Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.260/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_260/2009/bnm

Urteil vom 8. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2009 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2009 des
Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
8. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden
ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 20. April 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge
Nichtabholens bei der Post) als am 18. Mai 2009 erfolgt geltenden Zustellung
(Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der (einmal mehr
missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann