Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.229/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_229/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer L., von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ AG
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

Kanton Graubünden,
Beschwerdegegner,
vertreten duch Rechtsanwalt Ilario Bondolfi.

Gegenstand
Haftung nach Art. 5 SchKG,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 1. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer von der Bank Y.________ als Grundpfandgläubigerin eingeleiteten
Betreibung ersteigerte die X.________ AG am 4. April 2003 für Fr. 420'000.--
die Liegenschaft A.________-GBB-1. Ziff. 11 der Steigerungsbedingungen lautete
wie folgt:
Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu
bezahlen:
a) die Verwertungskosten sowie die Kosten der Eigentumsübertragung und der in
Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und
Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln;
b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im
Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht
(Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden
öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw.
Am 15. Dezember 2004 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung Graubünden die
Grundstücksgewinnsteuer für den durch die Ersteigerung erzielten Wertzuwachs.
Weil die Schuldnerin am 26. November 2004 in Konkurs fiel und dieser am 20.
Dezember 2004 mangels Aktiven eingestellt wurde, machte die Steuerverwaltung am
23. Februar 2005 gegenüber der X.________ ihr gesetzliches Grundpfandrecht für
die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 24'430.-- (inkl. Zins) geltend. Die von der
X.________ gegen die vorläufige Eintragung im Grundbuch erhobene Einsprache
wies die Steuerverwaltung am 21. Juni 2005 ab.

B.
Am 19. September 2005 machte die X.________ gegenüber dem Betreibungsamt
A.________ eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe geltend. Die
Haftpflichtversicherung des Kantons Graubünden lehnte die Haftung am 29.
Dezember 2005 ab. Nachdem die X.________ erneut an die Haftpflichtversicherung
gelangt war, forderte das Finanz- und Militärdepartement Graubünden die Bank
Y.________ auf, dem Betreibungsamt den Steuerbetrag samt Zins zu erstatten,
weil dieser Betrag vom Betreibungsamt irrtümlich ausbezahlt worden sei.
Das Betreibungsamt erliess am 3. Mai 2006 eine neue Steuerabrechnung, in
welcher die Grundstückgewinnsteuer vom Pfanderlös vor dessen Verteilung an die
Gläubiger in Abzug gebracht wurde. Die Bank Y.________ wurde aufgefordert, den
zu viel ausbezahlten Betrag zu erstatten. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess
die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs am 4. Juli 2006
dahingehend gut, dass die neue Steigerungsabrechnung aufgehoben wurde.

C.
Weil die Haftpflichtversicherung eine Haftung des Kantons weiterhin ablehnte,
reichte die X.________ am 22. März 2007 gegen den Kanton Graubünden gestützt
auf Art. 5 SchKG eine Klage über Fr. 24'430.-- nebst Zins ein.
Das Bezirksgericht B.________ hiess die Klage mit Urteil vom 6. März 2008 gut,
das Kantonsgericht von Graubünden wies sie am 1. Dezember 2008 (Mitteilung 27.
Februar 2009) auf Berufung des Kantons hin ab.

D.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die X.________ am 1. April 2009
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren um Verpflichtung des
Kantons Graubünden zur Zahlung von Fr. 24'430.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni
2005. Mit Schreiben vom 23. April 2009 bzw. Vernehmlassung vom 26. Mai 2009
verlangen das Kantonsgericht und der Kanton die Beschwerdeabweisung, soweit
darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG) über eine Staatshaftung im Sinn von Art. 5 SchKG. Dagegen
steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), sofern
der Streitwert Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Indes behauptet die Beschwerdeführerin eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was
nachfolgend zu prüfen ist.

2.
Das Kantonsgericht hat erwogen, nach Art. 157 SchKG wären die Verwertungskosten
zwar vorab aus dem Steigerungserlös zu decken. Die anders lautende Regelung in
den Steigerungsbedingungen geniesse aber Vorrang gegenüber der gesetzlichen
Regelung, weshalb das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht bundesrechtswidrig
sein könne. Im Übrigen sei in den Steigerungsbedingungen das Wort
"Verwertungskosten" fett gedruckt gewesen, womit deren Überbindung der
Beschwerdeführerin habe bekannt sein müssen. Zu den Verwertungskosten gehöre
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Grundstückgewinnsteuer. Von
diesem allgemein gültigen Begriff der Verwertungskosten habe die
Beschwerdeführerin ausgehen und es habe ihr deshalb klar sein müssen, dass auch
die Grundstückgewinnsteuer überbunden worden sei.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürften dem Ersteigerer nur klar und unzweideutig in den
Steigerungsbedingungen ausgewiesene Kosten zusätzlich auferlegt werden. Was
unter "klar und unzweideutig" genau zu verstehen sei, sei von der
Rechtsprechung bislang nicht weiter konkretisiert worden. Demzufolge sei es
eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Begriff "Verwertungskosten"
automatisch die Grundstückgewinnsteuer abdecke oder ob in den
Steigerungsbedingungen summarisch hätte umschrieben werden müssen, was die
Verwertungskosten im Einzelnen umfassten.
Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein
allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 133 III 645 E. 2.4
S. 649; 134 III 354 E. 1.3 S. 357). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn
die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht
unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE
134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 133 III 493 E. 1.2 S. 495 f.;
134 III 115 E. 1.2 S. 117).
Aufgrund des Gesagten wäre etwa als Frage von grundsätzlicher Bedeutung
anzusehen, ob die Grundstückgewinnsteuer zu den Verwertungskosten gehört und ob
diese dem Steigerer überbunden werden dürfen statt sie vorab aus dem
Bruttoerlös zu bezahlen; zu all diesen Fragen gibt es bereits
bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 122 III 246; Urteile 5A_54/2008;
2P.348/2005; 7B.265/2002). Keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern
eine Anwendungs- und Detailfrage bei der Formulierung von
Steigerungsbedingungen ist hingegen, ob hinter dem Wort "Verwertungskosten" in
Klammern enumerativ aufzuzählen ist, worin diese bestehen. Was in diesem
Zusammenhang spezifisch die Grundstückgewinnsteuer anbelangt, handelt es sich
im Übrigen nicht um einen Fall, der kaum je mit einem Streitwert von über Fr.
30'000.-- an das Bundesgericht getragen werden könnte, wird doch dieser
vorliegend auf der Basis eines Zuschlagspreises von Fr. 420'000.-- beinahe
erreicht.

3.
Stellt sich nach dem Gesagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
mangelt es der Beschwerde in Zivilsachen am notwendigen Streitwert und ist
demzufolge subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzureichen (Art. 113 BGG), bei
der auch die Rechtsanwendung nur auf Willkür oder andere
Verfassungsverletzungen hin überprüft werden kann (Art. 116 BGG).
Die Beschwerdeführerin erhebt im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verschiedene
Willkürrügen, sowohl mit Bezug auf den Sachverhalt als auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung. Wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, hält der
angefochtene Entscheid bereits aufgrund des kantonal festgestellten
Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht nicht vor dem Willkürverbot stand, so
dass sich eine Prüfung der sachverhaltsbezogenen Willkürrügen erübrigt.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, schon die
Tatsache, dass das Kantonsgericht nur aufgrund einer langwierigen Auslegung der
Steigerungsbedingungen zum Schluss komme, dass in den dort aufgeführten
"Verwertungskosten" auch die Grundstückgewinnsteuer eingeschlossen sein müsse,
zeige, dass deren Überbindung jedenfalls nicht klar und unmissverständlich sei,
wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall sein müsste.
Ohnehin sei die Auffassung, diese seien vorliegend in den Verwertungskosten
inbegriffen gewesen, unhaltbar. Dies zeige sich insbesondere auch im
vorprozessualen Verhalten der Parteien, sei doch der Irrtum des
Betreibungsamtes allseits anerkannt worden.

4.
Nach Art. 157 SchKG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind die Verwertungskosten, wozu auch die Grundstückgewinnsteuer gehört, vom
Erlös abzuziehen (BGE 122 III 246); ein anderes Vorgehen ist bundesrechtswidrig
(Urteil 5A_54/2008, E. 2.1). Dies gilt im Übrigen auch beim Konkursverfahren
gestützt auf die analoge Vorschrift von Art. 262 SchKG (vgl. BGE 120 III 153 E.
2b S. 156). Etwas anderes ergibt sich insbesondere aus Art. 49 Abs. 1 lit. b
VZG nicht, betrifft doch diese Norm einzig vorbestehende Forderungen; die
Grundstückgewinnsteuer entsteht jedoch erst mit dem Zuschlag (BGE 120 III 128).
Das in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden ausgeführte Problem der
Behandlung der Grundstückgewinnsteuern ist alt und bekannt. Es darf als
notorisch gelten, dass aus diesem Grund - und gerade zur Vermeidung einer
Staatshaftung - die Justizinspektoren zahlreicher Kantone mit konkreten
Weisungen zur expliziten Formulierung in den Steigerungsbedingungen angehalten
haben, wonach die Verwertungskosten, namentlich die Grundstückgewinnsteuer, vom
Erlös abzuziehen sind.
Anders ist freilich die Praxis im Kanton Zürich. Dort wird aber die nach dem
Gesagten bundesrechtswidrige Regelung in den Steigerungsbedingungen explizit
erwähnt und es wird auch ausführlich auf die damit für den Ersteigerer
verbunden Gefahren hingewiesen (zum ausführlichen Text in den
Steigerungsbedingungen vgl. Urteil 5A_54/2008, Lit. A). Das Bundesgericht hat
im betreffenden Entscheid mit Bezug auf die zürcherische Praxis festgehalten,
das Vorgehen sei zwar bundesrechtswidrig (E. 2.1), aber die Überbindung der
Grundstückgewinnsteuer sei für alle Beteiligten klar ersichtlich und
beeinflusse bereits die Steigerungsangebote in einem entsprechenden Sinn (E.
4.4); deshalb könnten die Steigerungsbedingungen nicht als nichtig angesehen
werden (E. 3.2). Sodann hat das Bundesgericht für den konkret zu beurteilenden
Zürcher Fall zusätzlich darauf abgestellt, dass auf die besondere Regelung
anlässlich der Steigerung mündlich erneut hingewiesen wurde und der Ersteigerer
ein Rechtsanwalt war, dem die Tragweite der in den Steigerungsbedingungen und
mündlich ausführlich geschilderten Regelung vollumfänglich bewusst war (E.
4.2); das Bundesgericht hat deshalb erwogen, dass er auf eigene Gefahr
gehandelt habe (E. 4.3) und ihm angesichts seines klaren Wissens, welches
mutmasslich das Steigerungsgebot beeinflusst habe, letztlich auch gar kein
Schaden entstanden sei (E. 4.4).
Vorliegend ist die Ausgangslage anders. Die Grundstückgewinnsteuer wurde in den
Steigerungsbedingungen nicht erwähnt und es wurde auch anlässlich der
Steigerung nicht auf die angebliche Überbindung hingewiesen; vielmehr war für
alle beteiligten Parteien klar, dass sie eben nicht überbunden würde: Das
Betreibungsamt hat hierüber nicht abgerechnet, und ausserdem pflegen die Ämter,
welche bundesrechtswidrig überbinden, bei der Steuerbehörde bekanntlich eine
Vorauskalkulation per Steigerungsdatum einzuholen. Sodann haben sich sowohl die
Haftpflichtversicherung als auch die Finanz- und Polizeidirektion zunächst auf
den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Grundstückgewinnsteuer vom
Steigerungserlös hätte abgezogen werden müssen. Der Betreibungsbeamte kam
ebenfalls zu dieser richtigen Einsicht und hat in der Folge eine neue
Abrechnung erstellt und gegenüber der Bank Y.________ eine
Rückerstattungsverfügung erlassen (möglicherweise wäre Klage aus
ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben gewesen: vgl. BGE 123 III 335;
Urteil 7B.53/2006). Erst nachdem die Bank Y.________ die Rückerstattung
verweigerte, stellten sich die kantonalen Behörden auf den Standpunkt, gemäss
Steigerungsbedingungen sei die Grundstückgewinnsteuer in Wahrheit überbunden
worden.
Es ist - zumal der potentielle Ersteigerer die Steigerungsbedingungen nicht
anfechten kann, insbesondere auch nicht mit Bezug auf die Überbindung von
Kosten (BGE 60 III 31 E. 2; Urteil 7B.46/2006, E. 5.1) - treuwidrig und
willkürlich, wenn vom Ersteigerer bzw. vom potentiellen Steigerungspublikum im
Nachhinein ein "Wissen" verlangt wird, das die Ämter übereinstimmend selbst
nicht hatten bzw. von dessen Gegenteil sie ausgingen; die Beschwerdeführerin
durfte deshalb und mangels anderer Verlautbarungen davon ausgehen, dass sie
nicht zusätzlich zum Zuschlagspreis die Grundstückgewinnsteuer zu tragen hätte.
Dafür nicht einschlägig sind sodann die Verweise des Kantonsgerichts auf Art.
135 Abs. 2 SchKG und Art. 49 Abs. 2 VZG. Ohnehin liesse sich aus diesen
Bestimmungen willkürfrei nur der Schluss ziehen, dass in den
Steigerungsbedingungen im Einzelnen aufzuführen wäre, wenn dem Erwerber die
Grunstückgewinnsteuer überbunden werden soll.

5.
Gemäss Art. 5 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die
Betreibungsbeamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist,
widerrechtlich verursachen.
Eine Amtshandlung ist widerrechtlich, wenn sie in Verletzung eines absoluten
Rechtsgutes oder einer einschlägigen Schutznorm bzw. einer
Amtspflichtverletzung erfolgt ist (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457; Levante,
Kurzkommentar SchKG, N. 5 zu Art. 5). Die vorgenannten Normen des SchKG und der
VZG wollen u.a. den Ersteigerer vor ungerechtfertigten zusätzlichen Forderungen
schützen und dem Betreibungsbeamten ist nach dem Gesagten (entgegen der
Behauptung des Kantonsgerichts) ein bundesrechtswidriges Vorgehen vorzuwerfen;
er hat denn in Einsicht seines Fehlers zuerst auch richtig gehandelt und
versucht, die betreffende Summe bei der unrechtmässig begünstigten Bank
Y.________ erhältlich zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit
ist somit erfüllt.
Damit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Es stellt sich die Frage, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
oder ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 117 i.V.m.
Art. 107 Abs. 2 BGG). Angesichts der Tatsache, dass die weiteren
Tatbestandselemente der Haftung gemäss Art. 5 SchKG - Schaden und Kausalität -
offensichtlich gegeben und in der Vernehmlassung auch nicht bestritten sind,
rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht selbst in der Sache entscheidet:
Das gesetzliche Grundpfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer ermöglicht den
Zugriff auf das Grundstück selbst dann, wenn die Steuer zu Unrecht überbunden
wurde, weil die Steuerbehörde nicht auf das Vorgehen des Betreibungsbeamten
einwirken kann (Urteil 2P.348/2005, E. 3.2), so dass der Schaden gegeben ist.
Der Eintritt des Schadens bei der Beschwerdeführerin steht schliesslich in
einem klaren Kausalzusammenhang mit dem bundesrechtswidrigen Vorgehen des
Betreibungsamtes; hätte dieses vom Steigerungserlös die Grundstückgewinnsteuer
korrekt abgezogen, hätte sich das hierfür bestehende Grundpfandrecht gar nie
aktualisiert.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Standpunkt
durchgedrungen; eine Kostenausscheidung für das Nichteintreten auf das
Hauptrechtsmittel rechtfertigt sich nicht. Der in seinen Vermögensinteressen
betroffene Kanton Graubünden wird demnach vollumfänglich kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 4 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Kostenfestsetzung und -verteilung entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens
ist vom Kantonsgericht vorzunehmen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
In Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird das Urteil des
Kantonsgerichts Graubünden vom 1. Dezember 2008 aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 24'430.-- nebst
Zins zu 5% seit 21. Juni 2005 zu bezahlen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli