Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.156/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_156/2009

Urteil vom 24. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten duch Rechtsanwältin Bibiane Egg.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
31. März 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis und unter
ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Fristenlauf durch die Gerichtsferien im
vorliegenden, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB betreffenden Verfahren
nicht gehemmt werde (Art. 46 Abs. 2 BGG), aufgefordert worden ist, den (ihm mit
Verfügung vom 6. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit der am 4. April 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht
in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder
ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw.
der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und
ungeachtet des (erst am 15. April 2009 und damit nach Ablauf der Nachfrist
eingereichten) Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer (in Anbetracht der Aussichtslosigkeit
seiner den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in
keiner Weise entsprechenden Beschwerde) die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin
nicht hätte gewährt werden können (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann