II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.19/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_19/2009/don Verfügung vom 11. Februar 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychex, Frau Tamara Dünner, gegen Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten erhoben werden, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Februar 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann