Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.244/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_244/2009

Urteil vom 9. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,
Beschwerdegegner,

Z.________,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Einsichtsrecht in Protokolle und Register,

Beschwerde gegen das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 13. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 4. September 2008 ersuchte X.________, Inhaber eines Garagenbetriebes, das
Betreibungsamt Basel-Stadt um Auskunft, ob gegen Z.________, wohnhaft in Basel,
Betreibungen erfolgt und allenfalls offene Verlustscheine registriert seien.
Für den Fall von Pfändungsvollzügen bat er um vollständige Auszüge bzw. Kopien
der betreffenden Protokolle. Zur Glaubhaftmachung seines Interesses an der
Auskunftserteilung reichte X.________ den (vom Käufer unterzeichneten)
Auto-Abzahlungskaufvertrag vom 4. Oktober 2007 ein. Das Betreibungsamt sandte
ihm daraufhin am 5. September 2008 einen sogenannten detaillierten
Betreibungsregisterauszug zu, der Angaben über die seit dem 1. Januar 2006
eingeleiteten Betreibungsverfahren enthält. Darin sind das Datum des Eingangs
des jeweiligen Betreibungsbegehrens, der Name des Gläubigers, die
Forderungshöhe, der Erledigungsvermerk, der Verfahrensstand, worunter der Stand
des Zahlungsbefehls, des Verlustscheins sowie eine allfällige Lohnpfändung
aufgeführt. Am 9. September 2008 verlangte X.________ vom Betreibungsamt
telefonisch die Angabe der weiter verlangten Details (Pfändungsprotokolle) über
den betreffenden Betreibungsschuldner, was ihm das Amt jedoch verweigerte.

B.
Mit Beschwerde vom 9. September 2008 gelangte X.________ an die kantonale
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und
verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Kopien der letzten zwei
Pfändungsakten betreffend Z.________ auszuhändigen. Mit Urteil vom 13. Oktober
2008 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 6. April 2009 (Postaufgabe) Beschwerde in
Zivilsachen gegen den (am 26. März 2009 zugestellten) kantonalen
Beschwerdeentscheid. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es sei der
angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen,
Auskunft über die letzten beiden, gegenüber Z.________ vollzogenen Pfändungen
zu geben bzw. Einsicht in die betreffenden Protokolle zu gewähren.
Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Z.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19
SchKG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen
der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG - wie die Verweigerung des
Einsichtsrechts - sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 133 III
350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Die (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt wird durch drei Präsidenten des Zivilgerichts, d.h. des unteren
Gerichts des Kantons Basel-Stadt gebildet (§ 5 EG SchKG/BS; vgl. I. Teil des
GOG/BS). Dass das angefochtene Urteil nicht vom oberen kantonalen Gericht
ausgeht, ändert an der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nichts, da
die Anpassungsfrist noch nicht abgelaufen ist (Art. 75 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2
BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG)

1.3 Das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG setzt die Einwilligung der Person,
über welche Auskunft verlangt wird, nicht voraus (vgl. BGE 52 III 73 E. 3 S.
77; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et
la faillite, 1999, N. 23 zu Art. 8a). Z.________, dessen Angaben gemäss
Beschwerdeantrag preisgegeben werden sollen, ist (nach dem angefochtenen
Urteil) nicht Vollstreckungsgegner, da der Beschwerdeführer gegen ihn kein
Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Er wird durch das vorliegende
Beschwerdeverfahren jedoch in seinen Interessen berührt, weshalb er daran zu
beteiligten ist (Art. 102 Abs. 1 BGG).

1.4 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das (verweigerte) Recht
des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Pfändungsprotokolle von Betreibungen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Anweisungen für die Zustellung von
Auszügen von Pfändungsprotokollen verlangt, kann darauf nicht eingetreten
werden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat zum Einsichtsrecht (Art. 8a SchKG) in die
betreibungsamtlichen Register und Protokolle im Wesentlichen festgehalten, dass
nur ein Gesuchsteller, der gegen die betreffende Person bereits ein
Betreibungsverfahren eingeleitet und das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, ein
hinreichendes Interesse habe, Einblick in die Pfändungsprotokolle zu nehmen.
Diese Voraussetzung sei für den Beschwerdeführer als Gesuchsteller nicht
gegeben. Da er noch keine Betreibung gegen Z.________ eingeleitet und keinen
Zahlungsverzug behauptet habe, überwiege dessen Interesse, dass (noch) keine
Einsicht in die Pfändungsprotokolle und -akten anderer Betreibungen gegeben
werde, zumal darin weitgehende und persönliche Daten enthalten seien. Wenn das
Betreibungsamt dem Beschwerdeführer - zur Abschätzung seines Kreditrisikos und
die Erfolgsaussichten einer Betreibung - Einsicht in den detaillierten Auszug
aus dem Betreibungsregister gegeben habe, jedoch die Einsicht in die
bestehenden Pfändungsprotokolle und -akten verweigert habe, sei dies nicht zu
beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, es sei mit Art.
8a SchKG nicht vereinbar, das Interesse am detaillierten Auszug aus dem
Betreibungsregister anzuerkennen und entsprechende Einsicht zu gewähren, jedoch
die Einsicht in die Pfändungsprotokolle und -akten zu verweigern. Er verweist
auf die Praxis in anderen Kantonen.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch des Beschwerdeführers, Einsicht in die
Protokolle und Register des Betreibungsamtes zu nehmen. Gemäss Art. 8a SchKG
kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und
Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen,
wobei ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht ist, wenn das
Auskunftsgesuch mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages erfolgt. Ob
und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu
erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises
entschieden werden (BGE 95 III 2 E. 2 S. 5; Gilliéron, Poursuite pour dettes,
faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 35 Rz 199; vgl. aber Art. 8a Abs. 4
SchKG).

3.1 Vorliegend steht nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den
von ihm vorgelegten, vom Schuldner unterzeichneten Abzahlungsvertrag ein
hinreichendes Interesse glaubhaft gemacht und Anspruch auf einen sog.
detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister hat. Das Bundesgericht hat für
das Betreibungsverfahren entschieden, dass im Fall, in dem Einsicht zu gewähren
ist, der Interessent grundsätzlich Anspruch hat, alle im Betreibungsregister
enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den
Stand des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, wenn dies der Gesuchsteller
verlangt (BGE 102 III 61 S. 62; 115 III 81 E. 3b S. 88; vgl. Art. 10 VFRR, SR
281.31).

3.2 Umstritten ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer weitergehend - über den
detaillierten Betreibungsregisterauszug hinaus - die Protokolle der beiden
zuletzt vollzogenen Pfändungen einsehen und sich daraus Auszüge geben lassen
darf. Zur Frage, ob der Interessent Einsicht auch in das Pfändungsprotokoll
nehmen darf, hat das Bundesgericht bisher nicht Stellung genommen.
3.2.1 Die kantonale Praxis ist nicht einheitlich. So wurde einem Gläubiger, der
zur Stellung des Pfändungsbegehrens berechtigt ist, der Anspruch zuerkannt,
auch die Pfändungsurkunden der laufenden, seinen Schuldner betreffenden
Pfändungen zu kennen, um sich über die Chancen eines eigenen Pfändungsbegehrens
ins Bild zu setzen (Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf vom 14.
Februar 1995; BlSchK 1997 S. 37). Nach anderen (vom Beschwerdeführer
eingereichten) kantonalen Beschwerdeentscheiden genügt zur betreffenden
Einsicht, dass ein Betreibungsverfahren eingeleitet worden ist, ohne dass der
Gesuchsteller zur Fortsetzung der Betreibung berechtigt sein muss (Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 6. Mai 2008), oder stellt zur
betreffenden Einsicht die Einleitung eines Betreibungsverfahrens kein
Erfordernis dar (Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See als untere
Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen vom 22. Januar 2009).
3.2.2 In der Lehre wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach dem
Sinn von Art. 8a SchKG die Tiefe des Einsichtsrechts dem konkreten
Auskunftsinteresse anzupassen ist (Dallèves, in: Commentaire romand, Poursuite
et faillite, 2005, N. 9 zu Art. 8a; Möckli, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N.
19 zu Art. 8a; ausführlich MEIER, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem
des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, 1989, S. 144 f.; vgl. ferner J.T.
Peter, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
1998, N. 17 zu Art. 8a). Nach der Auffassung von Meier (a.a.O.) ist erst der
betreibende Gläubiger berechtigt, Einsicht in alle Protokolle und Belege
betreffend andere Betreibungen zu nehmen, in denen bereits das
Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, damit die Erhebung einer
Kollokations- oder Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG geprüft werden
kann. Mit Bezug auf die Einsicht in das Pfändungsprotokoll betont Marville
(Exécution forcée, responsabilité patrimoniale et protection de la
personnalité, 1992, Ziff. 536), dass das vom Gesetz gewährte Einsichtsrecht in
einem hinreichenden öffentlichen Interesse stehen und der Eingriff in die
Privatsphäre des Schuldners verhältnismässig sein muss (in diesem Sinn
SCHWANDER, Zur Grundrechtsnähe der im SchKG geregelten Problematiken, AJP 1996
S. 600; Iqbal, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung
dem Grundrechtsschutz ?, 2005, S. 202).

3.3 Bei der Pfändung nimmt der Betreibungsbeamte das Protokoll über den
Pfändungsvollzug auf (vgl. Formulare 6 und 6a). In das Pfändungsprotokoll
gehören insbesondere Angaben, welche der Betreibungsbeamte bei der Einvernahme
des Schuldners ermittelt (Personalien, Zivilstand, Güterstand, militärische
Einteilung, Kinder, Mündel, Verbeiständete, etc.). Wenn die Pfändung zu einem
ungenügenden Ergebnis führt, sind im Pfändungsprotokoll die dem Schuldner als
unpfändbar belassenen Vermögensstücke aufzuzeichnen (wie Kultusgegenstände,
Genugtuungsleistungen für Körperverletzungen; vgl. Art. 92 SchKG). Im Rahmen
der Einkommenspfändung ist u.a. das Einkommen auch der Familienmitglieder zu
ermitteln (vgl. Formular 6a) und kann der Schuldner z.B. verpflichtet werden,
ärztliche Zeugnisse über den tatsächlichen Gesundheitszustand vorzulegen (BGE
94 III 8 E. 5a S. 15). Das Protokoll und die Belege zur vom Betreibungsamt
vollzogenen Pfändung enthalten demnach Angaben, welche unter dem in Art. 13 BV
festgelegten Schutz der Privatsphäre des Schuldners stehen (MaRVILLE, a.a.O.).

3.4 Die zur Einschränkung der Privatsphäre des Schuldners notwendige
gesetzliche Grundlage (Art. 8a SchKG) ist gegeben. Sodann ist anerkannt, dass
mit Blick auf die Überprüfung der Kreditwürdigkeit und den Erfolg der
Zwangsvollstreckung ein öffentliches Interesse an der Einsicht in das
Betreibungsregister besteht, hinter welches der Persönlichkeitsschutz
grundsätzlich zurückzutreten hat (BGE 115 III 81 E. 3b S. 88). Die
Bundesverfassung verlangt allerdings, dass - wie die Lehre zu Recht ausgeführt
hat - die durch das SchKG vorgesehene Einschränkung des Schutzes der
Privatsphäre das Verhältnismässigkeitsprinzip respektiert (Art. 36 Abs. 3 BV).

3.5 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Beschwerdeführer verlangte Einsicht
in die Betreibungsprotokolle mit diesen Grundsätzen vereinbar ist, bzw. ob die
Aufsichtsbehörde - wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht - den
Eingriff in die Privatsphäre des Schuldners zu Unrecht als unverhältnismässig
betrachtet hat.
3.5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer gestützt auf sein glaubhaft gemachtes
Interesse einen detaillierten Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug
erhalten. Daraus geht hervor, dass gegen den Schuldner 42 Betreibungen für
Forderungen von knapp Fr. 50'000.-- verzeichnet sind (worunter Forderungen der
öffentlichen Hand), welche sich in verschiedenem Stand befinden, wobei allein
25 im Stand der Einkommenspfändung. Gemäss Auszug aus dem Verlustscheinregister
hat der Schuldner sodann 36 ungelöschte Verlustscheine (nach Art. 115 SchKG).
3.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass ihm die Angaben des
detaillierten Auszuges insoweit kein Bild über die Kreditwürdigkeit oder die
Erfolgsaussichten einer Betreibung geben. Als nicht betreibender Gläubiger
steht er weder vor der Frage, ob er ein Pfändungsbegehren stellen soll, noch ob
durch eine Anfechtungsklage Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zuzuführen
sind. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Einsicht in die Akten über die
Pfändung in anderen Betreibungen und damit ein weitergehender Eingriff in die
Privatsphäre des Schuldners notwendig wäre. Vielmehr bestätigt sich, dass der
detaillierte Betreibungsregisterauszug dem Interesse an der Überprüfung der
Kreditwürdigkeit und des Erfolges der Zwangsvollstreckung grundsätzlich genügt
und ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen
ohne die Geltendmachung eines weiteren konkreten Interesses nicht
gerechtfertigt ist.
3.5.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer zur Einsichtnahme in die
Pfändungsprotokolle allerdings geltend, dass der Schuldner offensichtlich
Einkommen und wesentliche Vermögenswerte verschwiegen habe, zumal er die
Kaufpreis-Anzahlung in bar (Fr. 9'000.--) für den Abzahlungsvertrag (vom 4.
Oktober 2007) trotz zahlreicher gleichzeitiger Einkommenspfändungen habe
leisten können. Die Aufsichtsbehörde habe übergangen, dass der Schuldner im
vorliegenden Fall kein Schutzbedürfnis habe, da er daran sei, sich "kriminell
zu verschulden". Der Beschwerdeführer will die Informationen, um "seine
Inkassobemühungen zu optimieren".
3.5.4 Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt. Ein Gläubiger kann u.a.
gegen jeden Schuldner, der bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile
seines Vermögens verheimlicht hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die
Konkurseröffnung verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Damit soll die
sofortige Zwangsvollstreckung ermöglicht werden, falls der Schuldner die
Ansprüche seiner Gläubiger durch bestimmte Handlungen derart gefährdet, dass
ihnen die ordentliche Betreibung nicht mehr zugemutet werden kann (Brunner, in:
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 8
zu Art. 190). In BGE 102 III 61 S. 62 hat das Bundesgericht zum Einsichtsrecht
bereits anerkannt, dass das Interesse zur Abklärung, ob die Voraussetzungen von
Art. 190 SchKG gegeben seien, schutzwürdig ist, weshalb die Kontaktnahme mit
anderen Gläubigern zu ermöglichen ist und deren Namen und Adressen bekannt zu
geben sind, wenn der Gesuchsteller dies verlangt.
Wenn es dem Interessenten auf diese Weise möglich sein soll, sich über die
Einzelheiten des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen ins Bild zu setzen,
so ist nicht ersichtlich, weshalb ihm nicht direkt Einsicht in das
Pfändungsprotokoll gegeben werden darf, um anhand dieser Angaben mögliche
Schlüsse über verheimlichtes Vermögen des Schuldners zu ziehen und die
Einleitung einer Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG zu erwägen.
Unverhältnismässig wäre hingegen, Auskunft über Daten zu geben, welche hier für
den Antragsteller (sei er betreibender Gläubiger oder nicht) keine Bedeutung
haben oder nicht direkt mit der Betreibung im Zusammenhang stehen, wie z.B. das
Scheidungsurteil als Beleg für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge. Solche
Angaben sind vorliegend unbestrittenermassen nicht vorhanden. Entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung kann daher gerechtfertigt sein, auch einem nicht
betreibenden Gläubiger, der Anspruch auf einen detaillierten
Betreibungsregisterauszug hat, weitergehende Einsicht in das Pfändungsprotokoll
anderer Betreibungen zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer gegenüber dem
Betreibungsamt offenbar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Auskunft der
Abklärung betreffend Verheimlichung von Vermögenswerten diene. Richtig ist,
wenn die Vorinstanz (mit dem Hinweis betreffend Zahlungsverzug) davon ausgeht,
dass vor Abschluss eines Vertrages die Einsicht in das Pfändungsprotokoll in
andere Betreibungen nicht gerechtfertigt ist. Sodann bestehen vorliegend keine
Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts. Wenn
die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer, der nach Erhalt des detaillierten
Betreibungsregisterauszuges erneut an das Betreibungsamt gelangt ist, die
weitergehende Einsicht in das Pfändungsprotokoll des Schuldners verweigerte,
hat sie das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung
der zwangsvollstreckungsrechtlichen Situation verkannt.

3.6 Nach dem Dargelegten genügt die Stufe des Einsichtsrechts, wie sie durch
den sog. detaillierten Betreibungsregisterauszug gewährt wird, vorliegend
nicht, um dem glaubhaft gemachten Interesse des Beschwerdeführers gerecht zu
werden. Mit Blick auf die Prüfung einer Konkurseröffnung ohne vorgängige
Betreibung erweist es sich nicht als unverhältnismässig, gestützt auf Art. 8a
SchKG eine Stufe tiefer Einsicht zu gewähren bzw. in die Privatsphäre des
Schuldners einzugreifen und den Beschwerdeführer wie verlangt die Protokolle
und Belege der letzten beiden Pfändungsvollzüge einsehen zu lassen. Da das
Recht auf Erstellung eines Auszuges in der Regel gleich weit wie das
Einsichtsrecht geht, kann sich der Beschwerdeführer wie beantragt entsprechende
Auszüge geben lassen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies dem
Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht (BGE 102 III 61 S.
62). Die Beschwerde ist begründet.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gutzuheissen und das Urteil der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben. In der Sache ist das Betreibungsamt anzuweisen,
den Beschwerdeführer die Protokolle und Belege der letzten beiden Pfändungen,
die gegenüber Z.________ vollzogen wurden, einsehen zu lassen und ihm Auszüge
daraus zu geben.
Z.________ ist nicht unterliegende Partei, da er nicht Vollstreckungsgegner ist
und als Verfahrensbeteiligter keinen Antrag gestellt hat. Dem Kanton
Basel-Stadt werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine
Parteientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren nicht zuzusprechen, zumal besondere Umstände,
welche die Vergütung eigener Auslagen rechtfertigen können, nicht vorliegen
(Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 1 des Parteientschädigungsreglementes vom 31. März
2006 [SR 173.110. 210.3]; vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und das Urteil der kantonalen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 13.
Oktober 2008 wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Basel-Stadt wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer die Protokolle und Belege der letzten beiden Pfändungen,
die gegenüber Z.________ vollzogen wurden, einsehen zu lassen und ihm Auszüge
daraus zu geben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Z.________ sowie der kantonalen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Levante