Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.209/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_209/2009

Urteil vom 31. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4025 Basel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 26. März 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. März
2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung
ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin (ohne neuen Entscheid) längstens bis zum
23. April 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die wegen ... Verhalten mit akuter
Selbst- (Verwahrlosung) sowie Fremdgefährdung eingewiesene, seit mehreren
Jahren an einer ... mit ausgeprägtem ... leidende Beschwerdeführerin habe keine
Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei
sofortiger Entlassung sich selbst gefährden (erneute Dekompensation mit der
Notwendigkeit der Wiedereinweisung) und eine unzumutbare Belastung für ihre
Umgebung darstellen würde (Wohnungskündigung wegen wiederholter Lärmbelästigung
der Nachbarschaft),
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission
pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin,
ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der
Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die
Belastung zur berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre
Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann