Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.157/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_157/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Korinna Fröhlich,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
21. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Vormundschaftsbehörde Y.________ errichtete am 28. März 2007 über
X.________ (Jahrgang 1921) eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft
(kombinierte Beistandschaft) im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2
ZGB und ernannte A.________, eine Nichte der Verbeiständeten, zur Beiständin.
Am 27. Juni 2007 beschloss die gleiche Behörde, dass die am 28. März 2007
angeordnete Beistandschaft dahingehend bestätigt werde, dass sie nur noch die
Verwaltung des Vermögens beinhalte. Gleichzeitig wurde neu B.________,
Mitarbeiterin des Sozialdienstes von Y.________, zur Beiständin ernannt.
Mit Eingaben vom 7. Juli und vom 9. Juli 2007 (gemeinsam mit der Tochter
C.________) führte X.________ Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2007
und verlangte die Aufhebung der Beistandschaft.
Auf Veranlassung von Dr. med. D.________, Hausarzt von X.________, wurde deren
Gesundheitszustand in der Psychiatrischen Klinik E.________ abgeklärt (Bericht
vom 16. Juli 2007).
A.b Am 22. Oktober 2007 beschloss die Vormundschaftsbehörde Y.________, dass
die "bestehende Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB
[...] bis auf weiteres bestätigt" werde (Dispositiv-Ziffer 1), dass der von der
Beiständin A.________ eingereichte Schlussbericht samt Rechnung für die Zeit
vom 28. März 2007 bis 27. Juni 2007 genehmigt und verdankt werde
(Dispositiv-Ziffer 2) und dass A.________ aus ihrem Amt als Beiständin von
X.________ entlassen werde (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (Postaufgabe: 30. Oktober) führte X.________
beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Beschwerde gegen
den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 22. Oktober 2007 und verlangte die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2.

B.
Das Departement für Justiz und Sicherheit vereinigte die beiden
Beschwerdeverfahren (betreffend die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde vom
27. Juni 2007 bzw. 22. Oktober 2007) und entschied am 22. August 2008, dass die
Beschwerden vom 7. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2007 abgewiesen würden und auf
die von C.________ (am 9. Juli 2007 zusammen mit X.________) erhobene
Beschwerde nicht eingetreten werde.
Die von X.________ gegen den Entscheid des Departements vom 22. August 2008
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 21.
Januar 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. März 2009 beantragt X.________, den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und auf die Weiterführung der
Beistandschaft über sie zu verzichten; allenfalls sei die Beistandschaft
lediglich als Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 (Ziff. 2) ZGB
weiterzuführen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen unter anderem Entscheide über die
Errichtung einer Beistandschaft (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Auf die
Beschwerde, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) der letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) richtet, ist unter diesen
Gesichtspunkten ohne weiteres einzutreten.

2.
Das Verwaltungsgericht erklärt, das Departement für Justiz und Sicherheit sei
zu Unrecht davon ausgegangen, es stehe einzig eine
Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB zur Diskussion;
aufgrund des letztlich massgebenden Dispositivs des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde vom 22. Oktober 2007 gehe es vielmehr (auch) um eine
kombinierte (Vertretungs- und Verwaltungs-)Beistandschaft; es seien deshalb
beide Massnahmen auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit zu prüfen.
Diesen Feststellungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei davon
auszugehen, dass die Vormundschaftsbehörde im Beschluss vom 22. Oktober 2007
versehentlich von einer kombinierten Beistandschaft gesprochen habe, zumal mit
Beschluss vom 27. Juni 2007 die Beistandschaft auf eine Vermögens(verwaltungs)
beistandschaft reduziert worden sei. Sie wirft dem Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang einen Verstoss gegen die Art. 9 und 29 BV sowie 392 und 393 ZGB
vor. Inwiefern das Abstellen der Vorinstanz auf das Dispositiv des
vormundschaftsbehördlichen Beschlusses vom 22. Oktober 2007 die angerufenen
Bestimmungen verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht dar
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten.

3.
3.1 Eine Verwaltungsbeistandschaft, die nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB anzuordnen
ist bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu
besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, hat das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf nicht oder höchstens teilweise nachvollziehbare
Vermögensdispositionen der Beschwerdeführerin einerseits und auf deren von der
Klinik E.________ festgestellten geistigen Beeinträchtigungen andererseits als
angemessen bezeichnet. Gemäss medizinischem Gutachten der Klinik E.________ vom
16. Juli 2007 seien bei der Beschwerdeführerin nebst somatischen Beschwerden
(Inkontinenz, Osteoporose, Melanom am rechten Oberarm) eine Demenz mit
Alzheimererkrankung bei spätem Beginn in einem aktuell leichten bis
mittelschweren Stadium diagnostiziert worden. Testpsychologisch sei ein
schweres verbales und figurales Gedächtnisdefizit wie auch eine unsichere
zeitliche und örtliche Orientierung festgestellt worden, und im Bereich
komplexer Denkleistungen und Exekutivfunktionen hätten die Abklärungen ein
reduziertes Planungs- und Problemlösevermögen ergeben. Weiter sei auch von
einem diffusen degenerativen Hirnabbau die Rede.
Sodann verweist die Vorinstanz auf die Veränderungen in den finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Auffällig seien zunächst die im Jahre
2006 vollzogenen Überweisungen zugunsten der Tochter C.________ in Höhe von Fr.
70'000.-- und die Begleichung der Ausstände bei der Krankenkasse in Höhe von
Fr. 29'331.--. Als zumindest befremdend erwiesen sich die Anlagen in eine
Lebensversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 400'000.--, die die
Beschwerdeführerin im Alter von 85 Jahren vorgenommen habe. Wie den ins Recht
gelegten Versicherungspolicen zu entnehmen sei, solle der Beginn der
Leibrentenphase erst auf das 97. Altersjahr der Beschwerdeführerin fallen.
Nicht nachvollziehbar sei ferner der Verwendungszweck der monatlich für
"allgemeine Ausgaben" bezogenen Fr. 10'000.-- und des Bezugs von Fr. 60'000.--
"zur Weihnachtszeit beziehungsweise zum Jahreswechsel". Die Tatsache allein,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Geld gegeben habe, erfülle zwar den
Tatbestand der "Verschwendung" wohl nicht, was von den Vorinstanzen auch nicht
angenommen worden sei. Es sei jedoch auffällig, dass die Beschwerdeführerin
ausserordentlich viel Geld verbraucht habe, so dass es unter den gegebenen
Umständen durchaus angezeigt gewesen sei, dass die Vormundschaftsbehörde für
die Beschwerdeführerin zu deren eigenen Sicherheit eine offizielle
Beistandschaft zur Verwaltung des Vermögens errichtet habe.

3.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger und offensichtlich
unrichtiger Weise erklärt, sie habe eine Lebensversicherung abgeschlossen, aus
der ihr erst ab dem 97. Altersjahr eine Rente ausbezahlt werde. Diese Rüge
stösst insofern ins Leere, als die Vorinstanz (zutreffend) festgehalten hat,
die Leibrentenphase der beiden im Jahre 2006, d.h. mit 85 Jahren, (mit Einlagen
von je Fr. 200'000.--) abgeschlossenen Versicherungsverträge beginne erst mit
dem 97. Altersjahr (nämlich im August 2017 bzw. April 2018). Allerdings hat das
Verwaltungsgericht übergangen, dass der Beschwerdeführerin - in der
Garantiephase - bereits ab August 2006 bzw. April 2007 eine monatliche bzw.
jährliche Rente in jeweils gleicher Höhe zusteht. Der von der
Beschwerdeführerin gegen den Hinweis der Vorinstanz auf ihre Überweisungen von
Fr. 70'000.-- an die Tochter C.________ und von Fr. 29'331.-- an deren
Krankenkasse für offene Rechnungen erhobene weitere Einwand, ihre Tochter lebe
in sehr engen finanziellen Verhältnissen und habe Betreibungen von rund Fr.
70'000.-- gegen sich hängig gehabt, findet in den Ausführungen des
angefochtenen Entscheids sodann keine Stütze, und die Beschwerdeführerin bringt
nichts vor, was im Sinne der novenrechtlichen Bestimmung von Art. 99 Abs. 1 BGG
eine Berücksichtigung dieser Vorbringen zu rechtfertigen vermöchte.
Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht ihre
Bezüge von monatlich Fr. 10'000.-- während sieben Monaten für allgemeine
Ausgaben und den Bezug von Fr. 60'000.-- zur Weihnachtszeit bzw. zum
Jahreswechsel ohne Substantiierung als Verbeiständungsgrund angeführt und damit
Art. 393 ZGB verletzt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet habe.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet (auch) die Pflicht der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll sich über dessen Tragweite
ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten
können. Zumindest sind kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 133 III
439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Mit der Erklärung, der Verwendungszweck der
von der Beschwerdeführerin erwähnten Bezüge sei nicht nachvollziehbar, ist das
Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und wurde
die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, die vorinstanzliche Auffassung
sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung ist mithin unbegründet.
Dass nach dem Jahreswechsel 2006/2007 der Stand des Vermögens der
Beschwerdeführerin stabil geblieben sei und keine ausserordentlichen Ausgaben
mehr zu verzeichnen gewesen seien, vermag an den Feststellungen der Vorinstanz
zu den erwähnten Ausgaben nichts zu ändern.

3.3 Unbehelflich sind alsdann auch die Vorbringen zu den persönlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Kritik, das Departement für Justiz
und Sicherheit habe sich mit den im Bericht der Klinik E.________ enthaltenen
ärztlichen Empfehlungen nicht auseinandergesetzt, ist von vornherein
unbeachtlich, da nur der Entscheid des Verwaltungsgerichts Gegenstand der
Beschwerde bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann ist zu bemerken, dass es
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Sache der begutachtenden
Ärzte war, eine allfällige Verbeiständung zu empfehlen. Deren Aufgabe war
einzig, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bericht zu
erstatten. Ob jener die Errichtung einer Beistandschaft als erforderlich
erscheinen lassen würde, war als Rechtsfrage ausschliesslich von den
Vormundschaftsorganen zu beurteilen. Dass im Gutachten der Klinik E.________
vom 16. Juli 2007 keine Beistandschaft empfohlen wird, vermag der
Beschwerdeführerin demnach nicht zu helfen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht
ihrem Vorbringen, es gehe ihr seit ihrem Aufenthalt im Spital Y.________ im
August 2008 bedeutend besser, sie sei seither geistig wieder rüstiger geworden
und sei geduldiger und guter Laune, keine Beachtung geschenkt habe. Mit den von
der Vorinstanz angerufenen Diagnosen im Bericht der Klinik E.________ setzt
sich die Beschwerdeführerin indessen in keiner Weise auseinander, und sie legt
auch nicht dar, inwiefern die von ihr geltend gemachte Verbesserung des
Gesundheitszustandes das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf den erwähnten
Bericht als willkürlich erscheinen lassen soll. Die Beschwerdeführerin vermag
auch sonst nichts vorzubringen, was darzutun geeignet wäre, die Annahme der
Vorinstanz, die Voraussetzungen für eine Verwaltungsbeistandschaft seien
angesichts der festgestellten Umstände erfüllt, verstosse gegen Art. 393 Ziff.
2 ZGB. Dass sie aufgrund der im Jahre 2006 abgeschlossenen
Versicherungsverträge nicht erst mit dem 97. Altersjahr Renten bezieht, vermag
daran nichts zu ändern.

4.
Nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand,
wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von
Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen
Vertreter zu bezeichnen vermag (Vertretungsbeistandschaft).

4.1 Das Verwaltungsgericht hält fest, die Angelegenheiten, die zu erledigen die
betroffene Person nicht mehr in der Lage sein müsse, müssten von einer gewissen
Dringlichkeit, Tragweite und Bedeutung sein; mit einer Verbeiständung müsse
jedoch nicht zugewartet werden, bis eine Besorgung dringlich geworden sei,
falls das Unvermögen der betroffenen Person voraussichtlich andauernd sei.
Davon sei hier angesichts der verbalen und figuralen Gedächtnisdefizite, der
unsicheren zeitlichen und örtlichen Orientierung sowie des reduzierten
Planungs- und Problemlösevermögens im Bereiche komplexer Denkleistungen und
Exekutivfunktionen, die im Rahmen der Untersuchung in der Klinik E.________ bei
der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien, auszugehen. Unter dem Titel
"Psychosoziale Empfehlung" finde sich im Bericht der erwähnten Klinik vom 16.
Juli 2007 zudem der Hinweis, die Beschwerdeführerin wohne im Altersheim in
Y.________, wo sie sich sehr wohl fühle und von der Spitex bei der
Medikamenteneinnahme unterstützt werde; die Berichterstatter hätten empfohlen,
dass diese Unterstützung auf die tägliche Körperpflege und Hygiene erweitert
werde und die Beschwerdeführerin ausserdem das demenzspezifische therapeutische
Angebot im Altersheim nutze. Dem neuropsychologischen Status vom 3. Juli 2007
sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der 90-minütigen
Untersuchung nicht erschöpft gewesen sei, den Inhalt der Untersuchung jedoch
nicht mehr habe wiedergeben können. Aus den von ihr dargelegten Gegebenheiten
schliesst die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bereits bei kleineren
alltäglichen Angelegenheiten der Unterstützung bedürfe. Die Ergebnisse der
Untersuchung in der Klinik E.________ gäben begründeten Anlass zur Annahme,
dass bei der Beschwerdeführerin voraussichtlich ein andauerndes Unvermögen
bestehe, ihre persönlichen Angelegenheiten, denen zweifellos eine gewisse
Tragweite zukomme, zu besorgen.

4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt namentlich nicht etwa dar, dass
die Vorinstanz durch das Abstellen auf den Bericht der Klinik E.________ in
Willkür verfallen wäre. Stattdessen bringt sie vor, sie werde in ihren
persönlichen Angelegenheiten von ihrer Tochter C.________ unterstützt und in
ihren finanziellen bzw. rechtlichen Angelegenheiten stünden ihr G.________,
Kundenberater bei der H.________, bzw. ihre Rechtsvertreterin zur Seite. Sie
habe bewiesen, dass sie in der Lage sei, ihre Berater zu kontrollieren und zu
beurteilen, habe sie doch am Anfang des vormundschaftlichen Verfahrens zweimal
ihren Rechtsvertreter gewechselt.
Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 385 (E. 4.2 S. 388 f.) in der Tat erklärt,
es könne von einer vormundschaftlichen Massnahme abgesehen werden, wenn die
Interessen einer hilfsbedürftigen Person durch von dieser Bevollmächtigte
gewahrt würden und jene in der Lage sei, die von ihr eingesetzten Personen
wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls zu
ersetzen. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist indessen nicht zu
entnehmen, worauf die geltend gemachten Anwaltswechsel zurückzuführen waren
bzw. ob diese gerechtfertigt gewesen seien und tatsächlich in ihrem Interesse
gelegen hätten. Unbehelflich ist ebenso der Hinweis der Beschwerdeführerin
darauf, dass sie A.________ die erteilte Vollmacht entzogen und später auch
deren Absetzung als Beiständin erwirkt habe. Die Vorinstanz hält fest, dass
zwischen den beiden Adoptivtöchtern der Beschwerdeführerin, C.________ und
K.________, erhebliche Spannungen und unterschiedliche Anschauungen bezüglich
der Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme bestünden und dass die
Beschwerdeführerin offensichtlich Beeinflussungsversuchen seitens ihrer
Familienangehörigen ausgesetzt zu sein scheine. Dass die Beschwerdeführerin
A.________, bei der es sich um eine Nichte und damit um eine entferntere
Verwandte handelt, die Besorgung ihrer Angelegenheiten entzog bzw. entziehen
liess, bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie Beeinflussungsversuchen einer der
Adoptivtöchter gewachsen wäre.

5.
Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts, bei der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen
sowohl einer Vertretungs- als auch einer Verwaltungsbeistandschaft erfüllt,
gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde Y.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel