Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.199/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_199/2009

Urteil vom 6. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursmasse der Krankenkasse A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mark Reutter und Daniel Staffelbach,
Konkursamt Winterthur-Altstadt.

Gegenstand
Erste Gläubigerversammlung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 10. März 2009 (NR080071/U).

Sachverhalt:

A.
Über die Krankenkasse A.________ wurde am 28. April 2005 der Konkurs eröffnet.
Anlässlich der ersten Gläubigerversammlung vom 24. Oktober 2007 liess das Büro
u.a. X.________ als Gläubiger und Vertreter von 11 Gläubigern als Teilnehmer
zu. Die Gläubigerversammlung beschloss, keine ausseramtliche, sondern das
Konkursamt Winterthur-Altstadt, handelnd durch die Mobile Equipe des
Notariatsinspektorates, als Konkursverwaltung einzusetzen (Traktandum 5) und
auf die Wahl eines Gläubigerausschusses zu verzichten (Traktandum 7).
Am 29. Oktober 2007 erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur
als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
und verlangte, dass die von ihm vorgelegten 71 Vollmachten (nicht nur 11 davon)
als gültig erachtet werden und er als Vertreter von 110 Stimmen zur ersten
Gläubigerversammlung zugelassen werde. Zudem seien die Vertreter D.________ und
E.________ zu Unrecht mit 57 Stimmen zugelassen worden. Die Abstimmung sei ein
zweites Mal durchzuführen.

B.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2008 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde nicht ein. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit
Entscheid vom 11. Juni 2008 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Auf
Beschwerde in Zivilsachen hin hob das Bundesgericht den Entscheid der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil 5A_405/2008 vom 30. September 2008 auf
und wies die Vorinstanz an, über die Gültigkeit der von X.________ vorgelegten
Vollmachten und die Zulassung der betreffenden Gläubigerstimmen zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 10. März 2009 wies die obere kantonalen Aufsichtsbehörde die
Beschwerde erneut ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. März 2009 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 10. März 2009 sowie desjenigen des Büros der ersten
Gläubigerversammlung vom 24. Oktober 2007, soweit er anders ausgefallen wäre,
wenn die von ihm vorgelegten Vollmachten und entsprechend die vom
Beschwerdeführer vertretenen 110 Stimmen als gültig angenommen worden wären. Es
seien zudem die von ihm vorgeschlagenen ausseramtlichen Konkursverwalter und
der von ihm vorgeschlagene Gläubigerausschuss als ernannt zu erklären.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19
SchKG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen
der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von
Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art.
95 lit. a BGG), zu welchem nach der Begriffsbestimmung auch das
Verfassungsrecht gehört. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt
(BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Unbeachtlich sind sodann blosse Verweise auf die Akten oder
vor anderen Instanzen eingereichte Rechtsschriften (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d
S. 201). Im Weiteren legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Büro
der ersten Gläubigerversammlung nur diejenigen 11 Gläubiger zugelassen hatte,
welche den Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung schriftlich
bevollmächtigten und in der Vollmacht den Konkurs über die A.________
ausdrücklich erwähnten. Nach Auffassung der Vorinstanz habe das Büro zu Recht
nur die auf aktuellen bzw. aktualisierten schriftlichen Vollmachten abgestellt
und die insoweit durch den Beschwerdeführer vertretenen Gläubiger zugelassen.
Die übrigen Vollmachten würden den Beschwerdeführer aufgrund der Umstände nicht
hinreichend über seine Vertretungsmacht zur Teilnahme an der ersten
Gläubigerversammlung ausweisen. Schliesslich sei die Zulassung der 57
Gläubiger, welche von D.________ und E.________ gestützt auf die den Konkurs
der A.________ ausdrücklich erwähnenden Vollmachten vertreten werden, nicht zu
beanstanden. Nach dem Ergebnis der Vorinstanz bleibt es bei den Beschlüssen der
ersten Gläubigerversammlung.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Regeln über
die Zulassung zur ersten Gläubigersversammlung und die Stellvertretung. Er
wendet sich zwar nicht (mehr) gegen die Zulassung der von D.________ und
E.________ vertretenen Gläubiger. Hingegen macht er geltend, dass er gestützt
auf sämtliche (nicht nur 11) von ihm vorgelegten Vollmachten als
Gläubigervertreter zur ersten Gläubigerversammlung hätten zugelassen werden
müssen.

3.
3.1 Gemäss Art. 235 Abs. 2 SchKG entscheidet das Büro der ersten
Gläubigerversammlung über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders
eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen. Zulassungs- bzw.
Nichtzulassungsentscheide können unter gewissen Voraussetzungen bei der
Aufsichtsbehörde angefochten werden (BGE 86 III 94 E. 2 und 3 S. 96). Dass
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von der Vorinstanz nicht in
Frage gestellt. Aufgrund der Angaben im Protokoll der Gläubigerversammlung
würde die Zulassung der - durch die umstrittenen Vollmachten angeblich
vertretenen - Gläubiger das Ergebnis der Abstimmung in der Tat beeinflussen.
Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer die Nichtzulassung der von ihm
angeblich vertretenen Gläubiger bereits an der Gläubigerversammlung beanstandet
hat. Sodann ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers unstrittig,
zumal er (bzw. sein Einzelunternehmen F.________) im Verzeichnis der
Forderungseingaben aufgeführt ist (vgl. BGE 86 III 94 E. 4 S. 98).

3.2 An der ersten Gläubigerversammlung sind in der Regel dringende Entscheide
zu fällen (vgl. Art. 238 SchKG). Mit Bezug auf das Erreichen des Quorums nach
Art. 235 Abs. 3 SchKG und die einzelnen Abstimmungs- und Wahlergebnisse an der
ersten Gläubigerversammlung dürfen keine Unsicherheiten bestehen bleiben. Zudem
werden die Entscheidungen der ersten Gläubigerversammlung durch Personen
getroffen, die lediglich behaupten, Gläubiger des Gemeinschuldners zu sein.
Eine Überprüfung der Gläubigereigenschaft findet erst später bei der Erwahrung
der Konkursforderungen gemäss Art. 244 ff. SchKG statt. Die bestehende
Ungewissheit, ob den an der ersten Gläubigerversammlung teilnehmenden
Gläubigern diese Eigenschaft wirklich zukommt, wird noch dadurch verstärkt,
dass nicht nur die eingeladenen, mutmasslichen Gläubiger teilnehmen können,
sondern auch weitere Personen. Umso notwendiger ist es, dass über allfällige
Vertretungsverhältnisse kein Zweifel besteht, damit das Büro gemäss Art. 235
Abs. 2 SchKG rasch einen klaren Entscheid über die Zulassung fällen kann. Dies
bedeutet aber nichts anderes, als dass jemand, der vorgibt, andere Gläubiger zu
vertreten, sich hierüber mit einer eindeutigen schriftlichen Vollmacht
ausweisen muss (Urteil B.59/1986 vom 14. April 1986 E. 2a; 5A_119/2008 vom 3.
November 2008 E. 3.3; vgl. Russenberger, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 235; Gilliéron, Commentaire de
la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 15 zu Art.
235). Die von einem Gläubigervertreter vorgelegte Vollmacht ist vom Büro genau
(nicht bloss summarisch) zu prüfen (Martz, Die Gläubigerversammlung im Konkurs-
und Nachlassverfahren, BlSchK 1950 S. 99 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vollmachten vor sechs bis
sieben Jahren ausgestellt worden seien, ändere nichts an deren Wirkung, zumal
das Auftragsverhältnis zwischen ihm und seinen Kunden eine interne
Angelegenheit sei und sich aus dem Wortlaut der Vollmacht keine Beschränkung
ableiten lassen. Umstritten ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer
vorgelegten schriftlichen Vollmachten seine Vertretungsmacht zur Teilnahme an
der Gläubigerversammlung hinreichend ausweisen.
3.3.1 Was der Beschwerdeführerin vorbringt, geht in weiten Teilen an der Sache
vorbei. Vorliegend geht es einzig um die Vollmachtkundgabe. Gemeint ist damit
die Mitteilung des Vollmachtgebers an einen Dritten, er habe Vollmacht erteilt.
Welchen Inhalt eine Vollmachtsmitteilung hat, ob überhaupt eine solche vorliegt
und allenfalls gegenüber wem, entscheidet sich nach Vertrauensprinzip, sofern
nicht erwiesen ist, dass der Dritte den tatsächlichen Willen des Vertretenen
erkannt hat (A. KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2009, § 18
Rz 16, § 19 Rz 7). Dass das Büro der ersten Gläubigerversammlung den
tatsächlichen Willen der nicht zugelassenen Gläubiger kannte, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Zu prüfen ist, ob das Büro gestützt auf die vorgelegten
schriftlichen Vollmachten nach Treu und Glauben einen Ausweis über die
Vertretungsmacht zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung verneinen durfte.
3.3.2 Nach dem angefochtenen Entscheid hat das Büro der ersten
Gläubigerversammlung nur diejenigen 11 Gläubiger zugelassen, welche den
Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung schriftlich bevollmächtigt haben und
in deren Vollmacht der Konkurs über die A.________ ausdrücklich erwähnt wird.
Diese Differenzierung hat das Büro getroffen, weil die früheren, abgelehnten
Vollmachten nur die Zusammenarbeit mit dem "Betreibungsamt" erwähnen und der
Umfang der Vollmachten derart weit gefasst ist (Aufhebung des Datenschutzes
gegenüber der Krankenkasse, Aufhebung des Arztgeheimnisses, etc.). Das
Konkursamt hat dem Beschwerdeführer allerdings bereits mit Schreiben vom 11.
September 2007 Zweifel über die Tragweite der Vollmachten mitgeteilt und ihm
die vorgängige Prüfung angeboten. In der Folge hat der Beschwerdeführer sich
denn auch 11 aktualisierte Spezialvollmachten besorgt. Aufgrund der
verschiedenen Reaktion der angeblichen Vollmachtgeber (u.a. telefonischer
Widerruf der Vollmachten) hat das Büro auf die aktualisierten schriftlichen
Vollmachten abgestellt. Zudem hat die Krankenkasse A.________ am 5. August 2002
die Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass sie die Inkasso-Vollmachten
nicht anerkennen könne, und hat das Bundesamt für Sozialversicherung gegen den
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 Strafanzeige wegen Verstosses gegen das
Versicherungsaufsichtsgesetzes erstattet. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde
hat unter diesen Umständen das Büro der Gläubigerversammlung nicht
ausschliessen können, dass viele angebliche Vollmachtgeber ihren Auftrag an den
Beschwerdeführer, ihre Krankenkassenprämien entgegenzunehmen und diese an die
Krankenkasse A.________ weiterzuleiten, widerrufen hätten.
3.3.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht nach dem Wortlaut der
Vollmacht kein Hinweis auf das Konkursverfahren, sondern spricht diese
lediglich von der "Zusammenarbeit" mit dem "Betreibungsamt". Er stellt nicht in
Frage, dass der Vollmachtgeber sich darauf verlassen können soll, dass der
Vertreter sich an den Wortlaut der schriftlichen Vollmacht halte. Sodann
übergeht der Beschwerdeführer, dass für das Büro der Gläubigerversammlung
weitere Anhaltspunkte feststanden, welche den hinreichenden Ausweis der
Vertretungsmacht in Frage stellten, zumal - wie die obere Aufsichtsbehörde zu
Recht festgehalten hat - bei langer Untätigkeit des Vertreters und bei
wesentlicher Veränderung der Verhältnisse die Vollmacht erlöschen kann (vgl.
ZÄCH, Berner Kommentar, N. 14 zu Vorbem. zu Art. 34-35 OR). Vor dem Hintergrund
insbesondere der eingeräumten globalen Befugnisse gegenüber Ärzten und
Krankenkasse einerseits und der seit der Ausstellung der Vollmachten
eingetreten Umstände (wie die Einleitung des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer) sowie des telefonischen Widerrufs eines Teils von
Vollmachtskundgaben andererseits ist nicht zu beanstanden, wenn das Büro
vorsichtshalber nur auf die aktuellen bzw. aktualisierten schriftlichen
Vollmachten abgestellt und nur die insoweit durch den Beschwerdeführer
vertretenen Gläubiger zugelassen hat. Die Auffassung der oberen
Aufsichtsbehörde, das Büro habe gestützt auf den Inhalt der umstrittenen
Schriftstücke in guten Treuen keinen hinreichenden, eindeutigen Ausweis über
die Vertretungsmacht des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der
Gläubigerversammlung erblicken müssen, ist mit Art. 235 Abs. 2 SchKG vereinbar.
Insoweit liegt keine Rechtsverletzung vor.
3.3.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Er bringt vor, dass die Rechtssicherheit ein
"Vertrauenmüssen" auf eine Vollmachtkundgabe gebiete und dass ein Dritter die
Kundgabe nicht anhand von Umständen, die nur den Vollmachtgeber und
Bevollmächtigten betreffen, sowie von anderweitigen "Behauptungen und
Gerüchten" in Frage stelle dürfe. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings,
dass die Vollmachtsmitteilung als solche keine (gesetzliche)
Vertretungsbefugnis schafft; hingegen kann der gutgläubige Dritten geschützt
sein, der im Vertrauen auf ein Vollmachtskundgabe kontrahiert (vgl. Art. 33
Abs. 3, Art. 34 Abs. 3 OR; Koller, a.a.O., § 18 Rz 16, § 19 Rz 4). Dieser
Schutz ist vorliegend nicht zu erörtern, weil das Büro der ersten
Gläubigerversammlung sich aus guten Gründen gerade nicht auf die umstrittenen
Vollmachten gestützt hat.
3.3.5 Ferner vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten BGE 86 III
94 ff. nichts weiter für sich abzuleiten. In diesem Urteil prüfte das
Bundesgericht nicht, ob der Gläubigervertreter einen hinreichenden Ausweis über
die Vertretungsmacht vorgelegt hat, sondern es erkannte, dass die
Bevollmächtigung ungültig war, weil der Gläubiger sich von einem anderen die
Bevollmächtigung zur Vertretung im Konkursverfahren durch die Zusicherung
"besonderer Vorteile" (im konkreten Fall: unentgeltliche Arbeitsleistung eines
Treuhänders) erwirkt hatte (BGE 86 III 94 E. 5 S. 100 f.).
3.3.6 Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das
Rechtsgleichheitsgebot (vgl. 8 BV) oder die in Art. 29 BV festgelegten
Verfahrensgarantien verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Von einer
Verletzung des Anspruchs auf eine Entscheidbegründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 130 II 530 E. 4.3 S. 540) kann keine Rede sein, da
im angefochtenen Entscheid die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
obere Aufsichtsbehörde betreffend die Beurteilung der Gültigkeit der
Vollmachten leiten liess und auf welche sie sich stützt.

3.4 Nach dem Dargelegten ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die obere
Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe dem Büro
der ersten Gläubigerversammlung nicht mehr als 11 hinreichende schriftliche
Vollmachten anderer Gläubiger vorgelegt und er habe mit ingesamt 12 Stimmen an
der Gläubigerversammlung mitwirken können. Der Beschwerde ist kein Erfolg
beschieden.

4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante