Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.184/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_184/2009

Urteil vom 15. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,

gegen

K.________
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,

Gegenstand
Unterlassung aus Grunddienstbarkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 15. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Grundstück Nr. 3652, Grundbuch G.________, befindet sich in der Wohnzone
und ist mit einem vom Eigentümer K.________ selbst bewohnten Einfamilienhaus
überbaut. Im Westen davon, getrennt durch eine Bahnlinie, liegen die
Grundstücke Nrn. 5301 und 5760. Sie gehören zur Gewerbe-Industriezone und
dienen mit ihren Gebäuden und Plätzen seit 1976 als Betriebsgelände der
einstigen A.________ AG, die aus der Kommanditgesellschaft "A.________"
hervorging, zur Hauptsache den Handel mit Altmetallen und deren Verwertung
bezweckte und 1995 ihre Firma in "B.________ AG" änderte. Heute ist als deren
Hauptzweck "Handel mit, Transport, Lagerung und Aufbereitung von Altmetallen,
Altglas und Gütern aller Art sowie Abbruch von Anlagen und Betrieb von
Regionallagern mit Altglas" im Handelsregister eingetragen. Altglas wurde in
G.________ bisher noch nie umgeschlagen oder verarbeitet.

B.
Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren anerkannte die Eigentümerin
der Gewerbe-Industriegrundstücke Nrn. 5301 und 5760 vertraglich "eine
Immissionsbeschränkung (Art. 684 ZGB) als Grunddienstbarkeit" zu Gunsten der
jeweiligen Eigentümer der Wohnliegenschaften Nrn. 3652, 3654 und 3655. Die
Verpflichtungen, die die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke zur
Beschränkung der Lärmemissionen durch den Recycling-Betrieb übernahmen, sind im
Grunddienstbarkeitsvertrag vom 7. Mai 1981 unter anderem näher umschrieben, wie
folgt:
1. Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichten sich,
ausserhalb der Gebäude auf ihren Grundstücken keine störenden Arbeiten
auszuführen und auch keine visuell störenden Materialien irgendwelcher Art zu
lagern.
2. Das Beladen und Entladen von Eisenbahnwagen und Transportfahrzeugen
jeglicher Art darf nur in geschlossenen Hallen vorgenommen werden.
3. ... [Verpflichtungen betreffend Tore eines Gebäudes, die heute nicht mehr
bestehen.] ...
4. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. 5301 und Nr. 5760 verpflichten
sich, dafür zu sorgen, dass die auf die Grundstücke Nr. 3652, 3654 und 3655
eindringenden Immissionen die für diese Zone geltenden, gesetzlich festgelegten
Grenzrichtwerte, zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. ... [örtliche
Bestimmung der Messpunkte] ...
Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgte am 21. August 1981 mit
dem Stichwort "Immissionsbeschränkung". In den Jahren danach wurden weiterhin
betriebliche Immissionen beklagt und wurde verschiedentlich die Einhaltung der
Grunddienstbarkeit angemahnt.

C.
K.________ erhob am 6. Dezember 2005 / 3. Februar 2006 Klage gegen die
B.________ AG und stellte gestützt auf die im Grundbuch eingetragene
"Immissionsbeschränkung" verschiedene Unterlassungsbegehren (Ziff. 1a-c und
Ziff. 2) unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Ziff. 3). Die B.________
AG schloss auf Abweisung der Klage. Das Kreisgericht P.________ hiess die Klage
teilweise gut. Im Berufungsverfahren beider Parteien erliess das Kantonsgericht
St. Gallen neu folgenden Entscheid:
1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 wird, soweit es sich auf Glas
bezieht, nicht eingetreten.
2. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 (Tor Nordost-Ecke) wird abgewiesen.
3. Der Beklagten wird gerichtlich verboten, die folgenden Verrichtungen auf
ihrem Betriebsgelände (Grundstücke Nr. 5301 und 5760 GB G.________) im Freien
zu tätigen:
a) Beladen, Entladen und Umladen von Metallteilen in bzw. aus Behältnissen
aller Art (Mulden, Container etc.), welche dem Transport dienen, sowie
Teilverrichtungen dieser Vorgänge;
b) Beladen, Entladen und Umladen von Metallteilen in bzw. aus Fahrzeugen aller
Art (Eisenbahnwagen, Strassenfahrzeuge etc.) sowie Teilverrichtungen dieser
Vorgänge;
c) Umschichten und Umschlagen von Metallteilen mit Betriebsvorrichtungen aller
Art (Greifkran, Stapler etc.).
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss vorstehender
Ziff. 3 wird den Organen der Beklagten die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292
StGB oder Art. 208 lit. a ZPO angedroht.
Das Kantonsgericht regelte ferner die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 5-7 des Entscheids vom 15. April
2008).

D.
Auf Nichtigkeitsbeschwerde der B.________ AG hin hob das Kassationsgericht des
Kantons St. Gallen die Ziff. 3c und die Ziff. 5-7 des kantonsgerichtlichen
Entscheids auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück. Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht
erblickte das Kassationsgericht in der tatsächlichen Annahme, dass die
Emissionen im Zusammenhang mit dem Umschichten und Umschlagen von Metallteilen
mit Greifkran oder Stapler ausserhalb der Gebäude vergleichbar mit den nach
Ziff. 2 des Grunddienstbarkeitsvertrags konkret verbotenen Belade- und
Entladevorgängen im Freien seien. Diese Annahme sei weder begründet noch belegt
worden, obwohl K.________ im Berufungsverfahren zur hier interessierenden Ziff.
1c seines Rechtsbegehrens ausdrücklich einen Augenschein mit Demonstration der
zu verbietenden Verrichtungen vor Ort als Beweis angeboten habe. Das
Kassationsgericht überliess es der Vorinstanz, nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung und dem Beweisrecht zu entscheiden, welche Beweiserhebungen sie
gestützt auf die erfolgten Beweisanträge und vorhandenen Beweismittel
durchführe und in welcher Weise (E. III/2 S. 7 ff. des Entscheids vom 17.
Dezember 2008).

E.
Dem Bundesgericht beantragt die B.________ AG (hiernach: Beschwerdeführerin),
Ziff. 3 bis 7 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Ziff. 1
und Ziff. 3 der Klagebegehren abzuweisen. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung.
Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst
K.________ (fortan: Beschwerdegegner) auf Abweisung des Gesuchs. Die
Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt (Verfügung vom 2. April
2009). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid über die Dienstbarkeitsklage des
Beschwerdegegners an. Ihre Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit dem gesetzlich geforderten
Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 109 II 491 E. 1c/cc S.
492 f.). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Kassationsgerichts
abgewartet, innert Frist (Art. 100 Abs. 6 BGG) dann aber nur den Entscheid des
Kantonsgerichts angefochten. Dessen Anfechtung ist zulässig, soweit die
Beschwerdeführerin Rügen vorbringt, die das Kassationsgericht nicht hat prüfen
können oder mit engerer Kognition geprüft hat, als sie dem Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren zusteht (vgl. BGE 135 III 127 E. 1.1 S. 128). Von daher
gesehen kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, ob ein
anfechtbarer Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG vorliegt.

2.
Streitig ist, ob und in welchem Umfang die eingeklagten Tätigkeiten von der
Grunddienstbarkeit "Immissionsbeschränkung" erfasst werden und deshalb verboten
sind. Über mehrere Unterlassungsbegehren ist kantonal letztinstanzlich
entschieden worden, eines davon aber unbeurteilt geblieben. Nach Rückweisung
durch das Kassationsgericht wird das Kantonsgericht über das Begehren des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin das Umschichten und Umschlagen von
Metallteilen mit Betriebsvorrichtungen aller Art (Greifkran, Stapler etc.) im
Freien zu verbieten (Ziff. 1c der Rechtsbegehren), erst noch entscheiden
müssen. Da der angefochtene Entscheid das Verfahren insoweit nicht abschliesst,
ist er kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. zum Begriff: BGE 134 I
83 E. 3.1 S. 86; 134 III 426 E. 1.1 S. 428).

3.
Gemäss Art. 91 BGG mit der Marginalie "Teilentscheide" ist die Beschwerde
zulässig gegen einen Entscheid, der (a.) nur einen Teil der gestellten Begehren
behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden
können, oder (b.) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und
Streitgenossinnen abschliesst. Da Streitgenossenschaft nicht in Frage steht,
unterliegen die in Ziff. 3a und Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids
beurteilten Ziff. 1a und Ziff. 1b der Unterlassungsbegehren dann der
Beschwerde, wenn sie unabhängig vom noch nicht entschiedenen
Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 1c beurteilt werden können.

3.1 Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über
eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive
Klagenhäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um
verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um
verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten
Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer
Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden
können (Art. 91 lit. a BGG; vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217 mit
Hinweisen).

3.2 Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu
verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses
hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der
angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend
beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den
verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig
ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S.
217 f. mit Hinweisen).

3.3 Die Voraussetzung der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist
hier nicht erfüllt. Sämtliche Unterlassungsbegehren stützen sich auf die im
Grundbuch als "Immissionsbeschränkung" eingetragene Grunddienstbarkeit bzw. den
ihr zugrunde liegenden Vertrag. Die Beschwerdeführerin verdeutlicht, dass es
bei der Beurteilung aller drei Unterlassungsbegehren einheitlich um die Fragen
geht, welche Tätigkeiten im Freien von der Grunddienstbarkeit erfasst werden
und verboten sind (S. 11 ff. Ziff. 1 und 2) und wie der Dienstbarkeitsvertrag
und dabei insbesondere der Begriff der Immissionsbeschränkung auszulegen ist
(S. 14 ff. Ziff. 3-5 der Beschwerdeschrift). Die sofortige Entscheidung über
zwei von drei Unterlassungsbegehren birgt damit die Gefahr in sich, dass der
dereinst verfahrensabschliessende Entscheid über das noch nicht beurteilte
dritte Unterlassungsbegehren in Widerspruch zu den hier vorweg zur Beurteilung
angetragenen Teilentscheiden über die beiden anderen Unterlassungsbegehren
geraten könnte, stellen sich für alle drei Unterlassungsbegehren doch die
gleichen Fragen, die auch gleich entschieden werden müssen. Bei den Ziff. 3a
und 3b des kantonsgerichtlichen Entscheids kann man nicht von Teilentscheiden
im Sinne von Art. 91 lit. a BGG sprechen, weil diese Begehren nicht unabhängig
von Ziff. 3c beurteilt werden können. Den abweichenden Lehrmeinungen zur
Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss Art. 91 lit. a BGG, auf die sich die
Beschwerdeführerin beruft (S. 3 f. Ziff. 4c der Beschwerdeschrift), ist das
Bundesgericht nicht gefolgt (E. 3.2 soeben).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerde sei auch unter dem
Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig (S. 4 f. Ziff. 4d der
Beschwerdeschrift).

4.1 Liegt nach dem Gesagten (E. 3) kein anfechtbarer Teilentscheid vor, ist zu
prüfen, ob die Voraussetzungen einer sofortigen Anfechtung im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG erfüllt sind, was die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hat (vgl. BGE
134 III 426 E. 1.2 S. 429).

4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach
die Beschwerde zulässig ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Mehr als den
Wortlaut der Bestimmung wiederholt die Beschwerdeführerin indessen nicht. Sie
erfüllt damit die formellen Anforderungen an die Begründung nicht (Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633; 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141). Davon
abgesehen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern ein sofortiger Entscheid
des Bundesgerichts einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Wie die Beschwerdeführerin
hervorhebt, liegt ein Gutachten betreffend Lärmimmissionen bereits im Recht (S.
23 Ziff. 4.3b/ii der Beschwerdeschrift). Dem Entscheid des Kassationsgerichts
(E. III/2 S. 8) kann zudem entnommen werden, dass der beweispflichtige
Beschwerdegegner dem Kantonsgericht einen Augenschein mit Demonstration der zu
verbietenden Verrichtungen vor Ort als Beweismittel angeboten hat. Mit Blick
darauf kann weder von einem zeitaufwändigen oder kostenträchtigen noch von
einem weitläufigen Beweisverfahren ausgegangen werden (vgl. MESSMER/IMBODEN,
Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 101 Anm. 29
mit Hinweisen).

4.3 Die Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG können - jedenfalls auf Grund der Vorbringen der
Beschwerdeführerin - nicht als erfüllt betrachtet werden.

5.
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde mangels anfechtbaren
Entscheids nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird damit
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und der
Beschwerdegegner mit seinem Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung
unterlegen ist (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht St. Gallen, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten