Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.189/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_189/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni,

Gegenstand
Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 3. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bewilligte der Bezirksgerichtspräsident
Liestal am 3. März 2008 X.________ (Ehemann) und Z.________ (Ehefrau) das
Getrenntleben und regelte die Belange der gemeinsamen Tochter Y.________,
geboren 2007. Dabei stellte er insbesondere das Kind unter die Obhut der Mutter
und legte das Besuchsrecht des Vaters fest. Zudem errichtete er eine
Erziehungsbeistandschaft für das Kind. Die von Z.________ gegen die Regelung
des Besuchsrechts erhobene Appellation wurde vom Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 22. Juli 2008 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 ersuchte Z.________ den
Bezirksgerichtspräsidenten Liestal um die Bewilligung, gemeinsam mit der
Tochter den Wohnsitz nach Italien verlegen zu dürfen. Das Bezirksgericht gab
dem Ersuchen von Z.________ mit Urteil vom 13. Januar 2009 statt. In diesem
Verfahren wurde zudem von beiden Parteien die Höhe der Unterhaltsbeiträge für
die Ehefrau und die Tochter angefochten.
A.c Gegen dieses erstinstanzliche Urteil gelangte X.________ am 16. Januar 2009
an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Gemäss Präsidialverfügung vom 3. März
2009 wurde Z.________ vorläufig bewilligt, zusammen mit der Tochter in Italien
Wohnsitz zu nehmen.

B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17.
März 2009 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, die kantonsgerichtliche
Verfügung aufzuheben und Z.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zu untersagen,
bis zum Abschluss des Verfahrens den Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Er
stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem ersucht er das
Bundesgericht, der Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens zu
untersagen, den Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Diese schloss auf Abweisung
des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und ersuchte zugleich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. April 2009 verbot die
Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerdegegnerin, bis zum
Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheides den Wohnsitz nach Italien zu
verlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass eines nachträglichen
Massnahmeentscheides infolge zwischenzeitiger Abreise der Beschwerdegegnerin
nach Italien wurde am 9. April 2009 abgewiesen, soweit es sich nicht als
gegenstandslos erwies.

In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist eine im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen den
Eheschutzentscheid erlassene Präsidialverfügung. In der Sache geht es um die
vorläufige Wohnsitznahme von Mutter und Kind in Italien, welche sich auf die
Ausübung des väterlichen Besuchsrechts auswirken kann. Damit liegt eine
letztinstanzliche Zivilsache ohne Vermögenswert vor, welche der Beschwerde in
Zivilsachen zugänglich ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BGG). Aufgrund des
dem Beschwerdeführer zustehenden Besuchsrechts ist er in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 273
Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Bei der genannten Präsidialverfügung handelt es sich um eine
prozessleitende Anordnung, mithin einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer
dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte (Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG). Dieser muss rechtlicher Natur sein und darf sich auch durch
einen späteren Entscheid nicht beseitigen lassen. Soweit die angefochtene
Verfügung zu einer vorläufigen Erschwerung der Besuchsrechtsausübung führt,
welche später nicht mehr nachgeholt werden kann, mag dies der Fall sein. Jedoch
kann die Frage vorliegend offen gelassen werden, da auf die Beschwerde aus
anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

1.3 Die strittige Anordnung gilt für die Dauer des kantonalen
Rechtsmittelverfahrens und ist damit vorläufiger Natur. Sie stellt deshalb eine
vorsorgliche Massnahme dar, welche vom Bundesgericht nur auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann (Art. 98 BGG). Dies setzt
nicht nur eine entsprechende Rüge voraus (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer hat ausserdem - den altrechtlichen Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend - klar und detalliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dazulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397).
Ist dies nicht der Fall, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.
Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Appellationsverfahrens nach summarischer Prüfung des Kindeswohls die vorläufige
Wohnsitznahme zusammen mit der Tochter in Italien. Dabei stützte sie sich auf
das Schreiben der Kinderärztin vom 24. November 2008 sowie den Bericht der
Erziehungsbeiständin vom 27. November 2008.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung als willkürlich. Zudem
widerspreche sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dem Gerechtigkeitsgedanken
und dem Recht auf ein Familienleben.

Inwieweit die Vorinstanz durch die angefochtene Verfügung verfassungsmässige
Rechte verletzt haben soll, geht indes aus der Beschwerde nicht hervor. Jede
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung fehlt. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Wiedergabe der
Appellationsbegründung vom 19. März 2009 gegen den Eheschutzentscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2009. Damit verkennt er nicht nur den
Charakter der vorläufigen Anordnung aufgrund summarischer Prüfung, welche vom
Entscheid in der Sache zu trennen ist. Er genügt mit seinen Vorbringen den
Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen in keiner Weise (E.
1.3; BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 ff.).

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da seinen Begehren von vornherein kein Erfolg beschieden war,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, das Massnahmegesuch abzuweisen, konnte
ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, da das Bundesgericht praxisgemäss
während der Dauer des Verfahrens den bestehenden Zustand aufrecht erhält. Ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ebenfalls wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut