Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.230/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_230/2009

Urteil vom 28. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

gegen

Kantonale Psychiatrische Klinik Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen,
Abteilung V, vom 27. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1940) trat am 15. Oktober 1968 im Rahmen eines
Strafverfahrens in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) Y.________ ein,
nachdem er in A.________ grundlos mehrere Passanten angegriffen hatte. Am 17.
Juni 1969 wurde er zufolge Unzurechnungsfähigkeit von der Anklage der einfachen
Körperverletzung und der Tätlichkeit freigesprochen und in einer Heil- oder
Pflegeanstalt verwahrt. Eine formelle Aufhebung dieser Massnahme erfolgte
nicht. X.________ verblieb aber weiterhin in der Anstalt, wurde schliesslich am
30. März 1999 entlassen und in einem Pflegeheim auf dem Klinikareal
untergebracht.
A.b Am 5. November 1999 verfügte der Bezirksarzt-Stellvertreter B.________ im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Einweisung von X.________
in die KPK Y.________. Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 stellte X.________ ein
Entlassungsgesuch, welches die Klinik mit Entscheid vom 16. Januar 2009 abwies.

B.
B.a Am 20. Januar 2009 erhob X.________ gegen die verweigerte Entlassung Klage
bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit den Anträgen,
ihn sofort aus der Klinik zu entlassen, ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen.
Am 22. Januar 2009 wurde X.________ im Beisein seines Anwalts durch den
bezeichneten Fachrichter einvernommen, welcher überdies gleichentags seinen
gutachterlichen Bericht erstattete. Nach diesem Bericht leidet X.________ an
einer paranoiden Schizophrenie (ICD: 20) mit persistierendem Grössenwahn. Aus
den Akten ergibt sich zudem, dass X.________ tätlich und aggressiv wird.
B.b Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2008 (recte 2009) wurde X.________
die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2009 wurde X.________ im
Beisein seines Vertreters und eines Pflegers und des begutachtenden
Fachrichters durch die urteilende Kommission angehört. In diesem Verfahren
beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Entlassung und ersuchte ferner
darum, die angeordneten Zwangsmassnahmen (zwangsweise Verabreichung von
Medikamenten) aufzuheben. Am 27. Februar 2009 erklärte sich die Kommission für
die Beurteilung der Zwangsmassnahmen nicht zuständig, erachtete die
Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für rechtmässig und
wies aus diesen Überlegungen die Klage ab, soweit darauf einzutreten war. Auf
die Erhebung von Kosten wurde verzichtet und der Anspruch des X.________ aus
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Klageverfahren gegenüber dem Staat auf
Fr. 2'735.20 festgesetzt.

C.
X.________ gelangt mit einer am 1. April 2009 der Post übergebenen Beschwerde
in Zivilsachen seines Anwalts an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission vom 27. Februar 2009 aufzuheben und ihn sofort
aus der Anstalt zu entlassen. Auf seinen vor der kantonalen Instanz gestellten
Antrag auf Aufhebung der Zwangsbehandlung sei einzutreten und diese Massnahme
aufzuheben. Schliesslich sei dem Rechtsvertreter der mit detaillierter
Aufstellung ausgewiesene Aufwand von Fr. 6'392.-- zuzusprechen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer ebenso um
unentgeltliche Rechtspflege.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

D.
Nachdem das Urteil in der Sache im Dispositiv an die Betroffenen versandt
worden war, ging beim Bundesgericht am 29. April 2009 die am 28. April 2009 der
Post übergebene Begründung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist zunächst ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art.
75 Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist insoweit unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten.

1.2 Nebst dem Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ist die
Weigerung der Vorinstanz angefochten, auf das Gesuch um Aufhebung der
Zwangsbehandlung einzutreten. Die strittige Zwangsbehandlung erfolgte im Rahmen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, so dass die Beschwerde in Zivilsachen
auch in diesem Punkt gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der
Entscheid, auf den die Aufhebung der Zwangsmassnahme lautenden Antrag nicht
einzutreten, kann folglich mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden.

1.3 Da im vorliegenden Fall die Höhe der Entschädigung nicht ausschliesslich,
sondern zusammen mit dem Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
angefochten worden ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen ungeachtet
des mangelnden Streitwertes gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auch in dieser
Hinsicht als zulässig (Umkehrschluss aus Urteil 5D_88/2008 vom 14. August 2008
E. 1). Allerdings wird der amtlich bestellte Rechtsanwalt für seine Bemühungen
direkt vom Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der
durch ihn verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu
lassen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325). Ob der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG), ist daher fraglich, kann aber hier offen bleiben, zumal er
nicht einmal ansatzweise begründet, inwiefern für ihn unter den gegebenen
Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen könnte (zur
Begründungspflicht bezüglich des rechtlich geschützten Interesses: Urteil
5P.113/1997 vom 13. Juni 2006 E. 5). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.4 Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form
durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

1.5 Die dem Bundesgericht am 29. April 2009 zugegangene Begründung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege ist verspätet und daher unbeachtlich.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Protokoll der fachrichterlichen
Einvernahme vom 22. Januar 2009 beweise, dass er während der gesamten
Einvernahme auf einem Bett mit Gurten fixiert gehalten worden sei und die
Verhandlung in einem geschlossenen Isolierzimmer stattgefunden habe. Die
Berichte über den Verlauf der Pflege hätten bewiesen, dass er sich weder am 22.
Januar 2009 noch davor oder danach in einem Zustand befunden habe, welcher eine
solche Zwangsmassnahme notwendig gemacht hätte. Der Umstand, dass er selbst für
die Befragung durch den Fachrichter im Rahmen des Verfahrens nicht losgebunden
und in ein normal bestuhltes Zimmer geführt worden sei, verletze Art. 7 und 29
Abs. 2 BV sowie Art. 3 und 6 Ziff. 1 EMRK.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Art und den Umständen der
Befragung durch den Fachrichter vom 22. Januar 2009 gerügte Verletzung
verfassungsmässiger Rechte bildete nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und wurde dort weder thematisiert
noch überprüft. Insoweit liegt demnach kein letztinstanzlicher Entscheid im
Sinn von Art. 75 Abs. 1 BGG vor. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihm das an der
Hauptverhandlung vom 26. Januar 2009 geschriebene Handprotokoll nicht in
Protokollform erstellt und den Beteiligten auch nicht zugestellt. Damit habe
sie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist an der Verhandlung ein
handschriftliches Protokoll erstellt worden, das sich allerdings nicht in den
Akten befindet, zumal das Handprotokoll in ein separates Heft geschrieben wird;
den Beteiligten wird keine Abschrift des Protokolls zugestellt. Das
angefochtene Urteil nimmt aber ausdrücklich auf die Verhandlung vom 26. Januar
2009 Bezug (Lit. D) und gibt die Aussagen der Beteiligten in ihrer Substanz
wieder. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Urteil in der Sache erhalten
zu haben. Insoweit kann nicht gesagt werden, es liege überhaupt kein Protokoll
vor bzw. dieses sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welchen kantonalen Normen diese Art der
Protokollverfassung bzw. die erfolgte Art der Zustellung zuwiderliefe. Im
Übrigen legt er nicht rechtsgenüglich dar (E. 1.4), inwiefern das Vorgehen der
Verwaltungsrekurskommission gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verstösst. Soweit die Rüge überhaupt begründet ist, muss sie abgewiesen werden.

4.
Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt der
Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz habe seinem Antrag um Aufzeichnung der
Gerichtsverhandlung nicht entsprochen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht dazu geäussert, ob sich aus den
vorgenannten Bestimmungen ein Anspruch auf (Tonband-)Aufzeichnung der
Gerichtsverhandlung ergibt.

4.1 Nach § 149 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich werden
in der Verhandlung die Äusserungen und weiteren Wahrnehmungen im Handprotokoll
festgehalten. Das Gericht kann aber gemäss § 149 Abs. 2 GVG Aufzeichnungsgeräte
zur Unterstützung der Protokollführung verwenden. Eine ähnliche Regelung kennt
der Kanton Aargau (§ 192 ZPO/AG), wonach ein Handprotokoll zu verfassen ist und
nur zur Unterstützung der Protokollführung Aufzeichnungsgeräte verwendet werden
können (§ 192 Abs. 1 und 2 ZPO/AG). Gemäss Art. 176 des Entwurfs der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 werden die Aussagen
in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und von der Zeugin oder dem
Zeugen unterzeichnet. Laut Absatz 2 können Aussagen zusätzlich auf Tonband, auf
Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
werden. Entsprechendes gilt für die Beweisaussage der Parteien (Art. 193 ZPO).

4.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von
einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Gerichte
voraus. Diese haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für
das Strafverfahren entwickelte Grundsatz gilt als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV
für alle Verfahrensarten (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477), insbesondere auch für
das Zivilrecht (BGE 112 Ia 369 E. 2 b S. 370 f.). An einer Gerichtsverhandlung
wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann gewahrt, wenn das Gericht die
Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss
würdigt; dafür besteht nur Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der
Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll
genommen werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche
Parteiäusserungen zu protokollieren sind; vielmehr kann sich das Protokoll auf
die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 124 V 389 E. 4 S. 390 f.). Mündliche Äusserungen einer Partei sind nach
ihrem wesentlichen Inhalt zu protokollieren (BGE 130 II 473 E. 4.4 S. 479). Aus
der durch die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV begründeten Pflicht zur
Erstellung eines Verhandlungsprotokolls lässt sich indes kein Anspruch der
Parteien des Inhalts ableiten, dass Aussagen nicht nur zu protokollieren,
sondern zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten
technischen Hilfsmitteln aufzuzeichnen sind. Der verfassungsmässigen Pflicht
zur Erstellung von Akten wird nachgelebt, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Aussagen und Wahrnehmungen in einem Protokoll festgehalten werden.
Soweit sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Protokollierungspflicht ergibt (vgl.
dazu: Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 877, Fn.
261), geht diese nicht weiter als jene gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, nach Art. 75 f EGZGB/SG
sei die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit öffentlich-rechtlicher Klage bei
der Verwaltungsrekurskommission anzufechten, welche entsprechende Klagen gemäss
Art. 71a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes als oberes Gericht
beurteile. Dies führe dazu, dass in diesem Bereich lediglich ein einziges
kantonales Gericht vorgesehen sei, während die Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen für die Beurteilung der zivilrechtlichen Verhältnisse mindestens ein
zweistufiges Verfahren gewähre und auch das öffentlich-rechtliche Verfahren
zweistufig aufgebaut sei. Anders als in diesen Verfahren könne der Sachverhalt
im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht durch zwei Instanzen
voll überprüft werden. In dieser Unterscheidung erblickt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Diskriminierungsverbots (Art. 8
Abs. 3 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein gleiches gerechtes
Verfahren (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

5.2 Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass das Gesetz für das
Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine von der übrigen
Verfahrensordnung abweichende Regelung des Instanzenzuges vorsieht. Seine
Kritik erschöpft sich somit im Vorwurf rechtsungleicher Behandlung durch das
Gesetz (Art. 8 BV). Den Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art.
8 Abs. 3 BV), sowie von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 29 BV kommt keine selbständige
Bedeutung zu.

5.3 Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) gilt auch gegenüber den
gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 127 I 185 E. 5
S. 192; 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.).

5.4 Nach Art. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK darf psychisch
Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise die Freiheit entzogen werden. Ferner steht laut Art. 5 Ziff. 4 EMRK jeder
Person, welcher die Freiheit entzogen worden ist, das Recht zu, die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist durch ein Gericht
überprüfen zu lassen. Mit der Einführung der Art. 397a bis 397f ZGB unter dem
Titel "Die Fürsorgerische Freiheitsentziehung" (BG vom 6. Oktober 1978, in
Kraft seit 1. Januar 1981) wurden alle fürsorgerischen freiheitsentziehenden
Massnahmen in Übereinstimmung mit der EMRK einheitlich für die ganze Schweiz
geregelt (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel
5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17.
August 1977, BBl 1977 III S. 21 15). Nach Art. 397d ZGB kann derjenige, dem die
Freiheit entzogen oder dessen Entlassungsgesuch abgewiesen worden ist, innert
10 Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen. Gemäss Art. 397f
Abs. 1 ZGB entscheidet das Gericht in einem einfachen und raschen Verfahren.
Artikel 397f Abs. 1 ZGB schreibt den Kantonen nicht vor, ein Rechtsmittel gegen
den erstinstanzlichen Entscheid vorzusehen (Geiser, Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 8 zu Art. 397f ZGB). Angesichts der
Forderung nach einem einfachen und raschen Verfahren im heiklen Bereich des
Entzuges der persönlichen Freiheit bestehen sachliche Gründe für die vom Kanton
St. Gallen vorgesehene Lösung, zumal damit dem Beschleunigungsgebot von Art. 5
Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 397f Abs.1 ZGB besser Rechnung getragen wird, als mit
einem zweistufigen Verfahren. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist
nicht ersichtlich.

6.
Im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhebt der
Beschwerdeführer zahlreiche Sachverhaltsrügen. Er beanstandet die
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in wesentlichen Teilen als "falsch und
damit willkürlich" und rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV,
Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK; insbesondere erhebt er den Vorwurf, die
Verwaltungsrekurskommission habe seine Vorbringen nicht gewürdigt und im
Entscheid nicht berücksichtigt.

6.1 So kritisiert er zunächst verschiedene in lit. A des angefochtenen
Entscheids enthaltene Feststellungen, so namentlich: "Er wurde als schwieriges,
reizbares und eigensinniges Kind beschrieben"; "Sozial war er völlig
bindungslos."; "Im Rahmen einer Begutachtung im Jahr 1965 wurde er als
narzisstischer, egozentrischer Psychopath mit schwer gestörtem Sexualverhalten
beschrieben.". In diesem Zusammenhang fehle jede Angabe darüber, woher die
Kommission diese Angaben beziehe. Auch sei er dazu nicht befragt worden.
Die entsprechenden Feststellungen, die Tatumstände aus den Jahren 1955 bis 1968
betreffen, befinden sich am Anfang der Prozessgeschichte und es ist
insbesondere nicht ersichtlich, dass diese Angaben für den Entscheid eine Rolle
gespielt haben. Entsprechendes legt der Beschwerdeführer auch nicht
substanziert dar. Insoweit ist auf die Sachverhaltsrüge nicht einzutreten.

6.2 Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen in lit. D des
angefochtenen Entscheids enthaltenen Feststellungen.
6.2.1 Es betrifft dies einmal folgende Passage, wo der Beschwerdeführer mit den
Worten wiedergegeben wird: "es sei das Dämonische, das ihn in den Dreck ziehe."
Der Beschwerdeführer bringt hier Erläuterungen an, indem er in der
Beschwerdeschrift behauptet, er habe hier Ausführungen zu den Medikamenten
gemacht, die ihm zwangsweise verabreicht worden seien und ihn in schwerer Weise
beeinträchtigt hätten. Die Gesprächsprotokolle zwischen ihm und dem Oberarzt
bewiesen, dass er immer wieder eine Reduktion der Medikamente verlangt habe.
Das Dämonische habe sich auf die Wirkung der Medikamente bezogen.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er dies in der Verhandlung
vorgetragen hat. Insbesondere wird auch nicht erläutert, inwiefern die Behebung
dieses behaupteten angeblichen Mangels einen Einfluss auf den Entscheid haben
soll (E. 1.4 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.2 Beanstandet wird sodann die Passage: "Wenn er entlassen werde, werde er
zuhause immer kalt essen und nur einmal in der Woche in der Migros Spaghetti
essen gehen." Er habe ausgeführt, dass er einfache Mahlzeiten selbst zubereiten
könne und manchmal ins Migros-Restaurant gehe.
Auch hier wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Berichtigung einen Einfluss auf
den Entscheid haben könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.3 Der Beschwerdeführer zitiert sodann die Feststellung: "Es sei normal,
dass man in der Klinik verärgert werde. Deshalb habe er jemandem ein Glas über
den Kopf geschlagen." Dazu führt er in der Beschwerde aus, die Aussage sei
verkürzt und irreführend wiedergegeben. Er habe ausführlich über den Konflikt
mit dem Mitpatienten erzählt, wie dieser ihn gereizt habe und es schliesslich
zu einem gegenseitigen Konflikt gekommen sei; zudem fehle der zeitliche Bezug
dieses Konfliktes.
Soweit der Beschwerdeführer damit seine Gewaltbereitschaft und seine
Aggressionen in Abrede stellen will, vermag dies nicht zu überzeugen: Im
angefochtenen Entscheid wird an verschiedenen Stellen auf die Aggressionen
Bezug genommen. So wird der Beschwerdeführer als Mensch beschrieben, der an
Wahnvorstellungen leidet und unter anderem glaubt, dass er jemanden schlagen
müsse, um ihn zu heilen. Auch der Vertreter der Klinik hatte in der Verhandlung
bemerkt, er sei psychisch krank und reagiere immer wieder tätlich aggressiv.
Schliesslich sei an dieser Stelle auf den im Urteil erwähnten Vorfall vom 21.
Januar 2009 verwiesen; der Beschwerdeführer hatte einen Stationsleiter tätlich
angegriffen und ihn gekratzt. Insgesamt vermag das heutige Vorbringen des
Beschwerdeführers die gerichtliche Feststellung nicht als willkürlich
erscheinen zu lassen, der Beschwerdeführer sei aggressiv und werde tätlich.
Soweit eine Willkürrüge überhaupt rechtsgenügend erhoben wird, erweist sie sich
als unbegründet.
6.2.4 Anlass zur Kritik bildet sodann die Feststellung der Vorinstanz: "Dr.
C.________ erklärte namens der Vorinstanz, dass es verschiedene Versuche
gegeben habe, den Kläger anderweitig unterzubringen. Diese seien alle
gescheitert." Der Beschwerdeführer behauptet dazu, er habe diese Versuche in
seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 thematisiert, worauf der Oberarzt in
seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2009 zugegeben habe, dass während der
ganzen, seit 10 Jahren bestehenden FFE kein einziger Versuch einer Platzierung
unternommen worden sei. Das habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 23. Februar 2009 festgehalten.
Die Aussage, die Klinik habe die letzten zehn Jahre nicht versucht, den
Beschwerdeführer in einer anderen Institution unterzubringen, ist ihrerseits
verkürzt wiedergegeben und wird der Aussage des Oberarztes nicht gerecht:
Dieser hatte auf die Frage, warum seit 1999 kein anderer Platz gesucht worden
sei, geantwortet: "Herr X.________ ist unserer Beurteilung nach wegen seiner
unberechenbar auftretenden psychotisch bedingten Gewalttätigkeit einem
Pflegeheim, welches auf solches Verhalten nicht spezialisiert ist, nicht
zuzumuten. Wir stehen mit den Verantwortlichen des Pflegeheims D.________ in
regelmässigem Kontakt um eine Verlegung von Herrn X.________ so bald als
möglich, wenn sich sein Zustand gebessert hätte, einzuleiten. Bis jetzt haben
wir vom Pflegeheim D.________ allerdings regelmässig Absagen erhalten."
Insgesamt sind die Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer
anderen Anstalt nicht geeignet, eine willkürliche bzw. gegen das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verstossende Feststellung des Sachverhalts
darzutun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der
Verweis auf die Stellungnahmen lassen jedenfalls die Wiedergabe der Erklärung
von Dr. C.________ nicht irreführend unrichtig und unvollständig erscheinen.
6.2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu denjenigen des ärztlichen
Fachrichters unter lit. D c des angefochtenen Entscheids sind aus sich heraus
nicht verständlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern auf die Aussagen unter
lit. D c Bezug genommen wird. Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.6 Auch auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt
ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht rechtsgenügend
auf, inwiefern die Behebung dieser angeblichen Sachverhaltsmängel einen
Einfluss auf den angefochtenen Entscheid nehmen könnten (E. 1.4).

6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die im Entscheid wiedergegebenen
Aussagen seines Vormunds, welcher nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte
und deshalb telefonisch befragt worden war und dessen Angaben schriftlich
festgehalten worden waren. Es wird jedoch in der Beschwerde nicht substanziiert
begründet, inwiefern die Aussage des Vormunds willkürlich wiedergegeben worden
sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, die Stellungnahmen vom
9. und 23. Februar 2009 samt Beilagen zu den Stellungnahmen und die
Stellungnahme der Klinik vom 17. Februar 2009 beinhalteten und bewiesen den
richtigen Sachverhalt kann auf die Ausführungen unter E. 6.2.4 verwiesen
werden. Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, eine Verletzung von Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu belegen. Diesen Stellungnahmen lässt
sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers entnehmen. Wenn die Stellungnahme
der Klinik vom 17. Februar 2009 im Gesamtzusammenhang wiedergegeben wird,
ergibt sich daraus ohne Willkür, dass eine Umplatzierung des Beschwerdeführers
wegen seines Gewaltpotentials zur Zeit nicht Frage kommt. Unter diesen
Umständen wurden weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dadurch
verletzt, dass das Gericht nicht speziell darauf Bezug nahm, kann doch der
Beschwerdeführer aus diesen Stellungnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Darauf ist insgesamt nicht einzutreten.

6.5 Zusammenfassend erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann.

7.
Die übrigen in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers
setzen sich nicht rechtsgenüglich mit den Motiven auseinander, welche die
Verwaltungsrekurskommission dazu bewogen haben, den Beschwerdeführer weiter in
der Anstalt zurückzubehalten. Insgesamt wird damit nicht dargetan, inwiefern
der angefochtene Entscheid im Zusammenhang mit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung Bundesrecht verletzt.

8.
Die Verwaltungsrekurskommission ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die
Zwangsmedikation aufzuheben, mit der Begründung nicht eingetreten, sie sei für
die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Massnahme nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer rügt zwar in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 3 und 5
Ziff. 4 EMRK, Art. 10 i.V.m. Art. 26 BV und sinngemäss eine willkürliche
Anwendung von Art. 75cbis EGZGB. Er moniert mit anderen Worten eine Verletzung
der kantonalen Bestimmung über die Zwangsbehandlung und behauptet in diesem
Zusammenhang eine Verletzung mehrerer verfassungsmässiger Rechte; er zeigt aber
nicht auf, inwiefern der Entscheid der Kommission, auf das Gesuch um Aufhebung
der Zwangsmassnahmen nicht einzutreten, gegen Bundesrecht verstösst (vgl. E.
1.4).

9.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

10.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Er hat die fürsorgerische Freiheitsentziehung
ohne stichhaltige Argumente angefochten und die Kritik am Entscheid zum grossen
Teil auch nicht den eingangs wiedergegebenen Begründungsanforderungen (E. 1.4)
entsprechend vorgetragen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als von
Anfang an aussichtslos im Sinn von Art. 64 Abs. 1 BGG. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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