Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.243/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_243/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahmen nach Art. 137 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. März 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 7. April
2009) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Mai 2009 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit
der Verfügung vom 7. April 2009. auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit der am 12. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in
bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder
ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw.
der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einräumung einer zweiten Nachfrist zur
Zahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 22. Mai 2009 abgewiesen worden
ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich
als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann