Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.160/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_160/2009

Urteil vom 13. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Spring.

Gegenstand
Eheschutz (elterliche Obhut),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2.
Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ und X.________ heirateten im Juni 2003. Sie sind die Eltern der
beiden Kinder A.________, geb. 2003, und B.________, geb. 2005.
A.b Nachdem X.________ am 17. Juni 2008 bei der Polizei den Verdacht gemeldet
hatte, seine Kinder seien durch C.________, einen Bekannten von Y.________,
sexuell missbraucht worden, verliess er am 23. Juni 2008 mit den Kindern die
eheliche Wohnung in D.________ und zog zu seinen Eltern nach E.________. Am 10.
Juli 2008 äusserte Y.________ den Verdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder
durch X.________ beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt, worauf dieses
gestützt auf die beiden Anzeigen Strafuntersuchungen gegen C.________ und gegen
X.________ eröffnete.
A.c Mit Verfügung vom 3. November 2008 erliess das Gerichtspräsidium D.________
auf Begehren von Y.________ Eheschutzmassnahmen. Unter anderem nahm es von der
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Vormerk und stellte die beiden Kinder
unter die Obhut von Y.________. X.________ wurde ein gerichtsübliches
Besuchsrecht gewährt. Zudem wurde er verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die
Kinder und für Y.________ zu bezahlen.
A.d Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons
Thurgau und beantragte, die beiden Kinder seien unter seine Obhut zu stellen
und Y.________ sei ein durch einen Beistand überwachtes Besuchsrecht
einzuräumen. Weiter verlangte er die Reduktion des persönlichen
Unterhaltsbeitrages für Y.________.
A.e Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Beschluss vom 2. Februar 2009
den Rekurs ab.

B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 6. März 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt.
Er wiederholt vor Bundesgericht seine vor Obergericht gestellten Anträge.
Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen, mit
dem Auftrag, ein Gutachten zur Abklärung der Obhutszuteilung einzuholen. Zudem
stellt er in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung seiner Beschwerde.
Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung des Gesuchs um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In der Sache sind das Obergericht und die
Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2009 ist der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Eheschutzentscheid im Sinn von Art.
75 Abs. 1 BGG. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art.
72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitpunkt des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Obhutszuteilung der zwei Kinder
und damit zusammenhängende Fragen, weshalb eine nicht vermögensrechtliche
Streitigkeit vorliegt. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als
zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Da die Voraussetzungen für eine
Beschwerde in Zivilsachen vorliegend erfüllt sind, kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht greifen (Art. 113 BGG). Die Eingabe
ist somit lediglich als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von
Art. 98 BGG. Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2
BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1;
BGE 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier gegebenen Verhältnisse
entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der Beschwerdeführer muss angeben,
welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen,
worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90 OG ergangene BGE 130 I 26 E.
2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116
BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur
dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt
hat, was der Beschwerdeführer klar und detailliert geltend machen muss (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Obhutszuteilungsentscheid des
Obergerichts und rügt sinngemäss eine willkürliche Anwendung der
Kinderzuteilungskriterien. Zudem sei das Obergericht bei der Beurteilung der
Zuteilungskriterien in willkürlicher Weise von falschen Tatsachen ausgegangen
und habe dabei weiter den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt.

2.1 Zur Begründung seiner Rügen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor,
das Obergericht habe tatsachenwidrig angenommen, der Verdacht, dass die Kinder
mit Wissen der Mutter in sexuelle Handlungen mit Drittpersonen miteinbezogen
wurden, habe sich nicht bestätigt. Vielmehr sei aufgrund dieses noch weiter
abzuklärenden Verdachts von einer Zuteilung an die Beschwerdegegnerin
abzusehen. Weiter habe das Obergericht das Kriterium der Stabilität der
Verhältnisse vernachlässigt. Angesichts der vollzogenen Integration und
Vernetzung der Kinder am neuen Wohnort beim Vater sei ein erneuter Ortswechsel
verheerend für die psychische Stabilität der Kinder. Auch die Auflösung der
zurzeit bestehenden guten Betreuungssituation würde bei den Kindern zu einer
Destabilisierung führen. Sodann sei die Ausführung des Obergerichts, der
Beschwerdeführer habe eine Brasilianerin geheiratet und müsse daher kulturelle
Abweichungen akzeptieren, willkürlich. Insgesamt habe das Obergericht die
Obhutszuteilung zu wenig nach der Maxime des Kindeswohls beurteilt, sondern in
willkürlicher Weise ernsthafte Bedenken und Anzeichen mit nebulösen Vermutungen
"vom Tisch gefegt". Schliesslich verstosse es gegen das Diskriminierungsverbot,
wenn das Obergericht immer demjenigen Elternteil die Obhut zuweise, welchem vor
dem Entscheid mehrheitlich die Kinderbetreuung oblag. Faktisch werde damit dem
berufstätigen Elternteil die Obhutszuteilung verunmöglicht, wenn er es
zugelassen hat, dass sein Partner die ausserhäusliche Betätigung zugunsten der
Kinderbetreuung einschränkt. Damit werde ein Teil der Gesellschaft, nämlich der
arbeitende, sozial ausgegrenzt. Das Rechtsgleichheitsgebot werde auch dadurch
verletzt, dass ein sachfremdes Kriterium, nämlich der Beschäftigungsgrad, über
die Obhutszuteilung entscheide. Richtigerweise sei zuerst zu entscheiden, bei
welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist und erst danach sei die Frage
des Beschäftigungsgrades in die Überlegungen miteinzubeziehen.

2.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelangen im
Eheschutzverfahren grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall
zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor
allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die
Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder
und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil anzuvertrauen, der die
Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide
Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die
Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.
Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch
Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu diesen Kriterien können weitere
Gesichtspunkte berücksichtigt werden, so die Bereitschaft eines Elternteils,
mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der Grundsatz, die
Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine
Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung
getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung
massgebenden Kriterien verfügen die kantonalen Behörden, welche die Parteien
und die Verhältnisse besser kennen als das Bundesgericht, über einen grossen
Ermessensspielraum (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.;
Urteil 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 665 mit
Hinweisen).

2.3 Das Obergericht verweist bei der Beurteilung der Zuteilungskriterien
weitgehend auf die erstinstanzliche Begründung. Für das Obergericht spricht vor
allem das Alter der Kinder und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit
der Geburt der Kinder deren hauptsächliche Bezugsperson gewesen ist, für eine
Zuteilung an die Mutter. Zudem gehe diese keiner Erwerbstätigkeit nach und
könne sich durchgehend um die Kinder kümmern, während der Beschwerdeführer voll
erwerbstätig sei und ein beträchtlicher Teil der Betreuung bei den Grosseltern
verbliebe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die
Betreuung der Kinder vernachlässigt hätte. Zu berücksichtigen sei auch, dass
die Beschwerdegegnerin in der ehelichen Wohnung lebe, wo die Kinder die ersten
Lebensjahre verbracht hätten, demzufolge die Umgebung kennen würden und unter
anderem in der örtlichen Kinderkrippe angemeldet seien. Entscheidend sei
schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer den Kindern den Kontakt mit der
Mutter verwehre, was mit Blick auf das Kindeswohl problematisch sei. Zwar
würden die Kinder seit Sommer 2008 beim Beschwerdeführer leben, dies könne
jedoch keine präjudizierende Wirkung entfalten - bestehe doch kein Zweifel
daran, dass sich die Kinder nach erst gut siebenmonatiger Abwesenheit von ihrer
angestammten Umgebung dort ohne weiteres wieder werden einleben können.

2.4 Mit der Begründung des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nur
ansatzweise auseinander. Er unterlässt es, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
bei der Prüfung der Zuteilungskriterien verfassungsmässige Rechte verletzt bzw.
Tatsachen willkürlich festgestellt worden wären. Vielmehr begnügt er sich auf
weiten Strecken damit, seine Sichtweise - vor allem betreffend die
strafrechtlichen Vorwürfe gegen C.________ und gegen die Beschwerdegegnerin -
zu schildern und die vorinstanzlichen Ausführungen in allgemeiner Weise zu
bestreiten. Insbesondere geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, weshalb
die Kinder Mühe haben sollten, sich schnell wieder an ein Leben bei der Mutter
zu gewöhnen. Immerhin war die Beschwerdegegnerin seit der Geburt der Kinder
deren hauptsächliche Bezugsperson und wohnt in der vertrauten ehelichen
Wohnung. Weiter fehlen nachvollziehbare Ausführungen, welche gegen die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen sowie eine
Auseinandersetzung mit dem wichtigen Argument des Obergerichts betreffend
fehlende Bindungstoleranz des Beschwerdeführers. Auch bleibt völlig unklar,
inwiefern das von Lehre und Rechtsprechung als wichtig erachtete
Zuteilungskriterium der Eigenbetreuungsmöglichkeit sachfremd sein oder weshalb
eine Berücksichtigung des Arbeitspensums die Rechtsgleichheitsgarantie
verletzen sollte. Liegt es doch auf der Hand, dass der Beschäftigungsgrad und
damit die Eigenbetreuungsmöglichkeit wichtige Kriterien für die Kinderzuteilung
sein müssen und damit eine ungleiche Behandlung der beruflich unterschiedlich
ausgelasteten Eltern unumgänglich und gerechtfertigt ist. Festzuhalten ist,
dass es bei der Obhutszuteilung nicht darum gehen kann, eine Gleichberechtigung
der Eltern anzustreben, sondern nur das Wohl der Kinder entscheidend ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist und vom
Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt wird, inwiefern die
Vorinstanzen die Zuteilungskriterien willkürlich beurteilt hätten, dabei
verfassungsmässige Rechte verletzt oder den Sachverhalt in unhaltbarer Weise
festgestellt haben sollte. Für das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen
kein Anlass, in den Ermessensentscheid des Obergerichts einzugreifen.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert neben seinen Rügen betreffend falsche Anwendung
der Zuteilungskriterien, dass die kantonalen Instanzen für die Beantwortung der
Obhutszuteilungsfrage kein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt haben. Er
erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem sei der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB
sowie der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 145 Abs. 1 ZGB verletzt worden.

3.1 Zur Begründung führt er insbesondere aus, es bestünden ernst zu nehmende
Anzeichen für sexuelle Übergriffe oder Duldung von sexuellen Übergriffen sowie
körperliche und psychische Gewalt seitens der Beschwerdegegnerin. Insbesondere
habe der Sohn A.________ im Rahmen des Strafverfahrens am 27. Juni 2008
erschreckende Aussagen zulasten der Beschwerdegegnerin und deren Bekannten,
C.________, gemacht. Aufgrund dieser Anzeichen sowie der geltenden
Untersuchungsmaxime wären die Vorinstanzen verpflichtet gewesen, zumindest
minimale Abklärungen zur Frage der Obhutszuteilung einzuleiten und ein
kinderpsychiatrischen Gutachten einzuholen.

3.2 Wie einleitend ausgeführt, betrifft der angefochtene Entscheid eine
vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, womit einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (E. 1.3). Die richtige Anwendung
von Art. 8 und Art. 145 Abs. 1 ZGB könnte somit nur auf Willkür überprüft
werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, die willkürliche Anwendung
dieser Bestimmungen explizit zu rügen und legt auch nicht substantiiert dar,
worin die Verletzung des Willkürverbots bestehen würde. Damit verbleibt einzig
die Überprüfung einer Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK.
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig
angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht
erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige
Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Eine vorweggenommene
Beweiswürdigung wird dadurch freilich nicht ausgeschlossen. Der Richter kann
somit das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; Urteil 5P.157/2003
vom 30. Juni 2003 E. 3.1, in: FamPra.ch 2003 S. 951 ff.).
Die kinderpsychologische Begutachtung ist eine der Beweismassnahmen, die das
Gericht im Eheschutzverfahren bei den von der Offizialmaxime beherrschten
Kinderbelangen anordnen kann, aber nicht muss; der Entscheid darüber liegt in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Im Verzicht auf die Begutachtung allein liegt
noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. nicht jeder
Zuteilungskonflikt verlangt eine fachliche Abklärung, um dem Gehörsanspruch
gerecht zu werden.
Eine Begutachtung der beiden Kinder im Hinblick auf die Obhutsregelung würde
sich aufdrängen, wenn die strafrechtlich relevanten Vorwürfe Ergebnisse
zeitigten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zwar stehen gegenüber
beiden Eltern der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder dessen Duldung im
Raum, weshalb gegen den Beschwerdeführer und C.________, den Bekannten der
Beschwerdegegnerin, Strafuntersuchungen laufen. Die Obhutszuteilung ist jedoch
anhand der zur Zeit bekannten Elemente vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt
bestätigen die bisherigen Ergebnisse der Strafuntersuchung gegen C.________ den
Verdacht des Beschwerdeführers bezüglich sexueller Handlungen mit oder in
Gegenwart der beiden Kinder nicht, weshalb sich eine kinderpsychologische
Begutachtung nicht aufdrängt. Abgesehen davon ist im Eheschutzverfahren
bezüglich der Einholung von kinderpsychologischen Gutachten grundsätzlich
Zurückhaltung angebracht. Denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz
nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund.
Vielmehr geht es darum, möglichst schnell eine optimale Situation für die
Kinder zu schaffen (Urteil 5P.157/2003 vom 30. Juni 2003 E. 4.4, in: FamPra.ch
2003 S. 951 ff.). Im Übrigen gilt es auch zu berücksichtigen, dass zumindest
der Sohn A.________ anlässlich des Strafverfahrens bereits durch eine
Psychologin - zu teilweise für die Kinderzuteilung relevanten Umständen -
angehört wurde, während auf die Befragung der Tochter B.________ aufgrund des
jungen Alters verzichtet wurde.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass die Vorinstanzen im
Hinblick auf die Zuteilung der Obhut beide Elternteile und auch die
Krippenleiterin angehört haben. Auf ein kinderpsychologisches Gutachten wurde
mangels Abklärungsbedarf verzichtet. Wie die nuancierte Begründung des
angefochtenen Entscheides zeigt, war das Obergericht aufgrund der im kantonalen
Verfahren erfolgten Befragungen und weiteren Sachverhaltsabklärungen durchaus
in der Lage, über die Frage der Obhut zu entscheiden. Damit lässt sich aber der
Verzicht auf ein Gutachten unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht beanstanden.

3.3 Weiter reicht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge betreffend
kinderpsychologisches Gutachten vor Bundesgericht den Bericht des Hausarztes,
Dr. med. F.________, vom 28. Februar 2009 als neues Beweismittel ein. Dieser
Bericht spreche sich eindringlich dafür aus, die bislang fehlende
psychologische oder kinderpsychiatrische Beurteilung vorzunehmen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Art.
99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Denn andernfalls kann der letzten
kantonalen Instanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt (BGE 130 II 493 E. 2 S. 497). Als Noven im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG kommen jedoch nur neue Tatsachen und Beweismittel in
Betracht, welche bereits beim vorinstanzlichen Entscheid Bestand hatten und
nicht vorgebracht wurden. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind bzw. geschafft wurden, so genannte
echte tatsächliche Noven, fallen nicht unter diese Bestimmung und sind per se
unzulässig (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteile 4A_245/2007 vom 16.
Oktober 2007 E. 3.3 und 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 1.2.2).
Der Arztbericht vom 28. Februar 2009 stellt ein Beweismittel dar, das erst nach
dem angefochtenen Urteil geschaffen wurde und damit als echtes tatsächliches
Novum gilt. Dieser Bericht ist daher - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.

4.
Wie bereits ausgeführt, ist die Obhutsregelung nicht zu beanstanden. Damit
entfällt auch die vom Beschwerdeführer für den Fall der Umteilung beantragte
Neubeurteilung des an die Beschwerdegegnerin zu leistenden Unterhaltsbeitrages.
Soweit der Beschwerdeführer sich zudem gegen den zeitlichen Beginn der Leistung
der Unterhaltsbeiträge wendet, handelt es sich um ein Vorbringen, welches im
kantonalen Verfahren nicht thematisiert bzw. zumindest im Rekurs des
Beschwerdeführers vom 24. November 2008 nicht vorgebracht wurde. Seine
Ausführungen dazu sind somit neu und vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs.
1 BGG).

5.
Die Beschwerde erweist sich, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden
kann, als unbegründet und muss abgewiesen werden. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 2 BGG).
Das in der Stellungnahme zum Gesuch auf aufschiebende Wirkung gestellte
Begehren der Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme bzw. um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die durch diese Stellungnahme
verursachten Kosten beziehen. Denn zur Sache wurde die Beschwerdegegnerin nicht
zur Vernehmlassung eingeladen. Da das Bundesgericht praxisgemäss während der
Verfahrensdauer die Obhutsregelung nicht verändert, ansonsten es dem Urteil in
der Sache vorgreifen bzw. eine neue Situation schaffen würde, war es
vorauszusehen, dass vorliegend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
würde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin waren somit aussichtslos,
weshalb ihr für die durch die Stellungnahme verursachten Kosten keine
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gegenstandslos.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

5.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut