recht für Nr. yyy und als Last für Nr. xxx.

[Aus dem Kaufvertrag mit H.K.________ vom 14. Januar 1972 über die Parzelle Nr.
zzz]

8. Neue Dienstbarkeit, Gegenseitiges Weg- und Fahrrecht:

Die Käuferin erteilt dem Verkäufer zur Erschliessung der verbleibenden Parzelle
Nr. xxx, entlang der südlichen Grenzlinie der abzutrennenden Parzelle Nr. zzz,
das unbeschränkte Weg- und Fahrrecht. Sie verpflichtet sich, die Hälfte des für
die Zufahrtsstrasse notwendigen Bodens unentgeltlich abzutreten. Ferner trägt
sie die Hälfte der Erstellungskosten auf der ganzen Länge (südlich der neuen
Parzelle Nr. zzz). Der spätere Unterhalt wird durch sämtliche Strassenbenützer
anteilsmässig getragen.
Anderseits erteilt der jeweilige Eigentümer von Nr. xxx der Käuferin von Nr.
zzz entlang den Parzellen Nr. yyy und Nr. zzz das unbeschränkte Weg- und
Fahrrecht. Die Erstellung des hälftigen Strassenanteils entlang von Nr. zzz
geht zulasten von Nr. xxx. Der Drittel Strassenbreite auf Nr. xxx, entlang der
Parzelle Nr. yyy, geht ebenfalls zulasten von Nr. xxx.
Dinglich im Grundbuch einzutragen als Recht und Last für Nr. xxx und Nr. zzz.
Die Dienstbarkeiten wurden im Grundbuch mit dem Stichwort "Fuss- und
Fahrwegrecht" als Recht und/oder Last der jeweiligen Parzellen eingetragen. Die
Parzelle Nr. xxx war damals mit einem Wohnhaus/ Stall überbaut und wurde vorab
landwirtschaftlich genutzt. Auf der Parzelle Nr. yyy erstellten die Ehegatten
K.________ ein Wohnhaus, während die Parzelle Nr. zzz unüberbaut blieb. Über
die Beanspruchung des Fahrrechts kam es zwischen den Parteien der Kaufverträge
zu einem Gerichtsverfahren, das durch Vergleich vom 25. März 1974 erledigt
werden konnte.

B.
H.K.________ (Beschwerdeführerin) ist heute Alleineigentümerin der Parzellen
Nrn. yyy und zzz. Sie sprach gegen das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. xxx
"Erweiterungsbau auf der Nordseite mit Garagen im Untergeschoss" ein. Da der
Zugang zu den geplanten Garagen über das privatrechtlich begründete Fuss- und
Fahrwegrecht sichergestellt wird, wurde die Streitfrage nach Inhalt und Umfang
der Dienstbarkeit auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführerin erhob
Klage gegen die heutigen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, B.________ und
C.________ (Beschwerdegegner), und begehrte die Feststellung, dass das mit den
Kaufverträgen zugunsten der Parzelle Nr. xxx vereinbarte Weg- und Fahrrecht nur
zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung der Parzelle Nr. xxx eingeräumt
worden sei. Die Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Klage. Das
Kantonsgericht und - auf Appellation der Beschwerdeführerin hin - das
Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wiesen die Klage ab (Urteile vom 21.
Januar 2008 und vom 17. November 2008).

C.
Vor Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihre Feststellungsbegehren.
Sie ersucht um aufschiebende Wirkung. Während das Obergericht auf eine
Stellungnahme verzichtet hat, schliessen die Beschwerdegegner auf Abweisung des
Gesuchs. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 1. Mai 2009). In der Sache
sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der Streit um Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit betrifft eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei der
gesetzliche Mindeststreitwert gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil
(E. 1.1 S. 6) erreicht wird (Art. 74 BGG; vgl. BGE 109 II 491 E. 1c/cc S. 492
f.). Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann eingetreten werden.
Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Gerichten eine unrichtige Anwendung
der massgebenden Auslegungsgrundsätze vor. Der langfristigen tatsächlichen
Ausübung komme eine zentrale Bedeutung bei der Ermittlung des Inhalts der
Dienstbarkeit zu.

2.1 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738
ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich
Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut
unklar ist, kann im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen
werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der
Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während
längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2;
BGE 128 III 169 E. 3a S. 172; 132 III 651 E. 8 S. 655). Das Obergericht hat auf
diese Auslegungsgrundsätze zutreffend verwiesen und auf den Erwerbstitel
abgestellt, da das Stichwort im Grundbuch "Fuss- und Fahrwegrecht" die Rechte
und Pflichten nicht näher beschreibt. Ergibt die Auslegung des Erwerbstitels
ein klares Ergebnis, kann die Art der Ausübung nicht berücksichtigt werden. Die
Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach andere Auslegungsmittel zweitrangig
seien, wenn die tatsächliche Ausübung eine klare Auslegungshilfe gebe, lässt
sich weder auf die Rechtsprechung stützen noch auf Kommentare (S. 9 Ziff. 10
der Beschwerdeschrift). Im zitierten BGE 113 II 506 E. 2 S. 508 wird
verdeutlicht, dass die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der Auslegungsmittel
beachtet werden muss und dass entgegen der Verwendung des Wortes "kann" in Art.
738 Abs. 2 ZGB diesbezüglich kein behördlicher Ermessensspielraum besteht. Der
angegebene Kommentar spricht von Zweitrangigkeit der anderen Auslegungsmittel
gegenüber der Art der Ausübung als Auslegungshilfe, behält aber den Eintrag im
Grundbuch und den Erwerbstitel ausdrücklich vor (PETITPIERRE, Basler Kommentar,
2007, N. 7 zu Art. 738 ZGB: "... sind andere Auslegungsmittel
[selbstverständlich mit Ausnahme des Grundbucheintrages und des Belegs] nur
zweitrangig.").

2.2 Die gesetzliche Stufenordnung ist auch bei der Ermittlung des Zwecks der
Dienstbarkeit zu beachten. Der Zweck kann durch den Eintrag im Grundbuch
konkret bestimmt sein ("landwirtschaftliches Wegrecht", "Wegrecht für die
Holzabfuhr" u.ä.). Ergibt sich daraus - wie hier - nichts, ist wiederum der
Erwerbsgrund zu befragen und erst am Schluss die Art der Ausübung zu beachten.
Im Verhältnis unter den ursprünglichen Vertragsparteien ist in erster Linie der
Zweck massgebend, zu dem die Dienstbarkeit errichtet wurde. Lässt sich ein
wirklicher Parteiwille dazu nicht feststellen, muss der Zweck ausgehend vom
Wortlaut auf Grund objektivierter Auslegung anhand der Bedürfnisse des
herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung ermittelt werden (vgl. BGE
115 II 434 E. 2b S. 436). Im Verhältnis zu Dritten gilt der Zweck als
massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv
erkennbar ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des
Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit
der Errichtung auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks
vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.1 S.
557 und E. 3.2 S. 559; Urteile 5C.13/2007 vom 2. August 2007 E. 5.2, in: SJ
2008 I 129, und 5C.78/2006 vom 5. Oktober 2006 E. 4.2, in: ZBGR 89/2008 S. 118
f.). Die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks werden somit in die Auslegung
des Erwerbstitels einbezogen und sind Teil davon. Sie betreffen nicht die Art
der Dienstbarkeitsausübung, wie das die Beschwerdeführerin annimmt (S. 14 Ziff.
14 der Beschwerdeschrift).

2.3 Das Obergericht hat auf die zutreffenden Grundsätze abgestellt und den
Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts auf Grund objektivierter Auslegung des
Erwerbstitels ermittelt (E. 2.3 S. 8 ff.). Seine rechtliche Beurteilung hat es
auf einen nach seiner eigenen Feststellung nicht mehr strittigen Sachverhalt
gestützt (E. 1.3 S. 6 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung ficht die
Beschwerdeführerin in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise als
bundesrechtswidrig an (vgl. Art. 97 BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Unter
diesen Umständen fällt eine Vornahme des zum Beweis offerierten Augenscheins
(S. 13 der Beschwerdeschrift) ausser Betracht (vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344).

3.
Gegen die obergerichtliche Auslegung wendet die Beschwerdeführerin ein, aus dem
Erwerbstitel lasse sich zum Zweck der Dienstbarkeit nichts ableiten. Die
Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks Nr. xxx belegten den ausschliesslich
landwirtschaftlichen Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts (S. 9 ff. Ziff. 11-13
der Beschwerdeschrift).

3.1 Beide Kaufverträge bezeichnen die Dienstbarkeit einheitlich als "das
unbeschränkte Weg- und Fahrrecht". Die Verwendung des Wortes "unbeschränkt"
findet sich im öffentlich beurkundeten Vertrag fünf Mal und kann deshalb nicht
als zufällig gelten. Die Bezeichnung "uneingeschränkt" oder "ungehindert" bzw.
"unbedingt" für ein Fuss- und Fahrwegrecht bedeutet nicht, dass das Wegrecht
ein nach allen Richtungen und auch gegenüber allfälligen zukünftigen
Mehrbelastungen geschütztes, absolut unbeschränktes Recht wäre. Aus der
Formulierung lässt sich insoweit nichts Besonderes zu Gunsten des Berechtigten
ableiten (BGE 87 II 85 E. 3b S. 87). Mit der Wendung "uneingeschränkt" oder
hier "unbeschränkt" wird aber immerhin zum Ausdruck gebracht, dass ein Recht
nicht auf bestimmte einzelne Zwecke beschränkt (z.B. Fahrweg für
landwirtschaftliche Maschinen) oder mit einer besonderen Leistungspflicht (z.B.
Benutzungsgebühr) verbunden ist (Urteil 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E.
3.1, in: ZBGR 84/2003 S. 307 f.). Das Obergericht hat darauf zutreffend
hingewiesen. Das "unbeschränkte" Fuss- und Fahrwegrecht ist von seinem Zweck
her betrachtet nicht festgelegt, sondern offen. Auf die gegenteiligen
Behauptungen, die die Beschwerdeführerin heute zum dritten Mal praktisch
wörtlich gleich aufstellt, kann nicht eingetreten werden, zumal die blosse
Wiederholung eines bereits mehrfach als unbegründet beurteilten Vorbringens
keine formell genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil
bedeuten kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 ff.).

3.2 Die offene Umschreibung des Zwecks findet ihre Begründung darin, dass ein
"gegenseitiges Weg- und Fahrrecht" neu begründet wurde. Die Annahme der
Beschwerdeführerin, entgegen dem Wortlaut sei ein auf den landwirtschaftlichen
Verkehr beschränktes Fahrwegrecht gemeint, scheitert bereits daran, dass ihr
selber ein landwirtschaftliches Wegrecht gar nichts genützt hätte. Die
Beschwerdeführerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann haben von Beginn an
beabsichtigt, die erworbene Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus zu überbauen
und das gleichzeitig begründete Weg- und Fahrrecht als Zufahrtsstrasse und
damit zu Wohnzwecken zu benützen. Dass das "gegenseitige" Fuss- und
Fahrwegrecht den Beschwerdegegnern nur zu landwirtschaftlichen Zwecken dienen
soll, ihr selber hingegen zu Wohnzwecken, vermag die Beschwerdeführerin nicht
einleuchtend zu begründen. Eine derart unterschiedliche Regelung der
Nutzungsbefugnisse hätte im Vertragstext ihren deutlichen Ausdruck gefunden
bzw. finden müssen, wenn sie wirklich gewollt gewesen wäre bzw. nach Treu und
Glauben als mutmasslicher Parteiwille anerkannt werden soll. Anhaltspunkte
dafür aber fehlen.

3.3 Schliesslich soll die Einräumung des gegenseitigen und unbeschränkten Fuss-
und Fahrwegrechts "zur Erschliessung der verbleibenden Parzelle Nr. xxx" nach
Ansicht der Beschwerdeführerin lediglich bedeuten, dass es um eine für die
betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt oder genügende Zugänglichkeit gegangen
und damit über den konkreten Inhalt der Dienstbarkeit nichts ausgesagt sei. Es
trifft zu, dass die Verwendung des Begriffs "Erschliessung" die angegebene
Bedeutung hat (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung,
Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700: "für die betreffende Nutzung hinreichende
Zufahrt"). Der Erschliessungszweck bzw. die betreffende Nutzung kann aus der im
Vertrag enthaltenen Umschreibung der Benützer des Fuss- und Fahrwegrechts
hergeleitet werden. Der Kreis dieser Benützer ist nicht auf die
Vertragsparteien beschränkt, sondern offen. Der Vertrag sieht nämlich vor, dass
die Unterhaltskosten für die Zufahrtsstrasse "durch sämtliche Strassenbenützer
anteilsmässig getragen" und nach Erschliessung der Rest-Parzelle Nr. xxx "auf
die spätern Benützer verteilt" werden sollen. Die Regelung bestätigt insoweit,
dass das unbeschränkte und gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht als Zufahrt zu
jeder zonengemässen Nutzung aller berechtigten Grundstücke besteht und auch für
die Parzelle Nr. xxx nicht auf landwirtschaftliche Nutzungszwecke beschränkt
sein kann. Denn was diese Zonenordnung angeht, räumt die Beschwerdeführerin
ein, dass die Parzelle Nr. xxx bereits bei Errichtung des Fuss- und
Fahrwegrechts in der Wohnzone WE gelegen ist (S. 6 Ziff. 9 der
Beschwerdeschrift).

3.4 Ein Abstellen auf die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks Nr. xxx
führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen steht fest, dass das Gebäude auf
der Parzelle Nr. xxx seit je her aus einem Stall und drei Wohneinheiten
bestanden hat. Zu den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks hat somit auch
eine Zufahrt zu Wohnzwecken und nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken
gehört. Zum anderen erweist sich der wiederholte Einwand als unbegründet, die
Parzelle Nr. xxx sei bereits früher über den Nordweg erschlossen gewesen,
weshalb das 1971/72 errichtete unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht nur mehr
der Erschliessung zu landwirtschaftlichen Zwecken habe dienen können. Für
diesen Schluss der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte. Es verhält
sich nicht so, dass ein bestehendes Wegrecht durch eine neue
Erschliessungsstrasse abgelöst worden wäre (vgl. BGE 130 III 554). Mit der
Begründung des unbeschränkten und gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts im
Jahre 1971/72 wurde vielmehr eine zusätzliche, zur bestehenden hinzutretende
Erschliessungsstrasse geschaffen. Da die Errichtung des neuen Fuss- und
Fahrwegrechts im Zusammenhang mit der Abparzellierung von Baugrundstücken und
deren künftigen Überbauung gestanden ist und da die Dienstbarkeit nach der
Erschliessung der Rest-Parzelle Nr. xxx einem unbeschränkten Kreis der Benutzer
ab den berechtigten Grundstücken dienen sollte (E. 3.3 hiervor), muss nach Treu
und Glauben davon ausgegangen werden, die Vertragsparteien hätten mit dem
streitigen Fahrwegrecht und allen weiteren Wegrechten die bestmögliche,
künftige Entwicklungen berücksichtigende Erschliessung gewährleisten wollen
(vgl. Urteil 5A_478/2007 vom 20. November 2007 E. 2.4.3, in: ZBGR 90/2009 S.
57; Urteil 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002 E. 3, in: ZBGR 84/2003 S. 302 ff.). Als
Käufern von zwei Teilparzellen ab dem berechtigten Baugrundstück Nr. xxx im
Halte von ursprünglich über zwei Hektaren musste der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann bewusst sein und war für sie auf Grund der Formulierungen im
Vertrag auch objektiv erkennbar, dass das neu begründete Wegrecht in der
Zukunft nicht mehr zur Hauptsache - entsprechend der bisherigen vorwiegend
landwirtschaftlichen Nutzung - dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten
sein sollte, sondern als Zufahrt zu den künftig Wohnzwecken gewidmeten
Grundstücken benutzt werden würde, wie sie selber es tun wollten und getan
haben.

3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Auslegung des
Erwerbstitels nicht als bundesrechtswidrig, die zu Gunsten der Beschwerdegegner
und heutigen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx im Grundbuch als Fuss- und
Fahrwegrecht eingetragene Grunddienstbarkeit sei nicht auf landwirtschaftliche
Zwecke beschränkt. Lässt sich der Zweck der Dienstbarkeit anhand des
Erwerbstitels konkret bestimmen, ist die Art der Ausübung nicht mehr zu
berücksichtigen (E. 2 hiervor). Dass das Wegrecht während der letzten 37 Jahre
angeblich nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, lässt andere
vertraglich zulässige Nutzungsarten im Übrigen nicht untergehen (Urteil 5C.199/
2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2, in: ZBGR 84/2003 S. 308 f.).

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich heute nicht mehr gegen die obergerichtlich
verneinte Mehrbelastung, sondern macht neu geltend, die Änderung des
Dienstbarkeitszwecks von einer ausschliesslich landwirtschaftlichen Nutzung hin
zu einer Nutzung für Wohnen verletze - unabhängig von einer Mehrbelastung -
Art. 737 ZGB. Weil die Zweckentfremdung der Dienstbarkeit nicht unter Art. 739
ZGB hätte subsumiert werden dürfen, sondern richtigerweise unter Art. 737 ZGB
hätte subsumiert werden müssen, habe das Obergericht Bundesrecht verletzt (S.
15 f. Ziff. 15-16 der Beschwerdeschrift). Da weder eine Änderung noch eine
Entfremdung des Dienstbarkeitszwecks festzustellen ist (E. 3 hiervor), fehlt
dem Einwand jegliche Grundlage. Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantworten
eingeholt wurden und die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag betreffend die
aufschiebende Wirkung unterlegen sind (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten