II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.245/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_245/2009 Verfügung vom 14. Mai 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. April 2009 gegen den vorgenannten Beschluss, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 6. Mai 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden