Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.168/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_168/2009

Urteil vom 12. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
temporärer Obhutsentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
28. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb
der ihr mit Verfügung vom 25. März 2009 gesetzten Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch
Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden