Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.180/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_180/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Bezirksgerichts Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen, Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Pfändungsankündigung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des
Kantonsgerichts Schwyz als Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 26. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a In der von der Z.________ AG angehobenen Betreibung Nr. 1 des
Betreibungsamtes A.________ wurde X.________ am 23. Januar 2009 die Pfändung
angekündigt.

A.b Gegen diese Verfügung erhob der Betriebene am 5. Februar 2009 Beschwerde
beim Bezirksgericht Schwyz als unterer Aufsichtsbehörde. In seiner Begründung
führte er unter anderem aus, dass "der eventuell befangene Richter (...)
Instruktionen an die Vollzugsbehörden erteilt" habe. Daraufhin forderte der
Gerichtspräsident X.________ auf, innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, ob
er ein formelles Ausstandsbegehren gegen ihn stelle oder nicht. Gegebenenfalls
werde das Gesuch dem Kantonsgericht Schwyz als Aufsichtsbehörde zum Entscheid
überwiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 antwortete X.________
dahingehend, seine Beschwerde richte sich gegen das Betreibungsamt A.________,
das sich auf eine Rechtsauskunft des Gerichtspräsidenten stützte, gegen den er
mit separatem Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt habe. Ihm sei nicht klar,
ob das formelle Ausstandsbegehren ein separates Verfahren sei und er ersuche
daher um Mitteilung, ob und wenn ja, in welcher Form er bezüglich dieses
Verfahrens ein separates Ausstandsbegehren stellen müsse. Der Gerichtspräsident
überwies am 25. Februar 2009 die Akten an das Kantonsgericht Schwyz zum
Entscheid über das Ausstandsbegehren. Dabei hielt er fest, dass er sich für
unbefangen halte, und er beantragte, das Ausstandsbegehren abzulehnen. Ein
Doppel dieses Übermittlungsschreibens ging an X.________.

B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 trat der Kantonsgerichtspräsident als
Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs auf das Ausstandsgesuch von X.________ nicht ein.

C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2009 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der
kantonsgerichtlichen Verfügung. Zudem sei ihm die Möglichkeit zu geben, sein
Ausstandsbegehren ordentlich zu stellen und zu begründen.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

D.
Am 25. März 2009 wies das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde die von
X.________ am 5. Februar 2009 in der Sache erhobene Beschwerde als verspätet
ab. Dabei befand der Präsident vorläufig über das gegen ihn gerichtete
Ausstandsbegehren und verneinte seine Befangenheit. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde mit
Verfügung vom 9. April 2009 nicht ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide der kantonalen Aufsichtbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen sind der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Sie ist an keinen Streitwert
gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).

1.2 Die Vorinstanz hat über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
letztinstanzlich befunden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG); der betreffende
Zwischenentscheid ist der Hauptsache folgend anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG).
Offen bleiben kann, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an die Beurteilung
der Anträge des Beschwerdeführers besteht. Immerhin hat die Erstinstanz
inzwischen bereits selber (vorläufig) über das Ablehnungsbegehren befunden.
Nach Angaben der Vorinstanz ist zudem die Frage nach dem Ausstand des
Gerichtspräsidenten definitiv zusammen mit dem Sachentscheid zu beantworten.

1.3 Der Beschwerdeführer kann sämtliche Beschwerdegründe vorbringen und das
Bundesgericht ist nicht auf die Prüfung der verfassungsmässigen Rechte
beschränkt (Art. 95 ff. BGG).

2.
2.1 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften gilt für das
Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kantonales Recht (Art. 20a Abs.
3 SchKG; vgl. COMETTA, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 48 zu Art. 20a). Dazu gehören insbesondere
auch die formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Da die Eingabe des
Beschwerdeführers an die Erstinstanz von dieser als teilweise unklar beurteilt
worden war, forderte sie ihn zu einer Ergänzung auf. Statt sich
unmissverständlich zu äussern, ob der Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt
werde, stellte dieser Fragen zu Einzelheiten des Verfahrens. Daraufhin wurden
die Akten zwecks Beurteilung des Ausstandsbegehren an die Vorinstanz
überwiesen, welche darauf nicht eintrat, da kein hinreichendes Gesuch nach Art.
10 SchKG vorliege. Es werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, welche
Auskunft in welchem Zusammenhang erteilt worden sei und damit eine Befangenheit
des Gerichtspräsidenten im Sinne des Gesetzes begründen würde.

2.2 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht
habe seine konkreten Fragen nicht beantwortet und er habe in der Folge keine
Gelegenheit gehabt, das Ausstandsbegehren zu begründen. Sein rechtliches Gehör
sei daher verletzt. Er legt indes nicht dar, aufgrund welcher Vorschrift des
kantonalen Rechts der Gerichtspräsident ihm - zusätzlich zur bereits
angesetzten Nachbesserungsfrist - noch die gewünschten Auskünfte hätte erteilen
sollen. Soweit der Beschwerdeführer der Meinung sein sollte, dass ihm gestützt
auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Belehrung zustehe, kann ihm nicht
gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen
zwar, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen
und zu einem entscheidwesentlichen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236). In welcher Form dies geschieht, legt indes das kantonale
Verfahrensrecht abschliessend fest. Dass im vorliegenden Fall eine
Belehrungspflicht des Richters mangels entsprechender Rüge nicht erkennbar ist,
wurde bereits gesagt.

3.
Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Ergebnis
nicht zu beanstanden, soweit er aufgrund der erhobenen Rügen überhaupt
überprüft werden konnte. Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz
als Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
(2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante