Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.222/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_222/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________, Kommission für Soziales,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
kombinierte Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 24. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Beschluss der Kommission für Soziales der Stadt Y.________ vom 23.
Oktober 2007 wurde über X.________ (geb. 1921) eine kombinierte Beistandschaft
nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung errichtet. Als Beistand wurde A.________, Dipl.
Sozialarbeiter FH, ernannt, unter Aufführung seiner wichtigsten Aufgabengebiete
(Ziff. 2 des Beschlussdispositivs, lit. a - f).
A.b Dagegen erhob X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
seinen Neffen B.________, beim Regierungsstatthalter von Y.________ am 6.
November 2007 Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die über ihn errichtete
Beistandschaft sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 5. Mai 2008 wurde das
Rechtsmittel abgewiesen.
A.c Die vom Beschwerdeführer hiergegen beim Appellationshof des Kantons Bern
erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsstatthalters von Y.________ vom 5. Mai 2008 aufgehoben und das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Regierungsstatthalteramt Y.________ zurückgewiesen.
A.d Mit Verfügung vom 15. August 2008 ersuchte das Regierungsstatthalteramt
Y.________ Dr. med. C.________ den allgemeinen Gesundheitszustand, den
Geisteszustand und die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte der Arzt dem Regierungsstatthalteramt
seinen Bericht ein.
A.e Mit Entscheid vom 4. November 2008 wies der Regierungsstatthalter in
Würdigung des Arztberichts sowie der Vernehmlassung des Beschwerdeführers die
Verwaltungsbeschwerde erneut ab und bestätigte den Beschluss der Kommission für
Soziales der Stadt Y.________ vom 23. Oktober 2007.

B.
Die vom Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte
Appellation hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 wurde in
der Hauptsache erkannt: Über den Beschwerdeführer wird eine kombinierte
Beistandschaft nach Art. 392 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 2 ZGB mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung errichtet (Dispositiv-Ziff. 1). Der zum Beistand ernannte
A.________ wird beauftragt, unter anderem den Beschwerdeführer bei der Regelung
der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, sein
Einkommen und Vermögen zu verwalten sowie stets um hinreichende persönliche,
medizinische und soziale Betreuung des Beschwerdeführers besorgt zu sein
(Dispositiv-Ziffer 2a, b und c).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen (datiert vom 28. November 2008; Postaufgabe: 30.
März 2009; Posteingang: 1. April 2009) hat der Beschwerdeführer die Sache an
das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil und die
bestätigte Verbeiständung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art.
90 BGG), mit dem über den Beschwerdeführer eine kombinierte Beistandschaft nach
Art. 392 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 2 ZGB mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
errichtet wurde. Die Errichtung einer Beistandschaft gilt als
öffentlich-rechtliches Verfahren, das in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), und welches nicht dem
Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt. Unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

1.2 An die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, dieses habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit
"willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393
E. 7.1 S. 398; je mit Hinweisen).
Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im
Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, d.h. mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen
lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Das Bundesgericht prüft nur klar
und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es
auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III
638 E. 2 S. 639).

1.3 Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht vier neue Schriftstücke
eingereicht und ersucht, diese als Beweismittel zuzulassen. Alle Dokumente -
namentlich seine Stellungnahme vom 29. März 2009 zum Situationsbericht von Frau
D.________ vom 3. Februar 2009 - sind nach der Fällung des angefochtenen
Urteils erstellt worden, und können daher als echte tatsächliche Noven nicht
berücksichtigt werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1).

2.
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
2.1
2.1.1 Er bringt als Erstes vor, im angefochtenen Urteil werde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 14. November 2008 eventualiter
(sinngemäss) beantragt, er sei durch den örtlich zuständigen
Gerichtspräsidenten erneut zu befragen. Er habe jedoch beantragt, falls dem
Gericht nicht klar sei, ob die Beistandschaft aufgehoben werden müsse, sei er
vom Gerichtspräsidenten zu befragen, damit er seinen Willen noch einmal
darlegen könne. Inwiefern die Wiedergabe des Antrags durch die Vorinstanz gegen
Art. 9 BV verstossen soll, wird vom Beschwerdeführer nur behauptet und in
keiner Weise begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 1.2
hiervor).
2.1.2 In diesem Zusammenhang wird weiter vorgebracht, die Kommission für
Soziales der Stadt Y.________ habe in ihrer Vernehmlassung die Einvernahme des
Beschwerdeführers durch den Appellationshof des Kantons Bern beantragt (pag.
161 f.). Die Vorinstanz habe jedoch das vorliegende Verfahren aufgrund der
Beweis- und Aktenlage als liquid und demnach eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtet.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber keinen Antrag auf
Einvernahme gestellt hat. Indem das Obergericht dem Antrag der Kommission für
Soziales der Stadt Y.________ keine Folge geleistet hat, wurde der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen stellt
dieser nicht in Abrede, dass am 25. September 2007 eine (mündliche und
persönliche) Anhörung stattgefunden hat (pag. 15). Damit ist dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 397 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 374 Abs. 1 ZGB gewährt worden (s. dazu Bernhard Schnyder/
Erwin Murer, Berner Kommentar, N. 49 ff. zu Art. 397 ZGB, und Thomas Geiser,
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 3 zu Art. 374 ZGB). Der Beschwerdeführer
legt in keiner Weise dar, aus welchen Gründen er auch noch vom Obergericht
hätte einvernommen werden müssen, weshalb nicht geprüft werden muss, ob von
Bundesrechts wegen ein weiterer Anspruch auf Anhörung besteht.
2.1.3
2.1.3.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Kommission für Soziales der Stadt
Y.________ habe ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 zu seiner Beschwerde
den Situationsbericht von Frau D._________ vom 3. Februar 2009 beigelegt, ohne
dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu beziehen. Gemäss den
kantonalen Akten (pag. 169) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
Februar 2009 eine Kopie der Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 inklusive
Beilagen (Chargé/A-Post) zugestellt.
2.1.3.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, bildet der Anspruch einer
Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, einen Teilgehalt des
verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche Gehör (BGE 133 I 98 E. 2.1 S.
99; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 mit Hinweisen). Diesem Anspruch wird genüge getan,
wenn neu eingegangene Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnisnahme zugestellt werden. Wünscht einer von ihnen, sich dazu zu äussern,
hat er es ohne Verzug zu tun oder zumindest umgehend um die Ansetzung einer
entsprechenden Frist nachzusuchen; unterlässt er dies, ist davon auszugehen, er
verzichte auf weitere Äusserungen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).
2.1.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vernehmlassung vom 5.
Februar 2009 samt Beilage erhalten zu haben. Er legt auch nicht dar, weshalb
die Zeit bis zum Entscheid vom 24. Februar 2009 nicht genügt hätte, dem
Obergericht seine Meinung zu dem bloss eine Seite umfassenden Bericht kund zu
tun (vgl. auch E. 1.3 hiervor). Eine Gehörsverweigerung liegt somit nicht vor.
2.1.3.4 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht und zeigt nicht auf,
inwiefern der von ihm als verletzt gerügte Art. 23a Abs. 3 EgzZGB/BE über Art.
29 Abs. 2 BV hinausgehende Ansprüche gewährt, weshalb auf diese Rüge nicht
einzutreten ist.

3.
3.1 Im angefochtenen Urteil wird - zusammengefasst - erwogen, die
Beistandschaften nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB liessen sich
kombinieren, wodurch - bei entsprechender Umschreibung der Aufgaben des
Beistandes - umfassende Personen- und Vermögenssorge auf Dauer ermöglicht
werde. Die Kombination sei oft angezeigt bei der so genannten
Altersbeistandschaft, oder überhaupt für psychisch behinderte Personen, die
breite Betreuungs- und Vertretungsbedürfnisse hätten, diese jedoch wegen
fehlender Urteilsfähigkeit nicht in Form eines eigenen Begehrens auszudrücken
vermöchten (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 13 Zu Art.
392 ZGB).
Die Kommission für Soziales der Stadt Y.________ stütze sich dabei im
Wesentlichen auf das Schreiben der Spitex E.________ vom 16. Januar 2008, in
welchem die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im täglichen Leben kurz
aufgelistet seien. Aus dem Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 27. August
2008 erhelle, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr eigenwilligen
Patienten handle, mit zum Teil für sein Alter noch einigermassen gut erhaltener
Hirnfunktion, jedoch mit vorhandenen Schwachstellen, insbesondere was das
Gegenwärtige und das Rechnerische anbelange. Der Beschwerdeführer sehe die
Verbesserungsmöglichkeiten für seinen Zustand durch einen Hörapparat und
Medikamente nicht ein. Zudem könne er aufgrund seiner fixen Ideen sein Haus
nicht verlassen. Auch sei er körperlich als hilfs- und pflegebedürftig zu
beurteilen; insgesamt sei er als teilurteilsfähig zu qualifizieren.
Die Vorinstanz fährt fort, dieser Arztbericht, das Schreiben der Spitex vom 16.
Januar 2008 und der Situationsbericht von Frau D.________ vom 3. Februar 2009
belegten, dass der Beschwerdeführer hilfsbedürftig sei. Die Einschränkungen im
kognitiven Bereich, die Abschottung von der Aussenwelt und der Gesellschaft und
die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers offenbarten die Notwendigkeit einer
neutralen Hilfsperson. Der von der Kommission für Soziales der Stadt Y.________
ins Recht gelegte Situationsbericht vom 3. Februar 2009 und das
Anhörungsprotokoll illustrierten zudem anschaulich, dass das Umfeld des
Beschwerdeführers seine Interessen nicht genügend wahrnehme und seine
finanzielle und steuerliche Situation einer neutralen Überprüfung und
Überwachung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Gesagten nicht mehr
in der Lage, seine dringenden persönlichen, finanziellen und administrativen
Angelegenheiten selbst zu regeln bzw. dessen Umfeld sei nicht geeignet, die
notwendige Hilfe zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
kombinierten Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB
seien demnach erfüllt und der Entscheid der Kommission für Soziales der Stadt
Y.________ sei zu bestätigen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Obergericht hätte im Sinne
einer gerechten Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV seine Position bei der
Beweiswürdigung ausgewogener berücksichtigen müssen. Sein Neffe, der ihm in
Steuerangelegenheiten immer behilflich gewesen sei, werde im Bericht vom 3.
Februar 2009 negativ erwähnt. Es gebe jedoch keinen Grund, an der jetzigen
Situation etwas zu ändern.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Missachtung von
Art. 29 Abs. 1 BV, denn sie wird in keiner Weise begründet (zu den
Begründungsanforderungen: BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.; 134 I 83 E. 3.2 S.
88). Im angefochtenen Entscheid wird die Vernehmlassung der Kommission für
Soziales der Stadt Y.________ angeführt, wonach viele Einschränkungen im Alter
durch ein gutes Umfeld kompensiert werden könnten und auch sollten, ohne dass
deswegen die Freiheit des Betroffenen mittels Massnahmen des
Erwachsenenschutzes beschränkt werden sollte oder müsste. Der Beschwerdeführer
sei jedoch seinem Neffen weitgehend ausgeliefert, da dieser für ihn die einzige
gesellschaftlich integrierte Verbindungsperson zur Aussenwelt darstelle. Diese
starke Isolation des Beschwerdeführers werde durch den im gleichen Haushalt
lebenden, psychisch kranken Sohn mehr verstärkt als gemildert. Der
Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb die Auffassung des
Obergerichts, der Beschwerdeführer bedürfe namentlich wegen seines
gesundheitlichen Zustandes und der Sicherstellung einer angemessenen Teilhabe
am Alltagsgeschehen einer neutralen Hilfsperson, Art. 392 Ziff. 1 ZGB verletzen
soll. Das weitere Vorbringen, seine Angehörigen würden diskreditiert, stellt
lediglich appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen
Entscheid dar (E. 1.2 hiervor), denn es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die
von der Vorinstanz festgestellte starke Abhängigkeit des Beschwerdeführers von
seinem Neffen und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung offensichtlich
unhaltbar sein sollen.
3.2.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe ausführlich zum
Arztbericht Stellung genommen, doch habe der Appellationshof seine
Argumentation nicht zur Kenntnis genommen, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
worden sei.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem die
Festellungen des Arztes klar wiedergegeben werden (E. 3.1 hiervor). Von einer
Gehörsverweigerung kann demnach keine Rede sein. Der Beschwerdeführer legt im
Übrigen nicht dar, welche Tatsachen des Berichts das Obergericht mit Blick auf
das Willkürverbot des Art. 9 BV nicht hätte berücksichtigen dürfen oder mit
welchen Einwendungen die obergerichtliche Beweiswürdigung hätte umgestossen
werden können.

3.3 In Anbetracht der von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen
Gegebenheiten hat diese kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Voraussetzungen für die Anordnung einer kombinierten Beistandschaft im Sinne
von Art. 392 Ziff. 1 (Vertretungsbeistandschaft) und Art. 393 Ziff. 2 ZGB
(Verwaltungsbeistandschaft), wie sie gerade auch bei älteren Menschen in
speziellen Fällen als angemessene Vorkehr erscheint, als erfüllt betrachtet hat
(vgl. BGE 134 III 385 E. 4.3 S. 390, mit Hinweisen).

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden ist und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis
gehandelt hat (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett