Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.158/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_158/2009/don

Verfügung vom 25. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (beim Obergericht mit Telefax eingereichte, beim Bundesgericht am 9.
März 2009 eingegangene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20.
Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen seine am 11. Februar 2009 (gestützt auf Art. 397a ZGB)
für maximal 6 Wochen angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum
Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist am 24.
März 2009 ablaufe,
in das Schreiben vom 10. März 2009 der Abteilungspräsidentin, worin der
Beschwerdeführer auf die Ungültigkeit von Fax-Eingaben und auf die Möglichkeit
der Nachreichung einer formgültigen Beschwerde bis zum 24. März 2009 aufmerksam
gemacht worden ist, von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer jedoch nicht
Gebrauch gemacht hat,

in Erwägung,
dass die im angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2009 bestätigte fürsorgerische
Freiheitsentziehung am 24. März 2009 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt noch
im Psychiatriezentrum befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des
Urteils vom 20. Februar 2009 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff. BGG
gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden
Mitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_158/2009 wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann