Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.257/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_257/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

gegen

Y.________,
und
Z.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Anerkennung als Willensvollstreckerin,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. März 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1927, Staatsangehöriger von Italien, ist der Vater von
Z.________, geboren 1954, und Y.________, geboren 1955 (nachfolgend:
Beschwerdegegnerinnen).
Mit Testament vom 11. Juli 1997 verfügte A.________ was folgt:
"Ich setze meine Töchter Z.________ und Y.________ auf den Pflichtteil. Für die
verfügun[g]sfreie Quote setze ich Frau X.________ (...) als Erbin ein."
Mit einer als "Testament-Ergänzung" bezeichneten Urkunde vom 17. Juli 1997
erliess er sodann folgende letztwillige Verfügung:
"Ich setze als Willensvollstreckerin Frau X.________ (...) ein."
Am 25. Juli 1997 verfasste A.________ ein Testament mit folgendem Wortlaut:
"Io lascio alle mie figlie Z.________ e Y.________ la loro parte che gli
aspetta. E la rimanente quota la lascio alla Signora X.________ (...)."
Von der Einsetzung eines Willensvollstreckers ist im Testament vom 25. Juli
1997 nicht die Rede.
A.________ starb am 30. Juni 1998 an seinem letzten Wohnsitz in Zürich.

B.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lieferte dem Einzelrichter im
summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die drei letztwilligen Verfügungen
von A.________ ein und bezeichnete sich als Willensvollstreckerin. Die
Beschwerdegegnerinnen wandten sich mit Schreiben vom 16. Juli 1998 ebenfalls an
den Einzelrichter und lieferten Kopien der drei letztwilligen Verfügungen ein.
Sie machten geltend, das Testament vom 25. Juli 1997 hebe die früheren
letztwilligen Verfügungen auf.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 stellte die Einzelrichterin den Erben die
Ausstellung von Erbscheinen nach Massgabe des Testaments vom 25. Juli 1997 in
Aussicht. Sie erwog weiter, die Beschwerdeführerin sei nicht als
Willensvollstreckerin zu betrachten, die letztwillige Verfügung vom 25. Juli
1997 sei allein massgeblich. Der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nahm die Testamentseröffnungsverfügung am 10. November 1998
entgegen. Sie blieb unangefochten.

C.
Die Beschwerdeführerin hat sich in den zehn Jahren seit der
Testamentseröffnungsverfügung vom 26. Oktober 1998 mehrmals um deren
Wiedererwägung bzw. um die Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses
bemüht. Die zuständigen Einzelrichter in Erbschaftssachen lehnten das teilweise
in Briefform, teilweise durch förmliche Verfügung ab.

D.
Mit Eingabe vom 23. August 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an
den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich und ersuchte
sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Oktober 1998.
Der Einzelrichter wies mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 das Begehren um
Berichtigung der Testamentseröffnungsverfügung vom 26. Oktober 1998 sowie das
Begehren, sie sei im Nachlass des Erblassers als Willensvollstreckerin zu
betrachten, ab.

E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 4. Oktober/
8. Dezember 2008 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es
sei in Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2008
und sämtlicher früheren Verfügungen in dieser Angelegenheit ein neuer Entscheid
zu fällen, sie sei in Wiedererwägung der früheren Entscheide des
Bezirksgerichts als Willensvollstreckerin einzusetzen und ihr seien die drei
Originale des Testaments und dessen Ergänzungen herauszugeben.
Mit Beschluss vom 6. März 2009 wies das Obergericht den Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat, und trat auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2008
nicht ein.

F.
Mit Beschwerde vom 15. April 2009 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, es sei in Aufhebung der Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2008 und sämtlicher früheren Verfügungen
in dieser Angelegenheit ein neuer Entscheid zu fällen, ihr sei die
Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ im Sinne von Art. 554
Abs. 2 ZGB zu übergeben und sie sei als Willensvollstreckerin einzusetzen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Wiedererwägung einer
Testamentseröffnungsverfügung, in welcher die Ausstellung einer
Willensvollstreckerbescheinigung verweigert worden ist (s. oben, Sachverhalt
Bst. B). Dieser stellt einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG dar.

1.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich. Näherer Prüfung bedarf die Frage der Letztinstanzlichkeit
dieses Beschlusses. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid
stand die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen.
1.2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nicht erforderlich ist die Einlegung
eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor
Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können. Können allerdings mit dem
ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen
Rügen geltend gemacht werden, erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung
dieses kantonalen Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde gegen den Entscheid
des oberen kantonalen Gerichts unzulässig (BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586).
1.2.2 Nach § 281 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976
(ZPO/ZH; LS 271) kann gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen
Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unter anderem nicht zulässig
gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen (§ 284 Ziff. 7 ZPO/
ZH). Damit stellt sich die Frage, ob die einzelrichterliche Verfügung vom 26.
Oktober 1998 (s. oben, Sachverhalt Bst. B), deren Wiedererwägung beantragt
wird, eine vorsorgliche Massnahme betrifft.
1.2.3 Was die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung angeht, hat das
Kassationsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass es sich dabei um eine
Sicherungsmassregel (Art. 551 ZGB) und damit um eine vorsorgliche Massnahme im
weiteren Sinne handle, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 7
ZPO/ZH nicht zulässig sei (Zirkulationsbeschlüsse AA0900086 vom 7. Juli 2009 E.
2a; AA0900049 vom 14. April 2009 E. 3; AA0900026 vom 6. März 2009 E. 5).
Vorliegend geht es um die Wiedererwägung einer Verfügung betreffend
Testamentseröffnung. Diese stellt - wie die Erbschaftsverwaltung - ebenfalls
eine Sicherungsmassregel dar (Art. 557 ZGB). Es ist daher denkbar, dass das
Kassationsgericht gestützt auf § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH trotz der
Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Entscheid auf eine
Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wäre und der
obergerichtliche Beschluss als letztinstanzlich zu betrachten wäre.
1.2.4 Das Bundesgericht verzichtet in konstanter Praxis auf das Erfordernis der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 134 I 199 E. 1.3 S. 202; 132 I
92 E. 1.5 S. 94; je mit Hinweisen). Solche Zweifel bestehen nach den
vorstehenden Erwägungen, sodass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.

1.3 Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl.
dazu grundlegend BGE 5A_23/2009 vom 20. Mai 2009 E. 6.3; Urteil 5A_646/2008 vom
22. Dezember 2008 E. 1.1 [je betreffend die Aufsicht über Willensvollstrecker];
Urteil 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1 [betreffend die Anordnung einer
Erbenvertretung]), zumal aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor
Obergericht davon auszugehen ist, dass deren finanzielle Interessen im
Vordergrund stehen. Ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten und damit
die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder ob
die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist, kann
offen bleiben, da vorliegend ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann (s. sogleich, E. 1.4).

1.4 Was das Begehren um Anordnung der Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs.
2 ZGB betrifft, stellt diese - wie bereits erwähnt (s. oben, E. 1.2.3) - eine
Sicherungsmassregel i.S. der Art. 551 ff. ZGB dar. Dem Erbschaftsverwalter
kommt in der Regel bloss eine auf Erhaltung und Verwaltung, nicht auch auf die
Liquidation des Nachlasses gerichtete Tätigkeit zu (BGE 76 II 333 E. 1 S. 335;
54 II 197 E. 1 S. 200; 47 II 38 E. 4 S. 41; aus der neueren Rechtsprechung
Urteile 5A_502/2008 vom 4. März 2009 E. 1.2; 5A_111/2008 vom 9. Dezember 2008
E. 2.1; 5A_758/2007 vom 3. Juni 2008 E. 1.2). Es handelt sich daher um einen
Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, gegen welchen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; Urteile 5A_502/2008
vom 4. März 2009 E. 1.2; 5A_111/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 2.1; 5A_758/2007
vom 3. Juni 2008 E. 1.2; so auch zum Entscheid, keinen Erbenschein
auszustellen, Urteil 5A_162/2007 vom 16. Juli 2007 E. 5.2).
Dies gilt ebenfalls für den Entscheid betreffend die Verweigerung der
Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung. Letztere hat nur
deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die
Ernennung und Annahme der Funktion (Martin Karrer, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 18 zu Art. 517 ZGB). Der betreffende
Entscheid betrifft somit ebenfalls eine vorsorgliche Massnahme, sodass gegen
ihn nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung einfacher
Gesetzesbestimmungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.5 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 393 E. 6 S.
397 mit Hinweis).
Da nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann,
gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Die hier gegebenen Verhältnisse
entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine
Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls hier nur
dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt
hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich
sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 mit
Hinweisen).

1.6 Soweit die Beschwerdeführerin nicht den obergerichtlichen Beschluss,
sondern die erstinstanzliche Verfügung oder frühere Entscheide des
Einzelrichters anficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 75 Abs.
1 BGG).

2.
2.1 In tatbeständlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass in
Italien ein Verfahren zur Anfechtung des Testamentes hängig sei; sie macht
geltend, die beiden Töchter des Erblassers würfen ihr vor, sie habe sich zu
Lebzeiten des Erblassers ungerechtfertigt bereichert.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ein entsprechender Hinweis auf
ein Verfahren in Italien lediglich in der erstinstanzlichen Verfügung, nicht
aber im obergerichtlichen Beschluss findet. Ihre Rüge gilt deshalb als neu und
in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig.

2.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die kantonalen Instanzen seien
von der falschen Rechtstatsache ausgegangen, dass die späteren letztwilligen
Verfügungen die früheren aufhöben. Mit diesem Einwand und der damit verbundenen
Rüge, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass das anwendbare italienische
Erbrecht Testamentsergänzungen zulasse, richtet sie sich jedoch - entgegen
ihren Ausführungen - nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz,
sondern gegen die Rechtsanwendung durch diese (vgl. dazu unten, E. 3.4). Auf
ihre als Sachverhaltsrüge vorgebrachte Kritik ist nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auch eine Verletzung der
Offizialmaxime geltend. Sie führt jedoch nicht aus, worin eine Verletzung der
Offizialmaxime (recte: Untersuchungsmaxime) liegen soll bzw. warum dieser
Grundsatz zur Anwendung kommt, sodass auch auf diese Rüge mangels genügender
Begründung nicht einzutreten ist.

3.
Strittig in der Sache ist, ob die Verfügung vom 26. Oktober 1998 hätte in
Wiedererwägung gezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine
Behandlung ihres Gesuchs um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Oktober 1998
(s. oben, Sachverhalt Bst. D).

3.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann
förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung
zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der
Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil 2A.476/2005 vom 9.
Mai 2006 E. 2).
Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die
unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (vgl. Botschaft vom 20.
November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 181 f.), ist eine
Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen
rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen,
wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a
S. 150 ff.; 109 Ib 246 E. 4c S. 253; 100 Ib 368 E. 3 S. 371 ff.; je mit
Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft
erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht
dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE
127 I 133 E. 6 S. 133; 120 Ib 42 E. 2b S. 47; 109 Ib 246 E. 4a S. 250; 100 Ib
368 E. 3 S. 371; je mit Hinweisen).

3.2 Das Obergericht erwog, dass die Frage, ob das Testament vom 25. Juli 1997
jenes vom 17. Juli 1997 aufhebe oder ergänze, zwischen den Parteien bereits im
Testamentseröffnungsverfahren kontrovers gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
lege lediglich ihren Standpunkt betreffend die Auslegung der bereits im
Testamentseröffnungsverfahren vorliegenden letztwilligen Verfügungen von
A.________ erneut dar, indem sie insbesondere unter Verweisung auf ein
Parteigutachten die Auffassung vertrete, die Eröffnungsrichterin habe
seinerzeit das italienische Recht unrichtig angewandt. Sie berufe sich nicht
auf neu zum Vorschein gekommene Tatsachen oder Beweismittel. Gegenüber dem
Testamentseröffnungsverfahren im Jahre 1998 habe sich die Ausgangslage nicht
verändert. Daher stünden Gründe der Rechtssicherheit der Abänderung der
Verfügung vom 26. Oktober 1998 entgegen. Das Obergericht beruft sich in diesem
Zusammenhang auf § 212 Abs. 4 ZPO/ZH, wonach fehlerhafte Anordnungen, die auf
einseitigen Antrag ergangen sind, aufgehoben oder abgeändert werden können,
wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit
entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin strebe ohne äusseren Anlass die
Korrektur einer Verfügung in einer bereits früher zwischen den
Verfahrensbeteiligten umstrittenen Frage an. Sie hätte allen Anlass gehabt,
gegen die Verfügung vom 26. Oktober 1998 Rekurs zu erheben. Deshalb sei auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass keine neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen und dass sie gegen die Verfügung vom 26. Oktober 1998
hätte Rekurs erheben können und sollen. Was das vorinstanzliche Argument der
Rechtssicherheit betrifft, bringt sie lediglich in allgemeiner Weise vor, eine
Korrektur der Verfügung gemäss § 212 Abs. 4 ZPO/ZH rechtfertige sich
insbesondere im nichtstreitigen Verfahren, das keinem Zweiparteienverfahren mit
Darstellung und Gegendarstellung unterliege. Sie begründet jedoch nicht,
weshalb das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, einer
Abänderung der Verfügung vom 26. Oktober 1998 stünden Gründe der
Rechtssicherheit entgegen. Somit genügt der Einwand gegen die vorinstanzliche
Argumentation betreffend die Rechtssicherheit den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Auch eine klare Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen
Rechts (Art. 9 BV i.V.m. § 212 Abs. 4 ZPO/ZH) erhebt die Beschwerdeführerin
eigentlich nicht. Auf die betreffenden Rügen ist daher nicht einzutreten.
Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Rüge, die Vorinstanzen hätten das nach
Art. 92 Abs. 1 IPRG massgebliche materielle italienische Recht willkürlich
angewandt.

3.4 Im Übrigen wurde in der erstinstanzlichen Verfügung ausgeführt, dass der
Einzelrichter vorläufig zu beantworten habe, ob ein späteres Testament ein
früheres aufhebe, in dem ein Willensvollstrecker eingesetzt worden ist, und
dass im Streitfall die definitive Auslegung der Testamente sowie deren
gegenseitiges Verhältnis dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. Damit hat
die erste Instanz aufgrund des genannten Verhältnisses zwischen
Testamentseröffnung und ordentlichem Klageverfahren eine Auseinandersetzung mit
den aufgeworfenen Auslegungsfragen offensichtlich abgelehnt. Das Obergericht
ist dieser Auffassung gefolgt, ohne dass die Beschwerdeführerin eine
nachvollziehbare und gehörig begründete Verfassungsrüge dagegen erhoben hätte.

3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Obergericht habe mit seinem
Nichteintretensentscheid den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt.
Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht
eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung (BGE 117
Ia 116 E. 3a S. 117 f.; Urteile 1C_382/2007 vom 24. April 2008 E. 3.2, nicht
publ. in: BGE 134 I 229; 1P.338/2006 und 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007 E.
3.2, in: ZBl 108/2007 S. 316). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung beanstandet werden, dass auf ein
Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten worden sei (BGE 125 III 440 E. 2a S.
441 mit Hinweis). Fehlen die prozessualen Voraussetzungen für eine materielle
Behandlung einer Eingabe oder Beschwerde, steht der Anspruch auf gerechtes
Verfahren einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen (Gerold Steinmann, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 10 zu Art. 29 BV).
Wie oben bereits dargelegt, ist das Obergericht auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil es die prozessualen Voraussetzungen
eines Wiedererwägungsgesuchs als nicht gegeben erachtet hat (s. oben, E. 3.2).
Gegen diese Argumentation richtet sich die Beschwerdeführerin - wie ebenfalls
bereits erwähnt (s. oben, E. 3.3) - nicht. Sie führt auch im Zusammenhang mit
ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Argumente an, weshalb das Obergericht
auf ihr Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Vielmehr wiederholt sie
lediglich ihre Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, auf welche mangels
genügender Begründung nicht einzutreten ist (s. oben, E. 3.3 f.). Insoweit
erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung als unbegründet, soweit ihr
selbstständige Bedeutung zukommt und die Begründung nicht ohnehin in der
Wiederholung von bereits Gesagtem besteht.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp