Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.251/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_251/2009/bnm

Urteil vom 8. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einzug von Miet- und Pachtzinsen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Februar 2009
des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 11. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 16. April 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen sei der am 19. Mai 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung sowohl der Nachfrist wie
auch der ihr angesetzten Frist zur Erklärung eines allfälligen
Beschwerderückzugs mit Verfügung vom 3. Juni 2009 abgewiesen worden ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder
bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch
Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art.
62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann