Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.152/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_152/2009

Urteil vom 24. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung des Rechtsstillstandes,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (auf sein missbräuchliches Ausstandsbegehren
nicht eintretender und seine Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie
unentgeltliche Rechtspflege abweisender) Verfügung vom 16. März 2009 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
6. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
18. März 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Abteilungspräsidentin und den
Gerichtsschreiber gerichtete Ausstandsbegehren eingereicht hat, die sich jedoch
wiederum als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE
111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das nachträgliche
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos, der (einmal mehr
missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die erneuten Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann