Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.203/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_203/2009

Urteil vom 27. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 im Verfahren nach Art. 175 ZGB verpflichtete
die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Land
X.________ (Ehemann) (nachfolgend: Beschwerdeführer), Y.________ (Ehefrau)
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab 15. Dezember 2007 für die Tochter
Z.________ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.-- (inkl. Fr. 150.-- für
die Freizeitaktivitäten) zuzüglich Kinderzulage und für die Beschwerdegegnerin
persönlich Beiträge von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 20. November 2008 Rekurs
beim Obergericht des Kantons Luzern und beantragte unter anderem, der
Beschwerdeführer habe ihr ab 15. Dezember 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge
von Fr. 1'150.-- zuzüglich Kinderzulagen für Tochter Z.________ und von Fr.
3'800.-- für sie persönlich zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2009 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise
gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin rückwirkend
ab 15. Dezember 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'150.-- (inkl. Fr.
150.-- für Freizeitaktivitäten) zuzüglich Kinderzulagen für Tochter Z.________
und von Fr. 3'500.-- bis 30. Juni 2009, danach Fr. 2'900.-- für die
Beschwerdegegnerin persönlich zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde vom 25. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin ab 15. Dezember 2007 unter Anrechnung
bereits geleisteter Zahlungen einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall
zu 5% verzinslichen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- bis 30.
Juni 2009 und von Fr. 1'300.-- ab 1. Juli 2009 zu bezahlen, eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2009 zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 wurde der Beschwerde für die bis und mit
Februar 2009 der Beschwerdegegnerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge,
soweit sie Fr. 2'000.-- übersteigen, sowie für die kantonalen Gerichtskosten
von insgesamt Fr. 2'600.-- die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs.
1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind
ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.--
übersteigenden Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerde erweist sich soweit als zulässig.

1.2 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche
Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls
näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit
Hinweis).

2.
Strittig ist das dem Beschwerdeführer anrechenbare Einkommen.
2.1
2.1.1 Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine
Schreinerei führe und aus dieser Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2005 ein
Einkommen (Jahresgewinn) von durchschnittlich rund Fr. 128'900.-- erzielt habe.
Nach Weiterführung des bisher als Einzelfirma geführten Betriebs als GmbH habe
er sich einen Lohn ausbezahlt, welcher im Jahre 2007 - unter Hinzurechnung der
nicht im Geschäft mitarbeitenden Beschwerdegegnerin - brutto Fr. 88'400.-- bzw.
netto Fr. 74'887.--, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, betragen habe. Aufgrund
des Lohnausweises für den Monat Januar 2008 ergebe sich für das Jahr 2008 ein
Netto-Jahreseinkommen von rund Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr.
5'520.--. Zu diesem Lohn habe die erste Instanz die Vergütungen des
Schreinereibetriebs für die Miete von Büro und Garage im Betrag von Fr.
5'040.-- sowie für Strom und Heizung im Betrag von Fr. 900.-- hinzugerechnet.
2.1.2 Sodann führte das Obergericht aus, dass lediglich der Beschwerdeführer
Kapital in die GmbH investiert habe, ihm allein der Gewinn zukomme und er
allein einen allfälligen Verlust trage. Daher bestehe zwischen dem
Schreinereibetrieb und dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einheit, und
es könne ihm nicht einfach der ausgewiesene Lohn angerechnet werden; vielmehr
sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit so zu bestimmen, wie wenn er
Selbständigerwerbender wäre. Daher sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den
Lohnbezügen der ausgewiesene Jahresgewinn der GmbH als Einkommen anzurechnen,
welcher im Jahre 2007 Fr. 12'291.89 betragen habe; das im Jahre 2008 erzielte
Unternehmensergebnis sei noch nicht bekannt, sodass ebenfalls von einem
Jahresgewinn von Fr. 12'292.-- auszugehen sei.
2.1.3 Das Obergericht erwog jedoch weiter, dass in der Erfolgsrechnung 2007
einmalige bzw. ausserordentliche Auslagen von total rund Fr. 10'000.-- verbucht
seien, die im Zusammenhang mit der neu gegründeten GmbH und dem Umzug des
Schreinerbetriebes entstanden seien und ab 2008 nicht mehr anfallen würden
(zusätzlicher Aufwand für Buchhaltung und Beratung, Umzug, Entsorgung, Werbung
und Büromaterial). Es sei daher zu erwarten, dass der "sonstige
Betriebsaufwand" ab dem Jahr 2008 um rund Fr. 10'000.-- tiefer ausfallen werde
als im Jahr 2007 und sich damit wieder in der Höhe des in den Jahren 2004 und
2005 durchschnittlich verbuchten sonstigen Betriebsaufwandes bewegen werde.
Daher werde sich der Unternehmensgewinn 2008 gegenüber der Jahresrechnung um
Fr. 10'000.-- erhöhen und sei als zusätzliches Einkommen anzurechnen.
2.1.4 Sodann ging das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2007
rund Fr. 80'000.-- in Maschinen und Apparate sowie in Mobiliar und
Einrichtungen investiert und so zusätzliche Abschreibungen im Betrag von total
rund Fr. 22'000.-- ausgelöst habe. Entsprechend hätten sich die Abschreibungen
von total Fr. 14'161.75 per 31. Dezember 2006 auf total Fr. 29'981.95 per 31.
Dezember 2007 erhöht. Da im Jahre 2008 keine grösseren Investitionen getätigt
worden seien, reduziere sich der Gesamtaufwand für Abschreibungen und
Rückstellungen per 31. Dezember 2008 wieder auf rund Fr. 21'300.-- und per 31.
Dezember 2009 auf rund Fr. 15'500.--, was ungefähr den in den Jahren 2002 bis
2006 verbuchten Abschreibungen und Rückstellungen von durchschnittlich Fr.
19'000.-- pro Jahr entspreche. Ab dem Jahr 2008 sei somit von
durchschnittlichen Abschreibungen der GmbH von Fr. 20'000.-- auszugehen, was
den Betriebserfolg und damit auch den Jahresgewinn gegenüber dem Jahr 2007 um
weitere Fr. 10'000.-- erhöhe und dem Beschwerdeführer als Einkommen
aufzurechnen sei.
2.1.5 Insgesamt rechnete das Obergericht dem Beschwerdeführer einen Nettolohn
von jährlich Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen, Vergütungen des Betriebs
für die Miete von Büro/Garage und für Strom/Heizung von Fr. 5'940.-- sowie
einen Unternehmensgewinn von rund Fr. 32'300.-- (Jahresgewinn 2007 von rund Fr.
12'292.-- zuzüglich Reduktion des Aufwands und der Abschreibungen von je Fr.
10'000.--) an, was ein Nettojahreseinkommen von total rund Fr. 111'750.--
(monatlich Fr. 9'310.--) ergibt. Dies rechtfertige sich auch im Hinblick auf
den in den Jahren 2002 bis 2005 durchschnittlich generierten Unternehmensgewinn
von Fr. 128'900.-- und die seither eingetretenen Veränderungen (vermehrter
Einsatz von Temporärangestellten). Weiter hätten sich die Privatbezüge der
Parteien im Jahr 2005 auf Fr. 179'226.25 und im Jahr 2006 auf Fr. 151'999.35
belaufen und seien teilweise markant höher als der am Ende des Geschäftsjahres
erwirtschaftete Gewinn gewesen. Aufgrund dieser sehr hohen Privatbezüge und der
Erzielung von privatem Einkommen zu Lasten der Substanz der Unternehmung
erscheine die Annahme eines Nettojahreseinkommens von Fr. 111'750.-- auch unter
dem Aspekt der ehelichen Lebenshaltung als gerechtfertigt und angemessen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Einkommensreduktion auf die neue Gesellschaftsform zurückgeführt. Indes hat das
Obergericht den Umstand der neuen Existenz der GmbH lediglich insofern
berücksichtigt, als es für das Jahr 2007 einmalige bzw. ausserordentliche
Auslagen angenommen hat, die es als im Zusammenhang mit der neu gegründeten
GmbH und dem Umzug des Schreinerbetriebes stehend betrachtet hat (s. oben, E.
2.1.3). Das Obergericht hat somit nicht einfach auf die neue Gesellschaftsform
abgestellt. Diese Rüge geht somit an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei,
sodass auf sie nicht einzutreten ist.

2.3 Was die Berechnung seines Einkommens betrifft, wendet der Beschwerdeführer
ein, es sei im Jahre 2007 nur deshalb ein Gewinn erzielt worden, weil die aus
dem Vorjahr stammende Rückstellung "Behebung/Reparatur Wasserschaden" von Fr.
20'000.-- aufgelöst worden sei. Dieser Betrag verfälsche das Ergebnis des
Jahres 2007 wesentlich, da ohne Auflösung dieser Reserve ein Verlust von Fr.
7'708.-- zu verzeichnen gewesen wäre. Im Sinne einer Eventualbegründung macht
der Beschwerdeführer geltend, er sei von Gesetzes wegen verpflichtet, 5% des
Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, sodass der anzurechnende
Gewinn 2007 um Fr. 615.-- zu reduzieren wäre.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass sich im Jahre 2007 der Aufwand des Waren- und Materialeinkaufs von 33.2%
auf 39.9% erhöht habe, sodass sich die Marge um 7% bzw. rund Fr. 36'000.--
reduziert habe, dass höhere Sozialleistungen im Umfang von Fr. 15'000.--
angefallen seien und dass für die Ertrags- und Kapitalsteuer, der in der EU
nicht abgezogen werden könne, der Betrag von Fr. 3'200.-- hinzuzurechnen sei.

2.4 Mit diesen Rügen richtet sich der Beschwerdeführer punktuell gegen die
Berechnung des Jahresgewinns 2007 durch das Obergericht. Mit seinen Argumenten
möchte er erklären, warum es gerechtfertigt sei, seine Einkünfte vor und nach
Weiterführung seiner Einzelfirma als GmbH anders zu berechnen. Er wendet sich
jedoch nicht gegen die - zutreffende - grundsätzliche Überlegung des
Obergerichts, dass er als Selbständigerwerbender zu behandeln sei, ungeachtet
der Rechtsform, welcher er sich für seinen Betrieb bedient.

Bei starken Schwankungen des Einkommens selbständigerwerbender Ehegatten darf
für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit auf den Reingewinn im Durchschnitt
mehrerer Jahre abgestellt werden, wenn keine eindeutige und begründbare Tendenz
für einen steigenden oder sinkenden Ertrag spricht (Rolf Vetterli, in: FamKomm
Scheidung, 2005, N. 30 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Ingeborg Schwenzer, a.a.O.,
N. 17 zu Art. 125 ZGB; Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 77
zu Art. 163 ZGB). Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte
Abschlüsse können unter Umständen ausser Acht gelassen werden (Bräm, a.a.O.).

Dies entspricht auch der Vorgehensweise des Obergerichts, gegen welche sich der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht grundsätzlich richtet. So hat das Obergericht
zu Recht die Abschlüsse der Jahre 2002 bis 2005 bzw. 2006 beigezogen, ohne dass
der Beschwerdeführer zwingende Argumente vortragen konnte, welche die
obergerichtliche Schlussfolgerung als willkürlich erscheinen liessen, selbst in
der Form der GmbH sei vom Betrieb ein annähernd gleich hohes Einkommen zu
erwerben.

2.5 Damit ist auch auf die weiteren Vorbringen betreffend die Berechnung des
Unternehmensgewinns, welche sich auf die genannten Rügen stützen, nicht
einzutreten.

3.
Strittig ist weiter das der Beschwerdegegnerin anrechenbare Einkommen.

3.1 Das Obergericht erwog, es sei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich
zumutbar, eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% aufzunehmen. Sie sei
diplomierte Konfektionsschneiderin und habe bis zur Geburt der Tochter
Z.________ im Jahr 1995 für die Mode S.________ AG als Schneiderin gearbeitet.
In Würdigung insbesondere ihres Alters (48 Jahre), ihres langen
Erwerbsunterbruchs auf dem erlernten Beruf, ihrer fehlenden Erfahrungen auf
einem anderen Berufszweig, sowie der angespannten Wirtschaftslage und
beginnenden Rezession rechtfertige es sich, bei der Bemessung des ihr möglichen
Erwerbseinkommens von den Lohnzahlen für einfache und repetitive Tätigkeiten
auszugehen. Gemäss Lohnstrukturerhebung 2008 betrage der durchschnittliche
Bruttomonatslohn von Frauen (100% inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei der
Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren Fr. 3'247.--, im Textilgewerbe Fr.
3'628.--, im Detailhandel Fr. 3'946.--, für persönliche Dienstleistungen Fr.
3'309.--. Aufgrund dieser Erfahrungswerte rechtfertige es sich, von einem
zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin (bei einem
50%-Pensum) von rund Fr. 1'700.-- brutto bzw. rund Fr. 1'400.-- netto
auszugehen.

3.2 Ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen
Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als
tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende
Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE
128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 126 III 10 E. 2b S. 12); auch letzternfalls müssen
aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von
Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit
Hinweis). Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens darf grundsätzlich auf
Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, doch ist dabei den konkreten
Umständen Rechnung zu tragen (Urteil 5A_450/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3;
vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Umstand nicht
berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe bis heute
Heimarbeit als Schneiderin erledigt habe. Auch habe das Obergericht die breite
Erfahrung der Beschwerdegegnerin nicht nur im angestammten, sondern verwandten
Berufen wie etwa als Verkäuferin ausser Acht gelassen. In diesem Zusammenhang
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 BV geltend, ohne jedoch
weiter darzulegen, was er damit meint.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht ausdrücklich auf die
frühere Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verkauf bei der T.________ AG
hingewiesen hat. Ausserdem führte das Obergericht aus, die Beschwerdegegnerin
habe während der Ehe jahrelang Heimarbeiten als Schneiderin für ihren
Kollegenkreis erledigt, was sie auch heute noch ab und zu mache, und es sei
unbekannt, welches Einkommen sie damit erziele. Weiter hielt das Obergericht
fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Hause über die notwendigen
Arbeitsinstrumente verfüge. Somit hat die Vorinstanz ihren Entscheid auf
verständliche Weise begründet. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 BV -
sofern sie überhaupt nachvollziehbar ist - ist unbegründet.

3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei
ausgebildete Konfektionsschneiderin mit langjähriger Erfahrung und bis heute
andauernder Praxis, sodass sich ihre beruflichen Möglichkeiten nicht auf
repetitive Arbeiten beschränkten, welche auf ungelernte Arbeitskräfte
zugeschnitten seien. Das erzielbare Einkommen sei vielmehr im Bereich des
Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) anzusetzen,
was einem Bruttolohn bei der Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren von Fr.
4'006.-- und im Textilgewerbe von Fr. 4'386.-- entspreche. In ihrem
angestammten Beruf sei deshalb bei einem 50%-Pensum von einem Nettolohn von
mindestens Fr. 1'700.-- auszugehen. Dies gelte auch bei einer Anstellung im
Verkauf, könne sie doch auch bei dieser Tätigkeit Erfahrung nachweisen und
gerade im Bereich des Modeverkaufs ihre erlernte Tätigkeit als
Konfektionsschneiderin positiv einbringen. Sie werde daher das in der
Lohnstatistik des Bundesamts für Statistik für den Detailhandel ausgewiesene
Minimum von Fr. 3'946.-- (brutto) für das Anforderungsniveau 4 überschreiten.

Mit diesen Rügen richtet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche
Annahme der Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen bei einem 50%-Pensum von Fr.
1'700.-- brutto bzw. Fr. 1'400.-- netto zu erzielen, und damit gegen die
Würdigung tatsächlicher Verhältnisse (Urteil 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E.
3.2; vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Er macht in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend

Indes stellte das Obergericht bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens
auf die dabei massgeblichen Kriterien ab (berufliche Ausbildung, Alter,
Gesundheitszustand und Situtation des Arbeitsmarkts; s. Urteil 5A_25/2008 und
5A_34/2008 vom 14. November 2008 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 135 III 153). Mit
den diesbezüglichen Erwägungen (s. oben E. 3.1) setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, wie die tatsächlichen Verhältnisse
bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens seiner Ansicht nach zu würdigen
gewesen wären. Eine Verletzung des Willkürverbots ist damit nicht dargetan.
Daher erweisen sich seine diesbezüglichen Rügen - soweit sie sich nicht auf
neue Tatsachen stützen und daher von vornherein unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1
BGG) - als unbegründet.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die
Beschwerdegegnerin habe bisher nur ungenügende Bewerbungsnachweise vorgelegt
und es sei ihr zumutbar, breitere und intensivere Stellenbewerbungen
vorzunehmen, verkennt er, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin ebenfalls
eine Intensivierung ihrer bisher ungenügenden Stellenbemühungen, gezielte und
professionelle Bewerbungen sowie grosse Flexibilität hinsichtlich der Art der
Erwerbstätigkeit (Schneiderin, Näherin, Verkauf etc.) auferlegt und es unter
diesen Voraussetzungen als zumutbar und möglich betrachtet hat, eine
entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Auch dieser Einwand geht somit an der
vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf nicht einzutreten ist.

4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Kinderzulage für den Sohn
W.________, welcher volljährig ist und bei ihm lebt, sei bei ihm als Einkommen
angerechnet worden, während diejenige für die Tochter Z.________ bei der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Dabei übersieht er, dass
das Obergericht - gestützt auf seinen Lohnausweis für den Monat Januar 2008 -
von einem Nettolohn von jährlich rund Fr. 73'514.-- zuzüglich Kinderzulagen von
Fr. 5'520.-- ausgegangen ist (s. oben, E. 2.1.1) bei der Berechnung seines
Nettojahreseinkommens von insgesamt Fr. 111'750.-- jedoch nur noch den Betrag
von Fr. 73'514.-- eingesetzt hat (s. oben, E. 2.1.5). In seinem monatlichen
Einkommen von Fr. 9'310.-- sind die Kinderzulagen somit nicht enthalten. Daher
geht dieser Einwand an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, sodass darauf
nicht einzutreten ist.

5.
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Da sich die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nur auf die aufschiebende
Wirkung bezieht und sie in diesem Punkt unterlegen ist, ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Hingegen ist der Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten, da bei ihr die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich erfüllt sind
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin
Regula Suter-Furrer als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp