Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.175/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_175/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Lucie Hüsler,

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 6. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahrens verfügte der
Präsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2008, dass
X.________ (Ehemann) mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2008 keinen Beitrag an den
Unterhalt seiner Tochter zu leisten habe (Ziff. 4).

B.
Mit Urteil vom 6. Februar 2009 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn
einen Rekurs von Z.________ (Ehefrau) gut, hob Ziff. 4 der Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2008 auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an den Gerichtspräsidenten zurück.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. März 2009 an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 6. Februar 2009 aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Eingabe vom 1. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Auch sie ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Der Beschwerde ist mit Verfügung vom 26. März 2009 entgegen dem Antrag der
Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Eheschutzverfahren
nicht ab und gilt damit nicht als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern
als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen entsprechende
selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Der Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein rechtlicher im Sinn
von Art. 87 OG (134 I 83 E. 3.1 S. 87). Nach der Rechtsprechung erwächst dem
Betroffenen aus dem Rückweisungsentscheid in der Regel kein entsprechender
Nachteil, sofern der Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides
Entscheidfreiheit bleibt (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteile 5P.519/2006 vom
13. Februar 2007 E. 4; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 1.2 und 5P.77/2005 vom
23. März 2005 E. 1.1).

Im vorliegenden Fall wurde die Sache vom Obergericht zu neuer Entscheidung an
den Gerichtspräsidenten zurückgewiesen, damit dieser im Sinn der Erwägungen die
für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages erforderlichen Erhebungen vornehme.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid verpflichtete somit den
Gerichtspräsidenten weder dem Grundsatz nach zur Festsetzung eines
Unterhaltsbeitrages, noch verhielt er ihn zur Festsetzung eines Beitrages in
bestimmter Höhe. Dem erstinstanzlichen Richter verbleibt somit
Entscheidfreiheit in der Sache. Erst nach Durchführung der verlangten
Erhebungen wird er entscheiden können, ob und in welchem Umfang ein
Unterhaltsbeitrag für die Tochter geschuldet ist. Den entsprechenden
letztinstanzlichen Endentscheid wird der Beschwerdeführer beim Bundesgericht
anfechten können, soweit er davon betroffen sein wird. Ein rechtlicher Nachteil
im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher den Beschwerdeführer zur
Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheides rechtfertigen würde, liegt
somit nicht vor.

1.3 Nach der Rechtsprechung zur Berufungsfähigkeit von Zwischenentscheiden nach
Massgabe von Art. 50 Abs. 1 OG, welcher dem Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG im Wesentlichen entspricht, war auf eine Berufung von vornherein nicht
einzutreten, wenn der Berufungskläger überhaupt nicht dartat, warum ein
Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersah. Wo er
aber ausdrücklich geltend machte, die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 OG seien
erfüllt, war zu differenzieren: Lag klar auf der Hand, dass ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich
sein wird, d.h. ging das bereits unzweifelhaft aus dem angefochtenen Urteil
oder aus der Natur des Falles hervor, durfte auf lange Ausführungen verzichtet
werden. Andernfalls hatte der Berufungskläger im Einzelnen darzutun, welche
Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem
zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Überdies hatte er unter
Angabe der Fundstelle nachzuweisen, dass er die betreffenden Beweise im
kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht
gestellt hatte (BGE 116 II 741 E. 1; 118 II 91 E. 1a). Angesichts des
weitgehend übereinstimmenden Wortlautes von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit jenem
von Art. 50 Abs. 1 OG ist die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf die nunmehr
geltende Bestimmung anzuwenden (statt vieler: Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli
2007 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer hat die aufgezeigte Eintretensfrage überhaupt nicht
angeschnitten und behauptet weder ausdrücklich noch sinngemäss, durch die
Herbeiführung eines Endentscheides könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden.

2.
Auf die Beschwerde ist daher unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art.
66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Dieser hat die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

3.
Wie dargelegt hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann daher
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist dem
entsprechenden Gesuch der Beschwerdegegnerin stattzugeben, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist, zumal ihre Bedürftigkeit erstellt ist. Ihr ist,
wie verlangt, eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, welche im Fall der
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu
honorieren ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen, dasjenige der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Ihr wird Rechtsanwältin Lucie Hüsler als amtliche
Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der
Entschädigung wird Rechtsanwältin Lucie Hüsler für ihre Bemühungen im
bundesgerichtlichen Verfahren ein reduziertes Honorar von Fr. 800.-- aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden