Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.239/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_239/2009

Urteil vom 7. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgrundbuchamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abweisung einer Grundbuchanmeldung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009
des Berner Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
einen Nichteintretensentscheid vom 18. September 2008 der Berner Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion (Nichteintreten - zufolge res iudicata - auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung einer
Grundbuchanmeldung auf Eintragung einer Grundbuchsperre und auf Übertragung von
Grundstücken auf den Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert hat,

in Erwägung,
dass kein Grund für die vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren beantragte Sistierung ersichtlich ist,
dass sodann das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2009
erwog, die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren stützten sich auf den
gleichen Sachverhalt und den gleichen Rechtsgrund und hätten somit die gleichen
Ansprüche zum Gegenstand, die bereits mit Beschwerdeentscheid der Direktion vom
8. Juni 2007 beurteilt worden seien, weshalb die Direktion zu Recht eine res
iudicata angenommen habe und auf die erneute Beschwerde nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden
Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.
Februar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann