Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.150/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_150/2009

Urteil vom 4. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Dezember 2007 des
Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2008 des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Dezember 2007
des Obergerichts und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2008 des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
31. März 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit - seine Gesuche um aufschiebende Wirkung, um Ansetzung
einer Nachfrist und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abweisender - Verfügung vom 5. März 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist 10 Tagen seit der am 6. April 2009 erfolgten Zustellung
dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist sinngemäss ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 5. März 2009 eingereicht hat, das jedoch
abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit
dieser Verfügung, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte.
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr
missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann