Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.238/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_238/2009

Urteil vom 13. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 5. März 2009.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. April
2009 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5.
März 2009, womit dem Ehemann der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Sie verlangt sinngemäss
die Aufhebung dises Urteils und die Verurteilung des Ehemannes zu den Kosten.

2.
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit des Ehemannes erwogen,
im konkreten Fall sei von Bedeutung, dass der Ehemann die Schulden nicht aus
freien Stücken nicht tilge, sondern die Gläubiger in der Zwangsvollstreckung
Fr. 5'550.-- gepfändet hätten. Der Beschwerdeführer habe insofern keine
Dispositionsbefugnis. Die unentgeltliche Rechtspflege sei bei nicht
aussichtslosen Verfahren vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs auch dann zu
gewähren, wenn der Gesuchsteller seine Hablosigkeit selber verschuldet habe.
Beim Ehemann stünden Steuerschulden im Vordergrund. Ob es tatsächlich richtig
sei, die Gläubiger, deren Forderungen bereits das Pfändungsstadium erreicht
hätten, zurückzusetzen, damit das Gemeinwesen das Scheidungsverfahren nicht
finanzieren müsse, scheine schon generell, aber besonders im konkreten Fall
fraglich, wo der Hauptgläubiger ebenfalls das Gemeinwesen sei.

3.
Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe keinen erkennbaren Bezug auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids und zeigt insbesondere nicht anhand
dieser Erwägungen auf, inwiefern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
an den Ehemann Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht, verletzt. Die
Begründung der Beschwerde entspricht somit den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.2 S.
88 mit Hinweisen) nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin überhaupt zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
76 Abs. 1 lit. b BGG).

4.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden