Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.188/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_188/2009

Urteil vom 7. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 12. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ ist die Mutter von B.________. Am 28. November 2006 hielt das
Bezirksgericht C.________ in einem Abwesenheitsurteil fest, X.________ sei der
Vater von B.________ und verpflichtete jenen zu monatlichen Unterhaltszahlungen
an seinen Sohn. Weil X.________ seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam, wurde
er am 20. April 2007 betrieben. Der Zivilgerichtspräsident D.________
bewilligte am 1. Februar 2008 die definitive Rechtsöffnung. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 23. Mai 2008 gut und wies das Begehren um Rechtsöffnung ab. Es
erwog, dass das Urteil des Bezirksgerichts C.________ vom 28. November 2006
nichtig sei, weil X.________ nicht gehörig ins Verfahren einbezogen worden sei,
obwohl dessen Aufenthalt damals hätte ausfindig gemacht werden können.
A.b Bereits am 28. März 2008 unterbreitete X.________ der Vormundschaftsbehörde
der Stadt E.________ den Antrag, gemäss Art. 271 Abs. 3 ZGB sei der Anspruch
des Vaters auf persönlichen Verkehr zu regeln. Sodann ersuchte er am 18. August
2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 28.
Oktober 2008 verzichtete die Vormundschaftsbehörde E.________ auf die
Einräumung eines regelmässigen Besuchsrechts "im gegenwärtigen Zeitpunkt" und
lehnte überdies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil X.________
allein in der Lage sei, seine Wünsche anbringen zu können.
A.c Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksrat
E.________ verbunden mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 auf die
Beschwerde nicht ein und wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig ersuchte er die
Vormundschaftsbehörde E.________ aufsichtsrechtlich, umgehend einen DNA-Test
durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut durchführen zu lassen, um
die Vaterschaft von B.________ neu bestimmen zu lassen.

B.
Die von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich geführte
Beschwerde, mit welcher er einerseits die Einräumung eines Besuchsrechts und
andererseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für alle
Instanzen beantragt hatte, blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009
wies es sowohl die Beschwerde in der Sache selbst als auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederum wegen Aussichtslosigkeit
ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. März 2009 beantragt X.________ (hiernach
Beschwerdeführer), ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das
Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich als auch für die
vorinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksrat E.________ und der
Vormundschaftsbehörde E.________ zu gewähren. Für das bundesgerichtliche
Verfahren beantragt er ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Beim Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des
Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Hauptentscheid oder nach diesem ergangen
ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem
vormundschaftlichen Verfahren (Besuchsrecht). Dieses gilt als
öffentlich-rechtliches Verfahren, das in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG), und welches nicht dem
Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt. Somit ist gegen
den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit
sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Dies ist vorliegend
offensichtlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer bei Gutheissung des Gesuchs
gegenüber dem eigenen Anwalt vollumfänglich von der Kostentragungspflicht
befreit würde, während er bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Entscheids
Schuldner des Anwaltshonorars bliebe (s. dazu einlässlich BGE 122 I 322 E. 3.b
S. 325 f.).

1.4 Das Bundesgericht prüft frei, ob der durch die Bundesverfassung garantierte
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt wurde,
während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 129 I
129 E. 2.1 S. 133; Urteil 5D_106/2007 vom 14. November 2007, E. 3.1).

1.5 Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.6 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im
Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, d.h. mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen
lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.
2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen).

2.2 Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das
Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179
E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das
vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der
Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel
voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl. POUDRET/SANDOZ-MONOD,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N.
5 zu Art. 152 OG, S. 123).

3.
3.1 Das Obergericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Verfahrens vor der
Vormundschaftsbehörde E.________ aber auch der darauf folgenden Rechtsmittel
abgewiesen. In der Sache selbst hat es im Wesentlichen festgehalten, dass
allein die Behauptung, er könnte möglicherweise doch der biologische Vater
sein, für sich allein noch nicht die Einräumung eines Besuchsrechts
rechtfertige, zumal eine Abklärung innert kurzer Zeit vorgenommen und
gegebenenfalls rasch ein Besuchsrecht installiert werden könne.

3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von § 16 VRG/ZH geltend, womit
die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
geregelt wird. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der im kantonalen
Recht verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege weiter gehe als der
bundesrechtliche Minimalanspruch, kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob
der direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Armenrechtsanspruch verletzt
worden ist.
Der Beschwerdeführer führt zwar aus, weshalb seine Rechtsvorkehren seines
Erachtens nicht von vornherein aussichtslos gewesen sein sollen. Damit übt er
appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Entscheiden. Mit den Erwägungen
des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander; namentlich zeigt er nicht
auf, weshalb diese sachwidrig und damit willkürlich sein sollen.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht gegenstandslos ist, kann diesem infolge Aussichtslosigkeit des
Verfahrens nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett