Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.18/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_18/2009/don

Urteil vom 12. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 9. Dezember
2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung
ermächtigt hat, den Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 9.
Februar 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer ... Störung leidende,
bereits zum fünften Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe weder Krankheits-
noch Behandlungseinsicht und müsse bis zu einer weitgehenden Symptomremission
stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die unbedingt
nötigen Medikamente nicht mehr einnehmen und eine erhebliche Fremdgefährdung
darstellen würde und auch eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen wäre,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers,
seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen
zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des
Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann