Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.167/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_167/2009/bnm

Urteil vom 12. März 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fortsetzungsbegehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74
Abs. 2 lit. c BGG) gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des
Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von Entscheiden der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage seit
Eröffnung des kantonalen Entscheids beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), wie
der Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung
zutreffend mitgeteilt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde am 10. März 2009
(Dienstag) und damit nach Ablauf der am 11. Februar 2009 beginnenden 10-tägigen
Beschwerdefrist (Eröffnung des angefochtenen Entscheids: 10. Februar 2009) der
Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in
keiner Weise genügt und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann