Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.231/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_231/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Auszahlung sichergestellter Gelder
(Berufungsverfahren Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichtshofs I des
Kantonsgerichts Wallis vom 24. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (geb. 1954) und X.________ (geb. 1953) heirateten 1977. Aus der Ehe
ist die gemeinsame, heute mündige Tochter A.________ (geb. 1981)
hervorgegangen. Seit Ende 1999 leben die Parteien getrennt.

B.
Am 29. November 2004 machte der Ehemann das Ehescheidungsverfahren rechtshängig
und reichte am 17. Mai 2005 die Scheidungsklage ein.
Anlässlich eines Gerichtstermins vom 14. September 2005 einigten sich die
Parteien, ihre Villa zu veräussern und den Erlös nach Zahlung der
Grundpfandschulden, der Maklerprovision und der hängigen Betreibung gegen den
Ehemann beim Bezirksgericht B.________ zu hinterlegen. In der Folge überwies
der Notar aus dem Hausverkauf Fr. 396'403.15 auf das Sicherungskonto.
Mit Urteil vom 4. Februar 2008 schied das Bezirksgericht B.________ die Ehe der
Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Beide Parteien fochten
dieses Scheidungsurteil beim Kantonsgericht des Kantons Wallis an.

C.
In der Berufungserklärung an das Kantonsgericht ersuchte X.________, das beim
Bezirksgericht sichergestellte Geld solle ihr "als Nothilfe" ausbezahlt werden
(kantonales Verfahren C2 08 37). Ausserdem verlangte sie "den vollständigen
unentgeltlichen Rechtsbeistand" (kantonales Verfahren C2 08 36). Nachdem sie
vom Kantonsgericht dazu aufgefordert worden war, reichte X.________ am 25.
September 2008 ein verbessertes Gesuch ein. Y.________ beantragte, beide
Begehren abzuweisen.
In einer gesonderten Eingabe vom 12. September 2008 verlangte X.________, ihrem
Rechtsanwalt sei mit dem sichergestellten Geld ein Kostenvorschuss von Fr.
25'337.50 zu gewähren (kantonales Verfahren C2 08 44). Y.________ wehrte sich
nicht grundsätzlich gegen dieses Begehren, beantragte aber, dass "wie bisher"
die Anwaltskosten beider Parteien in angemessener Höhe zu Lasten dieses Kontos
bezahlt werden. X.________ verlangte ihrerseits die Abweisung dieses Antrages.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 vereinigte das Kantonsgericht diese drei
Verfahren und wies alle Begehren um Auszahlung zu Lasten des Sicherungskontos
wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. April
2009 (Postaufgabe) eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das
Walliser Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat sein Mandat am 7. Mai 2009 niedergelegt.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 schliesst das Kantonsgericht Wallis
auf Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2009
repliziert hat. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
BGG), mit dem einerseits die Auszahlung einer "Nothilfe" sowie ein
Anwaltskostenvorschuss zu Lasten eines Sicherungskontos und andererseits die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist.
1.1.1 Formell richtet sich die Beschwerde gegen alle drei von der
Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unterbreiteten Begehren. Indessen finden
sich in der Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Ausführungen zum Begehren um
Auszahlung einer "Nothilfe" zu Lasten des Sicherungskontos (kantonales
Verfahren C2 08 37). In diesem Punkt ist die Beschwerde von vornherein
ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), sodass insofern nicht darauf
eingetreten werden kann.
1.1.2 Beim Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129
I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen
mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_67/2009 vom
19. Februar 2009, E. 1).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in
einem Scheidungsverfahren. Im Rechtsmittelverfahren sind allerdings nur (noch)
die Nebenfolgen der Scheidung streitig. Mithin handelt es sich um eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögenswert (Urteil 5A_853/2008 vom 26.
Februar 2009 E. 1.1). Der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- wird
angesichts der vor Kantonsgericht streitigen Höhe des nachehelichen Unterhalts
sowie der Forderung aus Güterrecht bei Weitem überschritten (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Somit ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig, womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid
ergriffen werden kann.

1.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch
auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Während das
Bundesgericht die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit freier
Kognition untersucht, prüft es die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit
Hinweisen).
Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.3 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im
Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar seien, d.h. mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen
lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

1.4 Tatsachen und Beweismittel, welche bereits anlässlich des vorinstanzlichen
Entscheids Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, dürfen vor
Bundesgericht nur soweit vorgetragen werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid
Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben habe. Die neu ins Recht gelegten
Schriftstücke sind daher unbeachtlich.

2.
2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
zutreffend gewählt worden sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181), legt seinem
Urteil aber den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (E.
1.3 hiervor).
2.2
2.2.1 Das Kantonsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit bzw. wegen vorhandenen
Vermögens abgewiesen. Einerseits ist es von einem Bedarf von Fr. 5'000.--
ausgegangen, und zwar rückwirkend ab 2002. Andererseits habe die
Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2002 nachgewiesenermassen Fr. 700'000.--
von ihrem Ehemann erhalten. Dieses Einkommen vermöge ihren Bedarf von monatlich
Fr. 5'000.-- während 140 Monaten oder nahezu zwölf Jahren, d.h. von 2002 bis
2014 zu decken. Selbst wenn die behaupteten Schuldzinsen und Amortisationen von
Fr. 171'791 angerechnet würden, verblieben der Beschwerdeführerin mehr als Fr.
520'000.-- Einnahmen, welche ihren monatlichen Bedarf während 104 Monaten oder
fast 9 Jahren, d.h. von 2002 bis 2011 zu decken vermöchten. Bei dieser
Beurteilung werde zu ihren Gunsten nicht beachtet, dass sie bereits ab 2000 vom
Beschwerdegegner monatlich Fr. 20'000.--, d.h. zusätzlich mehr als eine halbe
Million Franken bezogen hat und ausserdem gegenwärtig pro Monat rund Fr.
2'000.-- als Unterhaltsbeitrag und Unterstützung durch die Sozialhilfebehörden
erhalte. Aufgrund dieser Erwägungen verfüge die Beschwerdeführerin weiterhin
über ein ausreichendes Vermögen, um das Berufungsverfahren selber zu
finanzieren.
2.2.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit
Hinweisen); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern
auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Dabei
ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen
Verhältnissen auszugehen. So ist Prozessarmut - ausser in Fällen von
Rechtsmissbrauch - nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem
Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in
Wirklichkeit erzielt (Urteil 5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 4; BGE 99 Ia 437
E. 3c S. 442 f.; 104 Ia 31 E. 4 S. 34). Dasselbe gilt mutatis mutandis für die
Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem
Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil 5P.433/2005 vom 30. Januar 2006
E. 3.3).
2.2.3 Das Kantonsgericht nimmt an, die Beschwerdeführerin verfüge weiterhin
über ein ausreichendes Vermögen, um das Berufungsverfahren selber zu
finanzieren. Dabei geht es von einer Hypothese aus, indem es vorrechnet, was
die Beschwerdeführerin gespart hat oder hätte sparen können.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Beweiswürdigung als willkürlich;
Ersparnisse seien keine vorhanden. Vor dem ersten Eheschutzurteil vom August
2004 habe der Beschwerdegegner die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin
und der Tochter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen bezahlt. Ab 2000
bis und mit April 2004 habe der Beschwerdegegner insgesamt etwas mehr als 1
Mio. Franken bezahlt, was durchschnittlich Fr. 20'000.-- pro Monat ausgemacht
habe. Darin eingeschlossen gewesen seien die Kosten für die damals noch von der
Beschwerdeführerin bewohnte Villa in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- pro
Monat. Ab Mai 2004 habe der Beschwerdegegner allerdings zu zahlen aufgehört.
Der Eheschutzrichter von C.________ habe mit Entscheid vom 12. August 2004 die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt und den Beschwerdegegner
verpflichtet, seiner Ehefrau umgehend Fr. 20'000.-- zur Verfügung zu stellen.
Obwohl der Beschwerdegegner verurteilt worden war, ab Juni 2004 Fr. 10'000.--
(Appellationsentscheid des Tribunal Civil d'Arrondissement de la Côte vom 10.
Dezember 2004; Betrag bestätigt durch Entscheid des Bezirksgerichts B.________
vom 12. Mai/ 14. Juni 2005) und seit April 2006 Fr. 5'000.-- pro Monat
(Entscheid des Bezirksrichters von B.________ vom 13. Juni 2006) an den
Unterhalt der Beschwerdeführerin zu leisten, habe dieser bis und mit April 2007
überhaupt nichts und danach lediglich Fr. 1'000.-- bezahlt. Wie sie unter
diesen Umständen habe Geld ansparen können, sei unerfindlich. Schliesslich
werde die Beschwerdeführerin seit August 2004 von der Sozialbehörde ihrer
Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt, was ebenfalls belege, dass keine
Ersparnisse vorhanden seien.
Einen Beleg oder konkreten Hinweis, dass die vom Kantonsgericht angenommenen
Ersparnisse tatsächlich vorhanden sind, gibt es nicht. Die Annahme, es seien
Ersparnisse vorhanden, ist spekulativ. Das Kantonsgericht ist ohne
nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe in
früheren Jahren mehr erhalten als sie wirklich für ihren gebührenden Unterhalt
benötigt habe. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist nicht nachgewiesen, dass
die Beschwerdeführerin das ihr zugekommene Geld nicht ausgeben hat. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien am 24./25. November 2003 eine
Ehescheidungskonvention unterzeichnet haben, worin sie einen nachehelichen
Unterhalt von Fr. 5'000.-- vereinbart haben. Es ist nicht festgestellt, dass
sie diesen Betrag erhalten hat. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin seit
Jahren von ihrer Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt; eine Unterstützung,
die ihr wohl nicht gewährt würde, wenn die zuständige Sozialbehörde auch nur
den geringsten Verdacht auf vorhandenes Vermögen hätte. Mit der Annahme, es
seien tatsächlich Ersparnisse vorhanden, hat das Kantonsgericht die vorhandenen
Beweise willkürlich gewürdigt. Soweit es der Beschwerdeführerin unterstellt,
sie hätte Ersparnisse äufnen können, geht es von einem hypothetischen
Sachverhalt aus, stellt mithin auf ein Kriterium ab, welches für die
Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen darf, und hat damit den
verfassungsrechtlichen Minimalanspruch von Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
2.3
2.3.1 Das Kantonsgericht wirft der Beschwerdeführerin sodann vor, sie habe
trotz ausdrücklicher Aufforderung ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend
dargetan.
2.3.2 Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008, E. 2). Unter verfassungsrechtlichem
Blickwinkel darf der gesuchstellenden Partei die Behauptungs- und Beweislast
für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt
werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182). Soweit sie ihrer
Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der
Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b S. 326).
2.3.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, hat sie im
vorinstanzlichen Verfahren eine aktuelle Bestätigung des Centre Social Régional
(CSR) D.________ eingereicht. Darin wird ihr ein Notbedarf von Fr. 2'100.--
attestiert (Fr. 850.-- als Grundbetrag und Fr. 1'250.-- für die Miete). Ebenso
hat sie belegt, dass sie nebst den monatlichen Zahlungen des Beschwerdegegners
von Fr. 1'000.-- von der Association régionale pour l'action sociale région
D.________ Fr. 1'100.-- an Sozialleistungen erhält. Mit diesen Unterlagen ist
die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen;
sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht. Die gegenteilige
Schlussfolgerung des Kantonsgericht erweist sich als bundesrechtswidrig.

2.4 Schliesslich hält das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin entgegen, sie
lasse es offen, ob die volljährige Tochter, welche ihre Ausbildung an der
Hotelfachschule abgeschlossen habe und bei ihrer Mutter wohne, diese nicht
finanziell unterstützen könnte.
Grundsätzlich trifft es zu, dass für die Bestimmung der Bedürftigkeit die
Mittel des Gesuchstellers sowie die Mittel von ihm gegenüber
unterstützungspflichtigen Personen massgeblich sind. Die Pflicht des Staates,
der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und
Beitragspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 119 Ia 11 E.
3a S. 12 und 134 E. 4 S. 135; 127 I 202 E. 3b S. 205). Gemäss Art. 328 Abs. 1
ZGB sind Verwandte in auf- und absteigender Linie zu gegenseitiger
Unterstützung verpflichtet, sobald sie ohne diesen Beistand in eine Notlage
geraten würden. Nach der Rechtsprechung fallen Prozesskosten nicht unter den im
Rahmen der Verwandtenunterstützung zu deckenden notwendigen Lebensunterhalt
(BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195, mit Hinweis; zuletzt: Urteil B 76/05 vom 12.
September 2005, E. 4.2). Die mündige Tochter der Beschwerdeführerin ist ihr
gegenüber mit ihrem Erwerbseinkommen nicht unterhaltspflichtig, sondern im
Rahmen von Art. 328 Abs. 1 ZGB lediglich allenfalls unterstützungspflichtig.
Sie kann daher rechtlich nicht zur Finanzierung der Prozesskosten ihrer Mutter
verpflichtet werden. Der Vorhalt des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin
habe nicht dargetan, ob die Tochter sie finanziell unterstützen könnte, erweist
sich somit als bundesrechtswidrig.
2.5
2.5.1 In seiner Vernehmlassung macht das Kantonsgericht Wallis zumindest
sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei jedenfalls im Ergebnis nicht
falsch, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr im Berufungsverfahren
neu eingereichten Beweismittel erhebliche Vermögen des Beschwerdeführers
nachzuweisen behaupte und deshalb verpflichtet gewesen wäre, ein Gesuch um
provisio ad litem zu stellen, was sie allerdings entgegen ihren eigenen
Ausführungen nicht getan habe.
2.5.2 Im angefochtenen Entscheid setzt sich das Kantonsgericht nicht mit den
von der Beschwerdeführerin im kantonalen Berufungsverfahren vorgebrachten neuen
Behauptungen und Beweismitteln auseinander. Namentlich trifft es hierzu keine
tatsächlichen Feststellungen. Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin hätte
gestützt auf ihre eigenen Ausführungen ein Gesuch um provisio ad litem stellen
müssen, bringt das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung ein
sachverhaltliches Novum vor, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die
daraus abgeleitete Begründung für die Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist nicht weiter einzugehen.

2.6 Und trotzdem ist die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Ergebnis noch nicht bundesrechtswidrig, denn: Anlässlich eines
Gerichtstermins vom 14. September 2005 einigten sich die Parteien, ihre Villa
zu veräussern und den Erlös nach Zahlung der Grundpfandschulden, der
Maklerprovision und der hängigen Betreibung gegen den Ehemann beim
Bezirksgericht B.________ zu hinterlegen. In der Folge überwies der Notar aus
dem Hausverkauf Fr. 396'403.15 auf das Sicherungskonto (s. E. B hiervor).
Seither wurden davon mehrere Bezüge getätigt. Nach der unwidersprochen
gebliebenen Feststellung des erstinstanzlichen Richters betrug der Saldo per
29. Januar 2008 Fr. 228'633.05 (act. 1418 im Verfahren C 08 112). Hingegen ist
dieser Saldo in unbekannter Höhe mit Pfändungen bzw. Pfändungsanzeigen belegt
(E. 2.b/jj S. 11 des angefochtenen Entscheids).
Die Vorinstanz hat die gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 14. September
2005 ausführlich ausgelegt und daraus abgeleitet, ein Bezug von diesen Geldern
sei nur mit Zustimmung beider Parteien möglich; weil diese nicht vorliege,
müsse das Gesuch um Auszahlung zulasten des Sicherungskontos abgewiesen werden.
Diese Auslegung ist als solche nicht zu beanstanden.
Indessen muss das gegenseitige Zustimmungserfordernis unbeachtet bleiben, wenn
es - wie hier - dadurch einer sonst mittellosen und damit im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV bedürftigen Partei verunmöglicht wird, einen Ehescheidungsprozess,
wozu auch die Rechtsmittelinstanzen gehören, zu führen. Dass die
güterrechtliche Auseinandersetzung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann bei
dieser Ausgangslage keine Rolle spielen. Das Institut der unentgeltlichen
Rechtspflege ist nicht dazu bestimmt, die zukünftige Auszahlung
güterrechtlicher Forderungen sicherzustellen. Das vorhandene Vermögen gehört
entweder der Beschwerdeführerin, sodass sie den Prozess selber finanzieren
kann, oder dem Beschwerdegegner, der aus seiner Unterhaltspflicht heraus den
Anwalt der Beschwerdeführerin bezahlen muss.

2.7 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz verbindlich feststellen müssen, ob
noch unbelastete Mittel in der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Höhe
auf dem fraglichen Sicherungskonto vorhanden sind. Bejahendenfalls hätte sie
das Gesuch um Auszahlung von Fr. 25'337.50 gutheissen müssen, womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden wäre.
Stehen demgegenüber nicht genügend Mittel zur Verfügung, ist der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Anwalts zu gewähren.

3.
3.1 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück zu weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch die
Kostenregelung der Vorinstanz aufzuheben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Diese wird aufgrund des zu fällenden Urteils neu zu entscheiden sein.

3.2 Infolge Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Insofern wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Befreiung der Gerichtskosten gegenstandslos. Der Anwalt
der Beschwerdeführerin hat sein Mandat erst nach Einreichung der Beschwerde
niedergelegt. Damit sind die nach Art. 1 Parteientschädigungsreglement vom 31.
März 2006 (SR 173.110.210.3) entschädigungsberechtigten Aufwendungen
angefallen, und der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin entsprechend zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom
24. Februar 2009 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
kantonale Instanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Zivilgerichtshofs I des
Kantonsgerichts Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2009,
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett