Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.225/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_225/2009; 5A_501/2009

Urteil vom 10. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG, c/o Fürsprecherin Kathrin Straub, vertreten durch Rechtsanwälte
Michael Bader und Esther Scheitlin,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerden in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 25. Februar 2009 (ZKREK.2008.366) und gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2009 (APH 09 51).

Sachverhalt:

A.
A.a Auf Begehren der Z.________ AG erliess der Amtsgerichtspräsident am
Richteramt Solothurn-Lebern am 2. Oktober 2008 gestützt auf Art. 271 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl gegenüber Y.________ für eine Forderung von
insgesamt Fr. 80'688.20 (nebst Zinsen) für Gerichtskosten und
Parteientschädigungen aus drei Gerichtsurteilen. Als Arrestgegenstände wurden
ein Motorrad Harley-Davidson VRSCA V-Rod und ein Personenwagen Audi A8 W12
quattro, beide eingelöst auf die X.________ AG in A.________, bezeichnet. Der
Arrest wurde am 3. Oktober 2008 durch das Betreibungsamt Region Solothurn
vollzogen, wobei lediglich der Audi A8 auffindbar war und mit Arrest belegt
wurde.
A.b Gegen den Arrestbefehl erhob die X.________ AG in A.________ Einsprache.
Mit Urteil vom 14. November 2008 wies der Gerichtspräsident von
Solothurn-Lebern die Arresteinsprache und das Eventualbegehren betreffend
Sicherheitsleistung für allfälligen Arrestschaden ab. Gegen den Entscheid über
die Arresteinsprache gelangte die X.________ AG an das Obergericht
(Zivilkammer) des Kantons Solothurn, welche den Rekurs mit Urteil vom 25.
Februar 2009 abwies.

B.
B.a Mit Arrestbefehl vom 4. November 2008 hiess der Gerichtspräsident 3 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ein Arrestgesuch der Z.________ AG gut und
wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Bern) an, für eine
Arrestforderung von ebenfalls insgesamt Fr. 80'688.20 (nebst Zinsen) für
Gerichtskosten und Parteientschädigungen aus den drei erwähnten
Gerichtsurteilen das Guthaben des Bankkontos Bank S.________ Nr. 1, lautend auf
Y.________/X.________ AG, zu verarrestieren.
B.b Gegen den Arrestbefehl erhob die X.________ AG Einsprache. Mit Urteil vom
19. Januar 2009 wies der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen die Arresteinsprache ab und bestätigte die Arrestbewilligung. Gegen
den Entscheid über die Arresteinsprache gelangte die X.________ AG an das
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), welche die
Appellation mit Urteil vom 26. Juni 2009 abwies.

C.
C.a Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 1. April 2009 Beschwerde in
Zivilsachen (Verfahren 5A_225/2009). Die Beschwerdeführerin beantragt dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und
das Arrestgesuch der Z.________ AG abzuweisen bzw. den Arrestbefehl vom 2.
Oktober 2008 aufzuheben. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu einer
Sicherheitsleistung von Fr. 74'000.-- zu verpflichten.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Die Z.________ AG als Beschwerdegegnerin beantragt
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht; ein weiterer
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
C.b Die X.________ AG gelangt mit Eingabe vom 29. Juli 2009 mit einer weiteren
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren 5A_501/2009) und
verlangt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und das
Arrestgesuch der Z.________ AG abzuweisen bzw. den Arrestbefehl vom 4. November
2008 aufzuheben.

Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung dieses
Beschwerdeverfahrens.

In diesem Verfahren sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide, die zwischen den gleichen
Parteien ergangen sind. Sowohl die angefochtenen Entscheide als auch die
Beschwerdebegründungen lauten in weiten Teilen gleich und nehmen aufeinander
Bezug. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Vereinigung der Verfahren
(BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217). Für eine Sistierung des Verfahrens 5A_501/2009
besteht kein Anlass (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP).

2.
2.1 Angefochten sind Entscheide über die Weiterziehung des
Arresteinspracheentscheides; sie betreffen eine Schuldbetreibungs- und
Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal der Streitwert von
Fr. 30'000.-- überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die angefochtenen
Entscheide letztinstanzlich sind (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die innert der
30-tägigen Beschwerdefrist erhobenen Beschwerden sind grundsätzlich zulässig.

2.2 Die den vorliegenden Entscheiden zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278
Abs. 3 SchKG) eines Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl
(Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG) gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E.
1 S. 590) als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232
E. 1.2 S. 234). Mit Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), die das
Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 589 E. 2
S. 591, Rügeprinzip).

2.3 Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt
ebenfalls nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige
Rechte verletzt hat. Wird letzteres geltend gemacht, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens
klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen
Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133
III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

3.
Die Obergerichte von Bern und Solothurn haben die Rüge der Beschwerdeführerin,
der Arresteinspracherichter habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör
verletzt, weil er ihr die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (als
Arrestgläubigerin und -einsprachegegnerin) vor seiner Entscheidung der
Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe, als unbehelflich erachtet.
Da dem Obergericht die gleiche Kognition wie dem Arresteinspracherichter
zukomme, könne dieses den ohnehin nicht besonders schwerwiegende Mangel
jedenfalls heilen.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Arresteinspracherichtern erneut eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vor. Auf diese Rüge kann
nicht eingetreten werden, da Anfechtungsobjekt das jeweilige Urteil des
Obergerichts ist. Sodann stellt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in
Frage, dass die Obergerichte - in Anbetracht ihrer in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht uneingeschränkten Kognition - eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz grundsätzlich haben heilen können.
Hingegen wirft sie dem Obergericht vor, die Heilung der Gehörsverletzung im
Kostenentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.

3.2 Nach Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine
betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) weitergezogen wird,
für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der
für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Diese Spruchgebühr nach Art. 48
GebV SchKG ist als streitwertabhängige Rahmengebühr ausgestaltet; sie ist
flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer
Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des
Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des
Kostenpflichtigen (EUGSTER, in: Kommentar SchKG Gebührenverordnung, 2008, N. 4
zu Art. 48, N. 1 zu Art. 61). Für die Parteientschädigung in
betreibungsrechtlichen Summarsachen gilt Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG, wonach das
Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen
auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen
kann. Dabei gilt der Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn sein
zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die
mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des
Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden (BGE 119 III 68 E. 3b S. 69;
Urteil 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000 E. 2a; vgl. EUGSTER, a.a.O., N. 1-3 zu
Art. 62).

3.3 Vorliegend haben die Obergerichte der Beschwerdeführerin jeweils eine
Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegt, d.h. das Anderthalbfache der maximalen
vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 500.--, welche für Streitwerte von über
10'000.-- bis 100'000.-- vorgesehen ist. Weiter wurde die Beschwerdeführerin je
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- für das
Weiterziehungsverfahren verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die Heilung einer Gehörsverletzung im Entscheid über die
Kostenfolgen angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 1A.42/1993 vom 14.
März 1994 E. 4 u. 10, in: ZBl 1995 S. 42 ff.). Allerdings übergeht sie, dass
ihre Vorbringen zum Kostenentscheid unter dem Titel "Rechtliches Gehör" nicht
Art. 29 Abs. 2 BV, sondern die Anwendung der Regeln über die Gerichtskosten und
Parteientschädigung im Arresteinsprache- bzw. Weiterziehungsverfahren zum
Gegenstand haben. Dass das Obergericht bei der Anwendung der für den
Kostenentscheid massgebenden Bestimmungen in Willkür verfallen und der
Kostenentscheid im Ergebnis geradezu stossend sei (Art. 9 BV; vgl. BGE 133 I
149 E. 3.1 S. 153), rügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie legt nicht dar,
inwiefern unter Berücksichtigung der Endergebnisse der Weiterziehungsverfahren
und sämtlicher für den Kostenentscheid massgebender Umstände unhaltbar sei,
wenn die Obergerichte die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegende
Partei erachtet haben. Insoweit besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, um in
die Ermessensausübung der kantonalen Gerichte einzugreifen; auf die Beschwerden
kann in diesem Punkt mangels rechtsgenüglich begründeter Rüge nicht eingetreten
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
Im Verfahren vor den Obergerichten von Solothurn und Bern war unbestritten,
dass das Bestehen der Arrestforderung und der Arrestgrund glaubhaft gemacht
wurde. Die Vorinstanzen sind weiter zum Ergebnis gelangt, es sei glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin indirekt von Y.________ beherrscht werde und die
Berufung auf die Trennung zwischen seiner und der Person der Beschwerdeführerin
missbräuchlich sei, weshalb die Verarrestierung des Audi A8 bzw. des Bankkontos
zu Recht befohlen worden sei. Umstritten ist, ob die Obergerichte die
Verarrestierung der betreffenden Vermögenswerte des Arrestschuldners Y.________
bestätigen durften.

4.1 Im Verfahren der Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG) wird
nicht über die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldnervermögen
entschieden, sondern geprüft, ob der Arrestrichter das Vorhandensein von
Vermögensgegenständen, die dem Arrestschuldner gehören, als glaubhaft gemacht
erachten darf (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Ein Zugriff auf Vermögenswerte,
die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt
darstellt, ist dann zulässig, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte
rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertrug (vgl. BGE
102 III 165 E. II/3 S. 172) oder wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten,
aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 107 III 33 E. 2 S.
35; 126 III 95 E. 4a S. 97; STOFFEL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 47 zu Art. 271, N. 26 zu Art. 272; GILLIÉRON,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N.
56 zu Art. 272).

4.2 Das Obergericht Solothurn hat festgehalten, dass Y.________ aufgrund seiner
engen privaten und geschäftlichen Beziehungen zu den anderen
kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitgliedern (R.________,
T.________) entscheidenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausübe und
faktisch (zusammen mit seiner Ehefrau) und über die von ihm (über seine Ehefrau
und T.________) beeinflusste Gesellschaft Starland alle Namenaktien
kontrolliere und faktisch als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin fungiere.
Er könne über deren Konto bei der Bank S.________ frei für private Zwecke
verfügen. Weiter hat das Obergericht (u.a. gestützt auf verschiedene Urteile in
Zivil- und Strafsachen sowie das Protokoll der Einvernahme durch den
Untersuchungsrichter und sein Verhalten betreffend das anvertraute
Aktienzertifikat, die Betreibungen und den Schuldbrief) erwogen, dass
Y.________ sein Vermögen bzw. seine Interessen mit demjenigen seiner Firmen
vermische, seine Firmen für sich Betreibungen einleiten lasse, und nicht
zwischen seiner Person und seinen Firmen unterscheide, um die Durchsetzung von
Forderungen zu verhindern. Die Berufung auf die Trennung zwischen seiner Person
und der von ihm beherrschten Beschwerdeführerin sei missbräuchlich. Das
Obergericht Bern kommt aus den gleichen Gründen wie das Obergericht Solothurn
zum selben Ergebnis.

4.3 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Funktion von
Y.________ als ihr Verwaltungsratspräsident lasse keinen umgekehrten Durchgriff
zu, zumal er diese Funktion früher auch bei der Beschwerdegegnerin ausgeübt
habe. Alle von der Vorinstanz erwähnten Beispiele für ein
Abhängigkeitsverhältnis würden sich im Rahmen der üblichen Einflussnahme eines
Verwaltungsratspräsidenten auf die präsidierte Gesellschaft bewegen,
einschliesslich des Bezahlens von Verkehrsbussen durch die Gesellschaft oder
der Verfügungsmacht über ein einzelnes Konto. Es sei nicht wahr, dass die
Unternehmensbeteiligungen von Y.________ den Zweck aufweisen würden, Gläubiger
zu benachteiligen. Die Beschwerdeführerin hält fest, das angebliche oder
tatsächliche Fehlverhalten von Y.________ dürfe nicht dazu führen, dass ihr
Vermögen für die privaten Verbindlichkeiten ihres Organes hafte.

4.4 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die obergerichtlichen
Entscheide nicht in Frage zu stellen.
4.4.1 Ein Abweichen vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit
juristischer Personen zu beachten ist, setzt zunächst die Abhängigkeit der
juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die
Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie
beherrschenden Person voraus (Urteil 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008, E. 2,
Pra 2008 Nr. 108 S. 691). Soweit die Beschwerdeführerin die formelle Stellung
von Y.________ bzw. die Trennung der verschiedenen Rechtssubjekte betont,
übergeht sie, dass die Obergerichte - der Darstellung der Beschwerdeführerin
zuwiderlaufende - tatsächliche Verhältnisse gewürdigt haben. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin sind hingegen unbeachtlich, soweit sie sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen richten. So hält die Beschwerdeführerin u.a.
vergeblich fest, es sei nichts Besonderes, wenn "einzelne Mitarbeiter über
einzelne Konten der Gesellschaft wie Spesenkonten verfügen könnten", denn es
steht nach dem angefochtenen Urteil verbindlich fest, dass Y.________ frei für
private Zwecke über ihr Konto bei der Bank S.________ verfügen konnte. Entgegen
der Darstellung hat sich die Vorinstanz bei der Feststellung, Y.________ sei
faktisch Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, auf in den Akten liegende
Dokumente gestützt (u.a. Schreiben vom 10. Oktober 2008 über das Aktionariat
der Beschwerdeführerin, Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2005 vor dem
Untersuchungsrichter). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, Y.________
beherrsche die Beschwerdeführerin, willkürlich sei (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9), legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.4.2 Zum Durchgriff bedarf es weiter nicht der Gründung einer juristischen
Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern es genügt die missbräuchliche
Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung auf die Trennung zwischen
juristischer Person und beherrschender Person (Urteil 5A_498/2007, a.a.O.).
Inwieweit der Schluss der Vorinstanzen, die Gesamtschau ergebe eine Massierung
von verschiedenen ausserordentlichen Verhaltensweisen von Y.________ zum
Nachteil der Beschwerdegegnerin, geradezu unhaltbar sei, wird in den
Beschwerdeschriften nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die
Obergerichte gestützt auf die Würdigung der gesamten Umstände geschlossen
haben, die Vermögenswerte von Y.________ würden in missbräuchlicher Art durch
die Beschwerdeführerin gehalten. Diese geht jedoch nicht darauf ein, dass die
Obergerichte verschiedene Vorgänge - wie das Verhalten von Y.________ für die
von ihm kontrollierte Starland sowie sein Verhalten, das zu seiner
strafrechtlichen Verurteilung am 16. Mai 2007 führte - gewürdigt haben.
Entgegen ihrer Meinung führt das Kontrahieren eines Vertreters bzw. eines
Organs einer juristischen Person mit sich selbst regelmässig zu
Interessenkollisionen und stellt dies gerade eine Sphärenvermischung, d.h. eine
ungenügende Beachtung der Selbständigkeit von juristischer Personen dar. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie ihre Bestreitung, dass die
Unternehmensbeteiligungen von Y.________ der Gläubigerbenachteiligung dienen
würden - beschränken sich auf die blosse Darlegung der eigenen Sicht einzelner
Vorgänge und Verhältnisse. Es handelt sich dabei um appellatorische Kritik,
welche im vorliegenden Verfahren unzulässig ist (E. 2.2).
4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rechtsschriften in
anderen Verfahren weiter behauptet, die Beschwerdegegnerin argumentiere
widersprüchlich, genügt sie den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht, weil
sie nicht auf den angefochtenen Entscheid eingeht und der Vorinstanz keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorwirft. In den Beschwerdeschriften wird
insgesamt nicht dargelegt, inwiefern die Auffassung der Obergerichte, dass die
Beherrschung der Beschwerdeführerin durch Y.________ und die missbräuchliche
Berufung auf die Trennung zwischen diesen Rechtssubjekten glaubhaft gemacht
sei, und der Schluss, dass der Audi A8 bzw. das Bankkonto zu den
Vermögenswerten von Y.________ gehören, geradezu unhaltbar bzw. gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen soll. Insoweit kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

5.
Im Weiteren hat das Obergericht Solothurn den Antrag der Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin sei zu einer Sicherheitsleistung
nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verpflichten, abgewiesen. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen festgehalten, dass die Arrestforderung sich auf vollstreckbare
gerichtliche Urteile stütze, die Beschwerdegegnerin ein Interesse habe, die
zugesprochenen Parteientschädigungen und Gerichtskosten tatsächlich zu
erhalten, und die Berechtigung zum Durchgriff auf die formell von der
Beschwerdeführerin gehaltenen Vermögenswerte glaubhaft gemacht sei.

5.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass eine
Arrestkaution normalerweise nicht zu verhängen ist, wenn die Gläubigerin sich -
wie hier - auf vollstreckbare Gerichtsurteile stützen kann (Urteil 5P.353/2004
vom 21. Februar 2005 E. 3.2; STOFFEL, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 273). Sie macht
im Wesentlichen geltend, dass der Durchgriff auf Vermögenswerte, die formell
nicht dem Arrestschuldner gehören, nur ausnahmsweise erfolge, weshalb nicht
auch noch auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten sei.

5.2 Die Vorbringen gehen fehl. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass nicht der
Verzicht, sondern die Auferlegung einer Arrestkaution im pflichtgemässen
Ermessen des Arrestrichters steht (BGE 112 III 112 E. 2c S. 115). Sind - wie
hier - die Voraussetzungen des Arrestes erfüllt, hat ein Arrestgläubiger
Anspruch auf die Massnahme. Unsicherheitsmomente bei schwierig darlegbaren
Arrestvoraussetzungen bilden wohl Gesichtspunkte, welche für die Auferlegung
einer Kaution sprechen (Urteil 5P.353/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.2;
GILLIÉRON, a.a.O., N. 27 und 37 zu Art. 273; STOFFEL, a.a.O., N. 20 f. zu Art.
273). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Umstände die Vorinstanz als
zweifelhaft festgestellt hat und daher für die Anordnung einer Arrestkaution
sprechen würden. Ihre Vorbringen laufen darauf hinaus, im Fall, in welchem der
Zugriff auf Vermögenswerte Dritter zufolge Durchgriff zulässig ist, den Arrest
nur gegen Arrestkaution zu erlauben, was indessen mit Art. 273 Abs. 1 SchKG
nicht vereinbar ist. Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass das
Obergericht Solothurn sein Ermessen - wie durch das Berücksichtigen
unsachlicher Kriterien oder das Übergehen von wesentlichen Umständen - in
unhaltbarer Weise (Art. 9 BV) ausgeübt habe, wenn es keine Arrestkaution
angeordnet hat. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

6.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Bern vor, es habe
übergangen, dass das zweite (beim Arrestrichter des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen) eingereichte Arrestbegehren für die gleichen Forderungen
rechtsmissbräuchlich sei, weil zu deren Deckung die Verarrestierung des ganzen
Bankkontos nicht erforderlich sei.

6.1 Das Obergericht Bern hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass beim Vollzug
des ersten Arrestes im Kanton Solothurn (durch das Betreibungsamt A.________)
lediglich der Audi A8 mit dem Schätzwert von Fr. 50'000.-- verarrestiert worden
sei. Die Arrestforderungen seien unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten
nicht gedeckt und der weitere Arrest notwendig, zumal es dem Betreibungsamt
obliege, den Umfang des Arrestbeschlages festzulegen.

6.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt selber, dass der erste Arrest die
Arrestforderungen nicht zu sichern vermochte. Sie stellt sodann zu Recht nicht
in Frage, dass es einem Gläubiger offen steht, gegen denselben Schuldner für
dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste bei verschiedenen Arrestgerichten
zu erwirken (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Rechtsmissbräuchlich wird dieses
Vorgehen dann, wenn sich im Vollzug herausstellt, dass es zur Blockierung von
Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt,
welcher für die Sicherung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten
Forderung führt (BGE 120 III 42 E. 5b S. 47; GILLIÉRON, a.a.O., N. 32 zu Art.
271). Dass der Arrestvollzug für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des
Vorgehens massgebend ist, anerkennt auch die Beschwerdeführerin, zumal sie
ausdrücklich eine Verletzung von Art. 275 SchKG (Arrestvollzug) rügt. Hingegen
verkennt sie, dass die Rüge des Rechtsmissbrauchs bzw. das Begehren um
(teilweisen) Widerruf des Arrestbeschlages auf dem Wege der Beschwerde (Art. 17
ff. SchKG) gegen den Arrestvollzug (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 SchKG)
gelten zu machen ist (REISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 72 zu Art. 275). Darauf hat das Obergericht
Bern jedoch zu Recht hingewiesen, ohne dass die Beschwerdeführerin darauf
eingeht. Im Übrigen behauptet sie selber nicht, das Obergericht Bern habe zu
Unrecht keine Feststellungen über den Vollzug des Arrestes des Bankkontos
getroffen. Dazu gibt es in der Tat keinen Grund, denn die Arresteinsprache -
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - richtet sich gegen den Arrestbefehl,
und nicht gegen den Vollzug. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem
Punkt sind daher unbehelflich.

7.
Nach dem Dargelegten ist den Beschwerden kein Erfolg beschieden. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und (für das Verfahren
5A_225/2009) entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens 5A_501/2009 wird abgewiesen und die
Verfahren 5A_225/2009 und 5A_501/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in Zivilsachen in den Verfahren 5A_225/2009 und 5A_501/2009
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren 5A_225/2009
mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante