Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.14/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_14/2009/bnm

Urteil vom 12. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick von Arx,

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 des
Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008
des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden, das eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für Fr. 36'026.-- (nebst Zins und Kosten) an die
Beschwerdegegnerin abgewiesen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
habe Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der
Beschwerdegegnerin erhalten, die Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen
Urteil des Bezirksgerichts B.________ und damit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel, die Beschwerdeführerin vermöge die von ihr behauptete
Gegenforderung von EUR 100'000.-- nicht (durch Vorlage einer Schuldanerkennung
im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG) zu beweisen, weshalb ihre
Verrechnungseinrede abzuweisen sei,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 5. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit - zufolge Postrückbehaltungsauftrags als
am 16. Januar 2009 zugestellt geltender - Verfügung vom 8. Januar 2009
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20.
Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) der - den Begründungsanforderungen der
Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechenden - Beschwerde
(im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3/108 Abs. 1 lit. b BGG) abzuweisen ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die (einmal mehr
missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in
dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann