Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.206/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_206/2009

Urteil 23. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Beistandswechsel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
II. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 18. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1964) und Y.________ (geb. 1968) heirateten 1999. Sie sind
Eltern des gemeinsamen Sohnes A.________ (geb. 1999). Die Ehegatten trennten
sich im September 2001 und stellten am 22. Oktober 2003 ein gemeinsames
Scheidungsbegehren. Das Kreisgericht B.________ schied die Ehe und regelte die
Scheidungsfolgen (Entscheid vom 13. März 2007).
A.b Am 3. November 2004 hob das Kreisgericht B.________ das Besuchs- und
Ferienrecht auf Antrag der Kindsmutter wegen Verdachts sexueller Übergriffe
durch den Kindsvater auf. Das Besuchsrecht wurde zunächst in Begleitung der
Beiständin des Kindes bis anfangs Mai 2007 ausgeübt. Mit Schreiben vom 19. Juni
2007 betraute die Beiständin C.________, damals schon seit mehreren Jahren
Lebenspartnerin des Kindsvaters, mit der Begleitung der Besuchstage und legte
den nächsten Besuchstag fest. Die Kindsmutter lehnte die Begleitperson ab und
weigerte sich, den angesetzten Besuchstermin einzuhalten. Gegen die darauf vom
Kreisgericht B.________ getroffene Vollzugsanordnung (Entscheid vom 24. Juli
2007) erklärte sie Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts, und gegen
dessen abweisenden Entscheid vom 24. Oktober 2007 führte sie Beschwerde an das
Bundesgericht, welche geschützt wurde (Urteil 5A_627/2007 vom 28. Februar
2008). Dieses erachtete eine Vollstreckung des im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen angeordneten Besuchsrechts in Begleitung einer Person, die das
Vertrauen der obhutsberechtigten Kindsmutter nicht geniesst, vor einer
vertieften Prüfung der im Raum stehenden Verdächtigungen und der Festlegung der
davon abhängenden Modalitäten des Besuchsrechts im Scheidungsurteil als
willkürlich.

B.
B.a Am 6. Juni 2007 stellte die Mutter beim Vormundschaftsamt B.________ ein
(zweites) Gesuch um Beistandswechsel. Dieses wies den Antrag am 11. Januar 2008
als unbegründet ab. Dagegen führte die Mutter Beschwerde beim Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen in seiner Eigenschaft als
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Das Departement wies dieses Gesuch ab, weil es
die Beschwerde für aussichtslos hielt (Entscheid vom 12. Februar 2008).
B.b Der von X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen erhobene Rekurs blieb
erfolglos; der Präsident der II. Zivilkammer wies den Rekurs ebenfalls wegen
Aussichtslosigkeit ab (Entscheid vom 18. Februar 2009).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2009 gelangt X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, ihr sei für das
Beschwerdeverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenfalls um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Beim Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des
Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Hauptentscheid oder nach diesem ergangen
ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem
vormundschaftlichen Verfahren (Beistandswechsel). Dieses gilt als
öffentlich-rechtliches Verfahren, das in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG), und welches nicht dem
Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt. Somit ist gegen
den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit
sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist vorliegend
offensichtlich der Fall, zumal die Beschwerdeführerin bei Gutheissung des
Gesuchs gegenüber ihrer eigenen Anwältin vollumfänglich von der
Kostentragungspflicht befreit würde, während sie bei Aufrechterhaltung des
angefochtenen Entscheids Schuldnerin des Anwaltshonorars bliebe (s. dazu
einlässlich BGE 122 I 322 E. 3.b S. 325 f.).

1.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch
auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Das
Bundesgericht untersucht die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3
BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit
freier Kognition (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180; 134 I 12 E. 2.3; je mit
Hinweisen). Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis, soweit
tatsächliche Feststellungen beanstandet werden (BGE 134 I 12 E. 2.3, mit
Hinweis).

1.5 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im
Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, d.h. mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen
lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Das Bundesgericht prüft nur klar
und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es
auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III
638 E. 2 S. 639).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Vorinstanz gehe nicht oder
nur unzulänglich auf ihre Argumente ein; ihre Vorbringen seien nicht mit der
notwendigen Sachlichkeit auf ihre Erfolgsaussicht hin geprüft worden. Es sei
vielmehr ein Urteil gefällt worden, das den Entscheid in der Hauptsache
pauschal und apodiktisch vorweg nehme.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht seinen
Entscheid zu begründen hat. Der Rechtsunterworfene soll wissen, warum die
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Die genannten Grundsätze gelten erst recht
für eine Rechtsmittelinstanz. Das bedeutet aber nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid erweist sich ohne Weiteres als hinreichend
begründet. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Entscheid in allen
Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen ihre weiteren Rügen bzw.
Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben soll. Die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 3 BV seien missachtet worden.

3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen).

3.2 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend
zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte
Begehren zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende
Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für einen grundrechtlichen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu
prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des
sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint
(BGE 119 III 113 E. 3a).
Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
(HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f.
Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig
oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass
der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel
leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist
allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl.
POUDRET/SANDOZ-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation0
judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 5 zu Art. 152 OG, S. 123).
Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet nicht nur dem
Sachgericht sondern auch der Rechtsmittelinstanz einen Beurteilungsspielraum,
in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit
Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (dazu
allgemein: BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 131 III 26 E. 12.2.2; mit Bezug auf
die Erfolgsaussichten: das Urteil des Bundesgerichts 4P.74/2005 vom 12. April
2005 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3 Das Kantonsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens vor dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.
Gallen abgewiesen. In der Sache selbst hat es im Wesentlichen festgehalten,
dass die Beiständin ihr Amt bisher kompetent und engagiert ausgeübt habe und
dass sie auch für die Zukunft als die geeignete Person erscheine, um im
Verhältnis zwischen den extrem zerstrittenen Eltern zu vermitteln und sich in
die Situation des tief verunsicherten Kindes einzufühlen. Das Bundesgericht
habe ihren Entscheid, die Lebenspartnerin als Begleitperson einzusetzen, für
willkürlich gehalten. Mit dem Ausdruck Willkür verbinde sich zwar die
Vorstellung, dass ein Behördenmitglied eigenmächtig und bewusst falsch
gehandelt habe. Im rechtlichen Sinne werde aber von Willkür schon gesprochen,
wenn ein Entscheid objektiv unhaltbar sei. Dies genüge allerdings nicht, ein
Unvermögen der Beiständin zu begründen, zumal diese ihre Wahl aus
nachvollziehbaren Motiven und gewiss nicht in einer Begünstigungsabsicht
getroffen habe. Die Einstellung der Mutter sei geprägt von einem jahrelangen
Kampf gegen den als bedrohlich empfunden Vater. Sie erwarte von der Beiständin
keine sachliche Beratung, sondern eine unkritische Unterstützung ihrer eigenen
Position. In dieser Haltung dürfe sie nicht bestärkt werden. Insgesamt lägen
keine Gründe vor, um das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungenügen
im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB zu begründen.

3.4 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine eigene
Sachverhaltsdarstellung voran. Sie weicht darin zumindest teilweise von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne
substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und
Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet
zu bleiben (vgl. E. 1.5 hiervor).
3.5
3.5.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Entscheid sei
vom gleichen Richter erlassen worden, der auch den Vollstreckungsentscheid im
Rekursverfahren geschützt und damit die Rüge des Bundesgerichts auf sich
gezogen habe. Ein Anschein von Befangenheit sei angesichts dieser Personalunion
und des aufgebrachten Tons der Urteilsbegründung nicht von der Hand zu weisen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die
Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder
vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei
erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 II 485 E. 4.3
S. 496 f.; BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). Da die
Beschwerdeführerin sich schon unmittelbar nach Erlass des
Vollstreckungsentscheids auf einen nach ihrer Ansicht bestehenden
Ausstandsgrund hätte berufen können, hat ihre Rüge als verwirkt zu gelten.
3.5.2 Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe das
Verhältnis von Gewinnaussicht und Verlustrisiko nicht im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewichtet. Sie begründe nicht, weshalb nach
ihrer Auffassung die Gewinnaussichten die Verlustrisiken in einem Masse
übersteigen, dass geradezu von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen sei.
Die Heftigkeit, mit der sie die Beschwerdeführerin rüge, könne eine sachliche
Begründung nicht ersetzen. Zu ihrem Negativentscheid könne die Vorinstanz nur
gelangt sein, indem sie wesentliche vorgebrachte Fakten ignoriert habe. Von
einer mutwilligen Prozessführung könne angesichts der Tragik und der Tragweite
der Gründe, die die Beschwerdeführerin für den Beistandswechsel vorbringe im
Ernst nicht gesprochen werden. Die Begründung der Vorinstanz verstosse daher in
grober Weise gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
Mit diesen Ausführungen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf eine
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Sie setzt sich nicht
rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Weder führt
sie an, welche Fakten dieses ignoriert haben soll, noch zeigt sie auf,
inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Prozesschancen von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass sie Umstände berücksichtigt hat, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Insofern
überhaupt auf diese Rüge eingetreten werden kann, erweist sie sich als
unbegründet.

4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den verfassungsmässigen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht
verletzt, indem sie ihre Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen
Aussichtslosigkeit ihrer Prozessbegehren ablehnte. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett