Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.221/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_221/2009

Urteil vom 16. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch HRM + GL + Recht, Herrn Manfred Schnyder,

gegen

Y.________ AG,
Betreibungsamt Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mitteilung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 11. März 2009 der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, das eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin (Betreibungsgläubigerin) gegen die (durch das
Betreibungsamt erfolgte) Mitteilung des von der Y.________ AG
(Betreibungsschuldnerin) gegen einen (auf Begehren der Beschwerdeführerin für
eine Forderung über Fr. 104'650.-- ausgestellten) Zahlungsbefehl erhobenen
Rechtsvorschlags abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde zunächst erwog, für die Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin stehe die Beschwerde nach Art. 17
SchKG ebenso wenig offen wie für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
sowie für neue Anträge und (im Beschwerdeverfahren ohnehin gegenstandslose)
Kostenbegehren,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, das Betreibungsamt habe zwar
versehentlich den am 4. Dezember 2008 erhobenen, auf dem Schuldnerdoppel des
Zahlungsbefehls ordnungsgemäss bestätigten Rechtsvorschlag nicht im
Betreibungsregister eingetragen, der Beschwerdeführerin deshalb nicht
mitgeteilt und den Vermerk "kein Rechtsvorschlag" auf dem Gläubigerdoppel
angebracht, trotzdem habe der Rechtsvorschlag zur Einstellung des
Betreibungsverfahrens von Gesetzes wegen (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und zur (von
Amtes wegen zu beachtenden) Nichtigkeit der (ohne Beseitigung des
Rechtsvorschlags vorgenommenen) anschliessenden Betreibungshandlungen geführt,
woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Erklärung einer
Mitarbeiterin der Betreibungsschuldnerin nichts ändere, weil diese Erklärung
nicht geeignet sei, die Echtheit und den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung auf
dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls und auf einem Computerausdruck zu
entkräften,
dass die Aufsichtsbehörde abschliessend erwog, die blosse Nichtregistrierung
und Nichtmitteilung des Rechtsvorschlags an die Beschwerdeführerin vermöge den
von ihr erhobenen Vorwurf deliktischen Verhaltens der Betreibungsbeamten nicht
zu begründen, weshalb kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bestehe und die Anschwärzung der Betreibungsbeamten vor der Aufsichtsbehörde
böswillig sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 11. März
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde bereits
einlässlich widerlegten Vorbringen zu wiederholen und den Sachverhalt aus
eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG
substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann