Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.254/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_254/2009

Urteil vom 16. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Wiedererwägung einer die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Verfügung
(Rechtsöffnung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 des
Obergerichts (II. Zivilkammer) und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März
2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen
a) den Beschluss vom 30. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das auf einen
Rekurs des Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiedererwägung einer ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit seines Rechtsöffnungsgesuchs über 5 Millionen Franken
verweigernden Verfügung) nicht eingetreten ist mit der Begründung, im
summarischen Verfahren ergangene Zwischenentscheide unterlägen gemäss § 272
Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZPO/ZH nicht dem Rekurs,
sowie gegen
b) den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts,
das auf missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ebenso wenig
eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den erwähnten
obergerichtlichen Beschluss mit der Begründung, die Nichtigkeitsbeschwerde
genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise,

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten
und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen
"alle vorbefassten" Bundesrichter(innen) und Bundesgerichtsschreiber(innen)
nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die
Mitwirkung dieser Personen an früheren gegen den Beschwerdeführer ergangenen
Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE
114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die gegen eine Vielzahl von
Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt Y.________ eingereichte Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den
obergerichtlichen und den kassationsgerichtlichen Beschluss anficht (Art. 75
BGG bzw. Art. 100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt
oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit
willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den
bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht,
wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift
aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2
S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen und kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche und der
kassationsgerichtliche Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit
b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S.
275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht sowie dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann