Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.20/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_20/2009/don

Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ordnungsbusse,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2008
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom
27. Januar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit
Verfügung vom 8. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit der am 11. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist weitere Eingaben eingereicht
hat, mit denen er u.a. den Ausstand der Mitglieder der II. zivilrechtlichen
Abteilung und die Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Januar 2009 beantragt
sowie um aufschiebende Wirkung ersucht,
dass auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten und das
Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 27. Januar 2009, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr
missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann