Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.171/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_171/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Bank X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,
Beschwerdegegnerin,
Stiftung Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Fischer,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Aktenedition durch Dritte (Widerspruchsverfahren
nach Art. 107 SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
3. Kammer, vom 28. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 25. Februar 2005 stellte die Bank Y.________ AG, mit Sitz in
Deutschland, gegen S.________ ein Arrestbegehren. Mit Vollzug des Arrestbefehls
des Gerichtspräsidiums Baden vom 25. Februar 2005 wurden die bei der Bank
X.________ liegenden und auf den Namen der Stiftung Z.________, einer Stiftung
mit Sitz in Vaduz/ Liechtenstein, lautenden Vermögenswerte verarrestiert. Die
Arresteinsprache der Stiftung Z.________ blieb ohne Erfolg (Urteil 5P.27/2006
vom 22. Mai 2006).
A.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 erhob die Stiftung Z.________ beim
Bezirksgericht Baden eine Widerspruchsklage (gemäss Art. 107 SchKG) gegen die
Bank Y.________ AG und stellte das Begehren, die verarrestierten Vermögenswerte
seien aus dem Arrest zu entlassen, weil S.________ nicht wirtschaftlich
Berechtigter und ein Durchgriff unzulässig sei, da am Stiftungsvermögen
T.________, die Lebenspartnerin von S.________, wirtschaftlich berechtigt sei.

B.
B.a Im Widerspruchsverfahren verlangte die (beklagte) Bank Y.________ AG am 11.
Juli 2008 die Vorlage von Urkunden, welche sich im Besitz der Bank X.________
befinden. Mit Verfügung vom 5. September 2008 verpflichtete der
Gerichtspräsident 2 von Baden die Bank X.________ zur Edition folgender, den
Geschäftsverkehr mit der Stiftung Z.________ betreffender Unterlagen:
die Kontoeröffnungsunterlagen unter Einschluss aller aktuellen und früheren
Unterschriftenkarten betreffend Konti der Klägerin [Stiftung Z.________];
alle Schreiben von Zeichnungsberechtigten der Klägerin an die Bank X.________,
namentlich Schreiben betreffend Barbezüge von Konti der Kägerin;
alle Quittungen über Barbezüge von Konti der Klägerin;
alle Belastungsanzeigen betreffend Konti der Klägerin, namentlich
Belastungsanzeigen für Kredit- bzw. EC-Karten, sowie Unterlagen zu
ausgestellten Kredit- und EC-Karten;
alle Formulare A betreffend die Klägerin, mit Unterlagen über das Eingangsdatum
von unterzeichneten Formularen A bei der Bank X.________;
alle Vollmachten oder ähnlichen Dokumente, mit welcher S.________ durch die
Klägerin das Verfügungsrecht über Konti der Klägerin oder über einzelne
Vermögenswerte eingeräumt wurde;
Aufzeichnungen der Bank X.________ über die Herkunft der Vermögenswerte der
Klägerin (sog. "Know your Costumer"-Aufzeichnungen), sowie die Aufzeichnungen
über Kundenbesuche und -kontakte."
B.a
Die Bank X.________ - als Editionsbeklagte - beantragte am 19. September 2008,
die Akten (gemäss § 240 Abs. 2 ZPO/AG) dem Obergericht zu unterbreiten und das
Editionsbegehren abzuweisen. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 stellte das
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) fest, dass keine
Gründe bestehen, welche die Bank X.________ berechtigen würden, sich auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, und bestätigte die vom
Bezirksgerichtspräsidenten von Baden verfügte Vorlegungspflicht.

C.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 führt die Bank X.________ Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2009 aufzuheben. Eventuell sei
das obergerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als die Edition Unterlagen
erfasst, welche Sachverhalte vor dem Zeitpunkt der Arrestlegung (28. Februar
2005) betreffen, und welchen die Qualität von rein bankinternen Notizen und
Dokumenten zukommt, insbesondere Aktennotizen und Aufzeichnungen im
elektronischen Kundeninformationssystem.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bank Y.________ -
als Editionsklägerin, Widerspruchsbeklagte und Beschwerdegegnerin - schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stiftung
Z.________ - als Widerspruchsklägerin und am Beschwerdeverfahren Beteiligte -
beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht; ein weiterer
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln,
die sich im Besitz eines Dritten befinden, erging in einem
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG, d.h in einer Schuldbetreibungs-
und Konkurssache und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG).

1.2 Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich eine vermögensrechtliche
Streitigkeit. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält das angefochtene
Urteil keine Streitwertangabe. Nach der Rechtsprechung kann bei
Auskunftsbegehren von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen
werden (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5C.157/2003 vom 22. Januar 2004
E. 3.2, in: SJ 2004 I S. 479). Nicht anders verhält es sich beim Begehren um
Edition von Beweismitteln, die sich im Besitz eines Dritten befinden. In
Anbetracht des Umfangs der Vermögenswerte, welche im Widerspruchsverfahren
umstritten sind, ist im vorliegenden Verfahren die gesetzliche Streitwertgrenze
von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3 Gemäss § 240 Abs. 2 und 3 ZPO/AG entscheidet das Obergericht über die
Vorlegungspflicht nach Anhören der Beteiligten, wenn der Dritte oder die
beweisführende Partei innert 10 Tagen nach Erlass des Entscheides des
Gerichtspräsidenten oder des Bezirksgerichts verlangt, dass "die Akten dem
Obergericht unterbreitet werden". Damit hat das Obergericht über die Verfügung
des Bezirksgerichtspräsidenten nicht nur als letzte kantonale Instanz (vgl.
Erster Teil/Abschnitt A der ZPO/AG, Rechtsmittel), sondern in funktioneller
Hinsicht auch als Rechtsmittelbehörde entschieden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG).

1.4 Gemäss § 239 ZPO/AG ist der Dritte verpflichtet, Urkunden vorzulegen; er
ist hiervon befreit, wenn er als Zeuge wegen naher Beziehungen zu einer Partei
(§ 222 ZPO/AG) oder wegen der in der Urkunde enthaltenen Tatsachen (§ 223 ZPO/
AG) die Aussage verweigern könnte. Die ZPO/AG sieht betreffend Banken ("andere
Berufe, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind") vor, dass der Richter
die Aussage erlassen kann, wenn das Interesse der Geheimhaltung dasjenige der
Offenbarung überwiegt (§ 223 Abs. 1 lit. c ZPO/AG; BÜHLER/EDELMANN/KILLER,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 14 zu § 223).
Die Beschwerdeführerin als Bank und Dritte kann sich auf ein eigenes rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheides berufen, soweit sie sich auf Bestimmungen beruft, die zu ihrem
Schutz geschaffen wurden (Art. 76 Abs. 1 BGG; 5P.423/2006 vom 12.02.2007, in:
FamPra.ch 2007 S. 654 ff., E. 3).

1.5 Angefochten ist ein Entscheid über die prozessuale Editionspflicht einer
Bank als Dritten (HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2001, Rz. 1014 ff., Rz. 1018;
JEANDIN, Journée 2002 de droit bancaire et financier, 2003, S. 111 ff.). Der
Entscheid über die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Edition von Urkunden
schliesst das Widerspruchsverfahren (Art. 107 SchKG) nicht ab, sondern stellt -
wie allgemein Entscheide über Beweismassnahmen - einen Vor- bzw.
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BGE 134 III 188 E. 2.3 S. 191;
Urteil 4A_315/2008 vom 27. April 2009 E. 1.5). Die Beschwerdeführerin könnte
vorliegend die nach ZPO/AG gewährten Zeugnisverweigerungsrechte unabhängig vom
Ausgang der Hauptsache nicht mehr wahren, da zu jenem Zeitpunkt die allfällige
Beeinträchtigung der Zeugnisverweigerungsrechte durch die Urkundenedition nicht
mehr rückgängig gemacht werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin nicht
Partei des Widerspruchsverfahrens ist. Im Weiteren treffen den Dritten, der
trotz rechtskräftig festgestellter Editionspflicht auf der Verweigerung
beharrt, die Folgen der grundlosen Verweigerung eines Zeugnisses (§ 241 Abs. 1,
§ 225 ZPO/AG). Da der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, ist die
Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben (BGE 134 III 188 E. 2.1 S.
190) und die Beschwerde zulässig.

1.6 Prozessuale Massnahmen fallen grundsätzlich unter die vorsorglichen
Massnahmen gemäss Art. 98 BGG (BBl 2001 4336 Ziff. 4.1.4.2). Dies gilt auch für
Verfügungen betreffend das Beweisverfahren, zu welchen gemäss Urteil 5A_612/
2007 vom 22. Januar 2008 (E. 1.4) auch Entscheide über das
Zeugnisverweigerungsrecht von Dritten gehören.

Die Beschwerdeführerin geht vergeblich (ohne weitere Ausführungen) davon aus,
dass keine Beschränkung der Beschwerdegründe vorliege. Entgegen ihrer
Darstellung ist das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG nicht absolut geschützt,
sondern es bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die
Zeugnispflicht und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten (Abs.
4). Massgebend für das Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin ist das
kantonale (Zivil-) Prozessrecht (vgl. BGE 95 I 339 E. 2b u. c S. 444 ff.;
KLEINER/SCHWOB/WINZELER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und
Sparkassen, 17. Lieferung 2006, N. 97 u. 98 zu Art. 47). Mit Beschwerde in
Zivilsachen kann jedoch die Verletzung kantonalen Verfahrensrechts nicht gerügt
werden (Art. 95 ff. BGG), selbst wenn keine vorsorgliche Massnahme gemäss Art.
98 BGG vorliegen würde. Es bleibt damit bei der Möglichkeit, lediglich die Rüge
einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Anwendung kantonalen Rechts
zu erheben.

1.7 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E.
2 S. 591). Bei der Anfechtung von Entscheiden im Sinne von Art. 98 BGG sind
neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 133
III 638 E. 2).

2.
Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin - als Bank und Dritte
- nach den Bestimmungen der ZPO/AG keine Urkunden vorzulegen habe, wenn ihr wie
als Zeugin die Aussage erlassen werden könne. Dies sei der Fall, wenn das
Interesse an der Geheimhaltung dasjenige der Offenbarung überwiege. Nach der
Überlegung des Obergerichts könne das Geheimhaltungsinteresse der
Beschwerdeführerin nicht grösser sein als dasjenige des an der Geheimhaltung
Interessierten; dies sei der Arrestschuldner (S.________). Bei der
Interessenabwägung sei die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG
miteinzubeziehen. Vorliegend würden dem Interesse am Nachweis der
wirtschaftlichen Berechtigung des Arrestschuldners an den verarrestierten
Vermögenswerten keine genügend hoch zu bewertenden Interessen der
Beschwerdeführerin entgegenstehen. Aufschluss über die wirtschaftliche
Berechtigung könnten auch die vor dem Zeitpunkt der Arrestlegung erstellten
Dokumente geben. Die Beschwerdeführerin sei im Weiteren verpflichtet, auch
Aufzeichnungen über die Herkunft der Vermögenswerte der Stiftung Z.________
sowie über Aufzeichnungen über Kundenkontakte und -besuche herauszugeben.

3.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil
verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht und die Editionsanordnung des
Obergerichts sei klarerweise und absolut unverhältnismässig.

3.1 Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach das Obergericht das
bundesrechtlich geschützte Bankgeheimnis verletze, übergeht die
Beschwerdeführerin, dass in Art. 47 Abs. 4 BankG die Regeln über das
Zeugnisverweigerungsrecht der kantonalen (Zivil-) Prozessordnungen vorbehalten
sind (LOMBARDINI, Droit bancaire suisse, 2. Aufl. 2008, S. 987 Rz. 81). Die
Beschwerdeführerin stellt überdies zu Recht nicht in Frage, dass nach § 223
Abs. 1 lit. c (zweiter Abschnitt) i.V.m. § 239 ZPO/AG die Bankangestellten
grundsätzlich mitwirkungspflichtig sind und ihnen die Aussage nur erlassen
werden kann, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dasjenige an der
Offenbarung überwiegt (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 14 zu § 223, N. 1 zu § 239; vgl.
JEANDIN, a.a.O., S. 129/130).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe keine
Interessenabwägung vorgenommen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht
allerdings hervor, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin (als
Arrestgläubigerin und Beklagte im Widerspruchsverfahren) an der Offenbarung der
Unterlagen, welche sich im Besitz der Beschwerdeführerin befinden, das
Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Andernfalls könne die Beschwerdegegnerin die
von der Stiftung Z.________ (als Widerspruchsklägerin) aufgestellte Behauptung,
sie sei an den Vermögenswerten berechtigt, gar nicht in Frage stellen. Darauf
geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Ebenso wenig rügt sie, dass das
Obergericht berücksichtigt hat, dass die von der Beschwerdegegnerin im
Arrestverfahren erstrittenen Rechte - welche auf der Glaubhaftmachung beruhen,
wonach S.________ an den von der Stiftung Z.________ gehaltenen Vermögenswerten
wirtschaftlich berechtigt ist - verlieren würde. Die Beschwerdeführerin setzt
weder auseinander, inwiefern die Abwägung der Interessen geradezu unhaltbar
sei, noch legt sie dar, inwiefern das Nichterlassen der Mitwirkungspflicht im
konkreten Fall zu einem stossenden Ergebnis bzw. einer Verletzung des
Willkürverbotes führe (vgl. Art. 9 BV; zum Begriff vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S.
473 f.). Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwiefern das
Obergericht ihre eigenen Interessen - nicht das Interesse ihrer Bankkundin,
welche Widerspruchsklägerin ist bzw. die Vermögenswerte beansprucht -
übergangen habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Interessen "der
betroffenen Bankkundin" beruft, übergeht sie, dass sie nicht Vertreterin der
Widerspruchsklägerin ist. Sodann behauptet sie selber nicht, dass sie sich
gegenüber ihrer Bankkundin z.B. der Möglichkeit einer Schadenersatzklage
aussetze (vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 130), zumal es die Bankkundin - die
Widerspruchsklägerin - selber ist, welche die Beschwerdegegnerin als
Widerspruchsbeklagte zum Gegenbeweis und damit zum Editionsbegehren veranlasst.
Ihre allgemeine Kritik, die Editionsanordnung verletze Bundesrecht und eine
Prozesspartei dürfe nicht gestützt auf die prozessrechtliche Editionspflicht
einen Dritten ausforschen und das Bankgeheimnis obsolet machen, genügt den
Anforderungen an einer Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht.

3.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass Art. 91 Abs. 4 SchKG keine
gesetzliche Grundlage biete, um ihr eine Auskunfts- und Informationspflicht
aufzuerlegen; diese Bestimmung sei im Widerspruchsverfahren nicht anwendbar.
Wohl hat die Vorinstanz auf Art. 91 Abs. 4 SchKG Bezug genommen und
festgehalten, dass die Auskunftspflicht auch betreffend Vermögenswerte gelte,
für welche glaubhaft gemacht ist, dass der Arrestschuldner wirtschaftlich
berechtigt sei. Sie hat - im Rahmen der Interessenabwägung - lediglich
berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin als Beklagte im
Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse habe, die im Arrestverfahren
glaubhaft gemachte wirtschaftliche Berechtigung des Arrestschuldners zu
beweisen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das Obergericht
die Editionspflicht jedoch auf das kantonale Prozessrecht gestützt, nach
welchem sich (unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben; Art. 25 Ziff. 1
SchKG) das Widerspruchsverfahren richtet (vgl. Art. 109 Abs. 4 SchKG). Die Rüge
der Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil bzw. die Editionspflicht beruhe
auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage und sei daher nicht haltbar, geht
fehl.

3.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Editionspflicht sei (in
zeitlicher Hinsicht) klar unverhältnismässig, weil diese sich auf Dokumente
beziehe, welche den Zeitraum vor der Arrestlegung betreffe. Das Vorbringen ist
unbehelflich. Die Beschwerdeführerin betont selber zu Recht, dass es im
hängigen Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG darum geht, über den von der
Stiftung Z.________ erhobenen Anspruch an den verarrestierten Vermögenswerten
zu befinden. Hingegen ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -
nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz
angenommen hat, dass zur Klärung dieses Drittanspruchs Bankdokumente notwendig
sind, welche sich auf den Zeitraum vor der Arrestlegung bzw. ab Kontoeröffnung
beziehen. Dass die Dokumente der Prüfung von Anfechtungsansprüchen der
Gläubigerin dienen könnten, steht der Editionspflicht der Beschwerdeführerin
als Dritten nicht entgegen. Entgegen ihrer Meinung kann sie übrigens bereits im
Arrestvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG mit Blick auf mögliche
Anfechtungsklagen zur Auskunft über Vermögenswerte in der sog. Verdachtsperiode
verpflichtet werden (BGE 129 III 239 E. 2 S. 241).

3.5 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Editionsanordnung sei
inhaltlich viel zu weit gefasst und unverhältnismässig, wenn sie bankinterne
Belege, insbesondere sog. "Know your Costumer"-Aufzeichnungen herausgeben
müsse. In der Lehre (vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 137; LOMBARDINI, a.a.O., S. 897
Rz. 79) ist wohl anerkannt, dass der editionsverpflichtete Dritte - auch die
Beschwerdeführerin als Bank - gestützt auf ihre vom Persönlichkeitsrecht
geschützte Geheimsphäre rein interne Dokumente grundsätzlich nicht herausgeben
muss (z.B. ein nie versandter Vertragsentwurf; ZR 80/ 1981 Nr. 24 S. 78 E. 6).
Zutreffend ist auch, dass die Bank gestützt auf verschiedene Normen (wie
Geldwäschereigesetz, Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht
der Banken) weitreichende Abklärungspflichten hat, um die Identität des
Vertragspartners und der Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten zu
prüfen, z.B. ob es sich beim betroffenen Kunden um eine politisch exponierte
Person handelt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl.
2004, Rz. 562 ff., 566). Inwieweit bzw. welche infolge der "Know Your
Costumer-Rules" getroffenen Abklärungen als rein interne, in einem Zivilprozess
von der Privatsphäre der Bank geschützte Dokumente gelten, ist nicht geklärt
(vgl. JEANDIN, a.a.O., S. 137 u. Fn 97; LOMBARDINI, a.a.O.). Die Frage braucht
hier nicht weiter erörtert zu werten.

Vorliegend geht aus der umstrittenen Editionsanordnung (letztes Lemma) hervor,
dass von der Beschwerdeführerin lediglich "Know your Costumer"-Aufzeichnungen
herausverlangt werden, welche "die Herkunft der Vermögenswerte" betreffen. Die
Beschwerdeführerin übergeht, dass die betreffenden Aufzeichnungen präzisiert
und nicht alle bei der Bank vorhanden Kundendaten herausverlangt werden.
Inwiefern die vom Obergericht getroffene Einschränkung gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV) verstösst, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Weiter
bezeichnet die Beschwerdeführerin die angefochtene Editionsanordnung als
verpönte "fishing expedition" (dazu JEANDIN, a.a.O., S. 135). Indessen legt sie
nicht dar, inwiefern die umstrittene Anordnung in ihrer detaillierten
Umschreibung der zu edierenden Dokumenten nicht mit dem Streitgegenstand
zusammenhängen soll. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könnte
übrigens die Stiftung Z.________ (als Bankkundin bzw. Widerspruchsklägerin)
selber Aufzeichnungen über die Kundenbesuche und -kontakte herausverlangen,
zumal die Auftraggeberin von der Bank gestützt auf deren Rechenschaftspflicht
über den Verlauf und die Ereignisse ihrer Tätigkeit zu informieren hat
(FELLMANN, Berner Kommentar, N. 30 zu Art. 400 OR; LOMBARDINI, a.a.O., S. 326
Rz. 14). Insoweit kann auf die Beschwerde mangels einer den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung nicht eingetreten werden.

3.6 Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist einzig das
Zeugnisverweigerungsrecht der Beschwerdeführerin als Dritter in einem
Widerspruchsverfahren (Art. 107 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin die
Beweiseignung und die Beweiserforderlichkeit der zu edierenden Unterlagen in
Frage stellt, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Das Obergericht hat
sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Beweiserheblichkeit geäussert, ebenso
wenig die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Vorinstanz. Ihre
Vorbringen sind im vorliegenden Verfahren neu und daher unzulässig (E. 1.7). Im
Übrigen führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass die Widerspruchsklägerin
- die Stiftung Z.________ bzw. T.________ - Eigentum an den verarrestierten
Gegenständen beanspruche und dies anhand von Dokumenten belegen wolle.
Inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Obergericht angenommen hat, das
Editionsbegehren zum Gegenbeweis, dass die Vermögenswerte dem Arrestschuldner
gehören sollen, betreffe eine rechtserhebliche Tatsache, wird in der
Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin
dem Obergericht vergeblich vor, keine Schutzmassnahmen zur Wahrung der
Vertraulichkeit getroffen zu haben. Die Vorinstanz hat sich zur Frage, ob dem
Geheimhaltungsinteresse durch Schutzmassnahmen im Sinne von § 206 Abs. 2 ZPO/AG
Rechnung zu tragen sei (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 15 zu § 223),
nicht geäussert. Bei der Kritik der Beschwerdeführerin handelt es sich um neue
und daher unzulässige Vorbringen (E. 1.7), zumal sie nicht darlegt,
Entsprechendes bereits frist- und formgerecht vor dem Obergericht vorgebracht
zu haben. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführerin und die Stiftung Z.________,
welche als Verfahrensbeteiligte (Art. 102 Abs. 1 BGG) die Gutheissung der
Beschwerde beantragt hat, für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen
Teilen und solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der
Verfahrensbeteiligten (Stiftung Z.________) zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte (Stiftung Z.________) haben
die Beschwerdegegnerin zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante