Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.256/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_256/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liq.,
p.A. Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März
2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13.
März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde
der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher
Obergerichts (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die
über sie erfolgte Konkurseröffnung mangels Zahlung des Kostenvorschusses trotz
- wegen Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltender - Aufforderung)
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kassationsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bestreite zwar den
materiellen Bestand der Konkursforderung, setze sich jedoch mit der Frage des
Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auseinander und lege daher auch nicht
dar, inwiefern die für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid
massgebliche Begründung mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH
behaftet sein soll, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig
erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidende kassationsgerichtliche Erwägung
(fehlende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingeht, zumal es insbesondere
nicht genügt, auch vor Bundesgericht den Bestand der Konkursforderung zu
bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der kassationsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und (in Beantwortung ihrer nachträglichen Schreiben vom 10. und 11. Mai 2009)
darauf hingewiesen wird, dass sie (als das Bundesgericht anrufende
Prozesspartei) zu Recht zur Sicherstellung der Gerichtskosten aufgefordert
worden ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, dem
Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann