Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.23/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_23/2009

Urteil vom 20. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Hafter und Alex Wittmann,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Gerichtsgebühr (Willensvollstrecker),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Mai 1999 bestimmte A.________ die
A.________-Stiftung mit Sitz in B.________ zu seiner Erbin. Seine Ehefrau
X.________ und seine Tochter C.________ setzte er auf den Pflichtteil und legte
die ihnen zukommenden Anteile mittels Teilungsvorschriften fest. Zudem richtete
er mit letztwilliger Verfügung vom 22. April 2002 eine Reihe von Vermächtnissen
aus. In seinem Testament vom 9. Mai 2003 ernannte er Y.________ als
Willensvollstrecker.
Am 19. Mai 2003 verstarb A.________ an seinem letzten Wohnsitz in D.________.

B.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 verlangte X.________ im Wesentlichen die
Absetzung von Y.________ als Willensvollstrecker und die Anordnung einer
Erbschaftsverwaltung; eventualiter beantragte sie dessen Suspendierung und
subeventualiter den Erlass von richterlichen Weisungen an den
Willensvollstrecker. Zur Begründung führte sie aus, der Willensvollstrecker sei
gleichzeitig Stiftungsrat der vom Erblasser gegründeten A.________-Stiftung und
befinde sich deshalb in einem unlösbaren Interessenkonflikt: Einerseits müsste
er als Willensvollstrecker bestrebt sein, alle Nachlasswerte festzustellen und
insbesondere die nicht deklarierten Vermögenswerte des Erblassers, die
vermutungsweise über Trusts gehalten würden, zur Nachlassmasse zu ziehen;
andererseits habe er als Stiftungsrat ein Interesse daran, dass die
undeklarierten Vermögenswerte nicht aufgefunden würden. Er habe die hängige
Erbschaftsklage gegen die Anstalten F.________ und G.________ von K.________
immer wieder verzögert, er habe sich geweigert, in K.________ gegen
mutmassliche Informationsträger auf Auskunft über die nicht deklarierten
Vermögenswerte zu klagen, und er habe auch in anderer Hinsicht nicht genügend
nach den undeklarierten Werten gesucht.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wies das Bezirksgericht L.________ die
Beschwerde ab und verpflichtete X.________ zu einer Gerichtsgebühr von Fr.
584'888.-- und einer Entschädigung von Fr. 379'163.-- zzgl. MwSt an den
Willensvollstrecker; es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 89,83 Mio. aus
(Wert der nicht deklarierten Vermögenswerte gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin von Fr. 92 Mio., abzüglich Nachsteuern von Fr. 10,5 Mio.,
zuzüglich Darlehen von Fr. 8,33 Mio., welches die Beschwerdeführerin mit der
Beschwerde erzwingen wollte).
In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde gegen die Gerichtskosten und des
Rekurses gegen die Parteientschädigung setzte das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 die erstinstanzliche Gerichtsgebühr
auf Fr. 450'000.-- und die Parteientschädigung auf Fr. 320'000.-- zzgl. MwSt
fest; es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 118 Mio. aus, modifizierte
aber gegenüber der ersten Instanz die nach der Gebührenordnung möglichen Zu-
und Abschläge.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 7. Januar 2009
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um Festsetzung der
erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 23'062.50 oder auf einen Betrag nach
Ermessen des Bundesgerichtes, eventuell um Rückweisung der Sache an das
Obergericht.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2009 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Obergericht hat auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG i.V.m. § 284
Ziff. 2 ZPO/ZH) Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Aufsichtsverfahren
gegen den Willensvollstrecker, mithin in einer öffentlich-rechtlichen
Streitigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 5 BGG; Urteil 5A_646/2008 vom 22. Dezember 2008, E. 1.1). Der
Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist offensichtlich
erreicht.

2.
In verschiedener Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs; wegen dessen formeller Natur ist diese Rüge vorweg zu
prüfen (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469).

2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr keine Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt worden, insbesondere nicht dazu, dass das Obergericht
der Gebührenfestsetzung den Nachlasswert zugrunde gelegt habe.
Die Rüge geht fehl: Das oberinstanzliche Verfahren hatte ausschliesslich die
Kosten- und Entschädigungsfestsetzung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin
hat sich mit Beschwerde und Replik zweimal umfassend geäussert. Dabei hat sie
sich bereits in ihrer Beschwerde ausführlich zur Praxis des Obergerichts,
wonach bei Streitigkeiten um den Willensvollstrecker für die
Streitwertfestsetzung in der Regel vom Nachlasswert ausgegangen wird, Bezug
genommen und die betreffende Praxis kritisiert. Diese war der
Beschwerdeführerin mithin bekannt, und sie hat dazu, wie festgehalten,
ausführlich Stellung genommen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander. Er nennt die zentralen Überlegungen, von denen
das Obergericht ausgegangen ist, und diese werden in jeder Hinsicht
verständlich und nachvollziehbar ausgeführt. Wie ihre 50-seitige Beschwerde
zeigt, war die Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres in der Lage, den
Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Die Rüge ist demnach
unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips.
Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Abgaberecht ist ein selbständiges
verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127
Abs. 1 BV angerufen werden kann (BGE 132 I 117 E. 4.1 S. 120).
In der Begründung ihrer Rüge vermischt die Beschwerdeführerin freilich die
gesetzliche Grundlage mit dem sich aus dieser Grundlage ergebenden Resultat:
Sie anerkennt ausdrücklich die Gesetzmässigkeit der angewandten kantonalen
Gebührenverordnung (Rz. 30), kritisiert aber die Höhe der Gerichtsgebühr im
Ergebnis als ungesetzlich. Die Höhe der Gerichtsgebühr hängt indes davon ab, ob
eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt
(dazu E. 6.3), und letzterenfalls massgeblich von der Höhe des Streitwertes,
sieht doch die vom Obergericht zur Anwendung gebrachte Gebührenverordnung (dazu
E. 6.2) für die vermögensrechtlichen Verfahren einen streitwertabhängigen Tarif
vor.
Einzig insofern weist die konkrete Höhe der Gerichtsgebühr indirekt einen
Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip auf, als an die Regelungsdichte der
delegierenden Gesetzesnorm tiefere Anforderungen gestellt werden können, wo das
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip das Mass der Abgabe begrenzt (BGE 130 I
113 E. 2.2 S. 116). Dass keine genügende Delegationsnorm vorhanden wäre, macht
die Beschwerdeführerin freilich zu Recht nicht geltend (siehe E. 6.2).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf "wohlfeile
Erledigung des Verfahrens" (§ 18 Abs. 1 KV/ZH).
Sie legt aber nicht dar, welche Ansprüche sie aus § 18 KV/ZH konkret ableitet,
weshalb ihre Rüge unsubstanziiert bleibt. Ohnehin wird der
verfassungsrechtliche Gehalt der betreffenden Bestimmung durch die kantonale
Gesetzgebung umgesetzt bzw. präzisiert und muss der angefochtene
Kostenentscheid im Einzelnen vor dieser standhalten. Darauf wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

5.
Unzutreffend ist sodann die Behauptung, selbst die Erben eines wohlhabenden
Erblassers vermöchten keine so hohen Gerichtsgebühren zu bezahlen, was den
Zugang zum Gericht faktisch verunmögliche (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV), besteht
doch bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, deren Zielsetzung gerade die Ermöglichung des freien Zugangs zum
Gericht unabhängig von der finanziellen Situation ist (BGE 131 I 35 E. 3.1 S.
355). Vorliegend legt aber die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ohnehin nicht offen, und sie zeigt auch nicht auf,
inwiefern ihr angesichts ihrer konkreten persönlichen bzw. finanziellen
Situation der Zugang zum Gericht verbaut sein soll.

6.
In der Sache selbst behauptet die Beschwerdeführerin eine willkürliche
Handhabung der massgeblichen kantonalen Grundlagen für die Festsetzung der
Gerichtsgebühr sowie im Speziellen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.

6.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden (Art. 95 BGG). Kantonales Recht ist - unter Vorbehalt von Art.
95 lit. c und d BGG - vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Das
Obergericht hat sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten auf die kantonale
Verfahrensordnung sowie auf das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip
abgestützt. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (BGE 130 III 225 E. 2.3 S.
228). Die Frage der Verhältnismässigkeit kann ausserhalb des Schutzbereichs
spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots geprüft
werden (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Es kann somit geltend gemacht werden,
die konkrete Anwendung des kantonalen Rechts habe das Willkürverbot gemäss Art.
9 BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 133 III 462 E. 2.3 S.
466).

6.2 Gemäss § 64 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH bemessen sich die in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegenden Gerichtskosten nach den Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes. In § 202 Abs. 1 GVG/ZH wird die
Verordnungskompetenz für die Gebühren- und Entschädigungsansätze an das
Obergericht delegiert, welches am 4. April 2007 die vorliegend massgebende
Verordnung über die Gerichtsgebühren erlassen hat (GebV, LS 211.11).
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr
aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes und der
Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 300.-- und 13'000.-- (§ 4 Abs. 3 GebV).
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten sieht § 4 Abs. 1 GebV einen
streitwertabhängigen Tarif vor. Sie kann um bis zu einem Drittel, in
Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder insbesondere bei periodisch
wiederkehrenden Leistungen ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV). Im summarischen
Verfahren beträgt die Gebühr zwei Drittel bis drei Viertel des so berechneten
Betrages (§ 7 GebV).
Gemäss § 17 ZPO/ZH richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des
Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Geht die Klage nicht auf
Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand
übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig,
bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen; in der Regel ist der
höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH).

6.3 Das Obergericht ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit
ausgegangen, was die Beschwerdeführerin für willkürlich hält. Sie macht
geltend, es sei ihr mit der Willensvollstreckerbeschwerde bloss um Transparenz
bezüglich der finanziellen Situation bzw. um die Speisung der
A.________-Stiftung durch saubere Mittel gegangen, ferner auch um die
Erledigung des Steuerstrafverfahrens, um den Schutz des Rufes des Erblassers
und um die Vermeidung einer "black box". All dies seien nicht vermögenswerte,
sondern ideelle Ziele.
Vorab liesse sich fragen, ob die Willkürrüge nicht bereits daran scheitert,
dass erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss nicht ideeller, sondern
vermögensrechtlicher Art sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung sowohl den Ausschluss aus
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 113 II 15 E. 1 S. 17) und die
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft schlechthin (BGE
108 II 77 E. 1b S. 79 f.) als auch die Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft (BGE 107 II 179 E. 1 S.
181) und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers (BGE 120 II 393 E. 2 S.
395; 129 III 301 E. 1.2.2 S. 304) als vermögensrechtlich ansieht. Was den
Willensvollstrecker im Speziellen anbelangt, hat das Bundesgericht im Urteil
5A_646/2008 vom 22. Dezember 2008, E. 2.3, ausdrücklich entschieden, dass die
Annahme, ein Streit um dessen Absetzung sei vermögensrechtlicher Natur, nicht
als willkürlich angesehen werden kann. Von einer vermögensrechtlichen
Streitigkeit geht auch die Lehre aus (vgl. Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, S. 16 und
233).
Im vorliegenden Fall stehen direkte finanzielle Interessen sogar besonders
stark im Vordergrund. Anlass und Zweck der Willensvollstreckerbeschwerde war,
dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Vermögenswerte von ca. 90 Mio. in die
Nachlassmasse holen will und der Willensvollstrecker nach ihrer Auffassung
diese Pläne zu durchkreuzen versucht. Sie verfolgt somit keine ideellen,
sondern vermögensrechtliche Interessen. Die Willensvollstreckerbeschwerde
durfte mithin willkürfrei als vermögensrechtliche Streitigkeit qualifiziert und
ihr ein Streitwert beigemessen werden.

6.4 Was dessen Höhe anbelangt, hat das Obergericht erwogen, weder könnten die
vom Willensvollstrecker erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen massgeblich
sein, stehe doch weit mehr als nur dessen Honorar auf dem Spiel, noch der
Erbteil der Beschwerdeführerin, ansonsten sich der Streitwert laufend ändern
würde, je nachdem, welcher Erbe die Beschwerde einreiche. Umso weniger könne
dies im vorliegenden Fall relevant sein, wo die Beschwerdeführerin im
Hauptpunkt die Absetzung des Willensvollstreckers verlangt habe, was die
Abwicklung des gesamten Nachlasses betreffe und sich auf sämtliche Erben
gleichermassen auswirke. Eine Amtsführung, der nur durch die Absetzung des
Willensvollstreckers begegnet werden könne, gefährde regelmässig den Nachlass
als Ganzes, und deshalb bilde in solchen Fällen der (sich gemäss Verfügung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 11. März 2008 auf Fr. 118'564'675.--
belaufende) Nachlasswert die wirtschaftliche Tragweite der
Willensvollstreckerbeschwerde am besten ab.

6.5 Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht
für die Streitwertberechnung den Nachlasswert als Grundlage genommen hat.
In der Tat ist im vorliegenden Fall nicht der Nachlass, sondern die Absetzung
des Willensvollstreckers Streitgegenstand. Entsprechend ist der Nachlasswert
als solcher ein sachfremdes Kriterium im Zusammenhang mit der Beurteilung
(einzig und spezifisch) der Absetzungsfrage. Dass es unhaltbar und damit
willkürlich ist, den Nachlasswert als Streitwert im Absetzungsverfahren
anzunehmen, zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Zuge der
Erbschaftsabwicklung ohne weiteres zu stets neuen Beschwerden, ja auch zu
mehreren Absetzungsbegehren kommen kann, während im ganzen Bereich des
Zivilrechts in der Sache selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil
gefällt wird.
Im vorliegenden Fall darf aber im Zusammenhang mit der Absetzung
selbstverständlich die hinter dieser Frage stehende grosse (finanzielle)
Tragweite berücksichtigt werden: Wie erwähnt geht es der Beschwerdeführerin
letztlich darum, mit der personellen Ersetzung des Willensvollstreckers
umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe von der Gutheissung der Beschwerde keinen oder nur
einen geringen finanziellen Nutzen erwartet, ist deshalb falsch. Unzutreffend
ist auch die Behauptung, es sei ihr gar nicht um eine Absetzung des
Willensvollstreckers gegangen, sie habe die Ersetzung durch einen
Erbschaftsverwalter nur als "ultima ratio" angesehen: Die Beschwerdeführerin
hat erstinstanzlich als Hauptbegehren die Absetzung des Willensvollstreckers
und Ersetzung durch einen Erbschaftsverwalter, eventualiter eine Einstellung
des Willensvollstreckers im Amt und subeventualiter die nach Ermessen des
Einzelrichters zum Schutz des Nachlasses und der Interessen der Erben
erforderlichen Weisungen verlangt. Diese Rechtsbegehren, welche die
Beschwerdeführerin selbst gestellt hat, muss sie sich entgegenhalten lassen.
Gleichwohl bleibt es dabei, dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 450'000.-- für das
Absetzungsverfahren eines Willensvollstreckers unhaltbar ist und damit Art. 9
BV verletzt.
Die Kostenfestsetzung ergeht vorliegend gestützt auf kantonales Recht und der
Kanton geniesst bei der Bemessung der Gerichtsgebühr einen weiten Spielraum,
der einzig durch das Willkürverbot bzw. die aus ihm abgeleiteten Prinzipien
begrenzt ist. Es würde daher nicht angehen, dem Obergericht über die vorstehend
genannten Anhaltspunkte hinaus konkrete Vorgaben für die Neufestsetzung der
Gerichtsgebühr zu machen. Es sei einzig erwähnt, dass es im Rahmen des weiten
kantonalen Ermessens und aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des
kantonalen Verfahrens durchaus auch zulässig wäre, sich statt an der Verordnung
des Obergerichts über die Gerichtsgebühren an derjenigen des
Verwaltungsgerichts zu orientieren (LS 175.252); nach deren § 3 kann die
Gerichtsgebühr bei Streitwerten über Fr. 1'000'000.-- bis Fr. 50'000.--
betragen, und dieser Betrag kann gemäss § 5 bei besonders aufwändigen Verfahren
bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

6.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen, die zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führen, werden die Fragen rund um die Äquivalenz im
engeren Sinn gegenstandslos, muss doch vielmehr die neu festgesetzte
Gerichtsgebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhalten. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der erstinstanzliche Richter habe unnötigen
Aufwand betrieben, sei immerhin bemerkt, dass sie erwarten durfte, dass sich
der erstinstanzliche Richter ernsthaft mit ihrer knapp 200-seitigen Beschwerde
und ihren verschiedenen weiteren Eingaben (namentlich 30-seitige Eingabe vom
14. Juni 2007 und über 100-seitige Eingabe vom 23. Juni 2008) sowie mit der
über 200-seitigen Beschwerdeantwort und den weiteren Stellungnahmen
beschäftigen würde. Sodann hat sie die umfangreichen Beilagen offensichtlich
mit dem Zweck eingereicht, dass sie zur Kenntnis genommen würden; wenn der
erstinstanzliche Richter genau dies getan hat, kann die Beschwerdeführerin
nicht ernsthaft behaupten, dieser habe zu viel Aufwand betrieben und der
125-seitige Entscheid sei unnötig bzw. unangemessen gewesen.

7.
Zusammenfassend erweist es sich als willkürlich, im Zusammenhang mit der
Absetzung eines Willensvollstreckers den Nachlasswert als Streitwert
einzusetzen, und die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr.
450'000.-- hält im vorliegenden Fall nicht vor dem Willkürverbot stand. Der
angefochtene Entscheid ist demzufolge aufzuheben und das Obergericht hat neu
über die Gebührenfrage zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist im Grundsatz durchgedrungen, weshalb es sich
rechtfertigt, den unterliegenden und in seinen finanziellen Interessen
betroffenen Kanton Zürich als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären
(Art. 66 Abs. 1 und 4 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2008 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli