Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.147/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_147/2009

Urteil vom 8. April 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St.
Gallen,

gegen

Betreibungsamt Romanshorn.

Gegenstand
Anfechtung eines Steigerungszuschlags; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar
2009 (BS.2009.1, BS.2009.2).

Sachverhalt:

A.
A.a Das Betreibungsamt Romanshorn kündigte am 22. September 2008 in den gegen
X.________ und Y.________ laufenden Betreibungen (Nrn. 1 und 2) die
Versteigerung der Liegenschaft Nr. 3, Grundbuch Z.________, Im A.________ 4,
auf den 12. Dezember 2008 an (Amtsblatt des Kantons Thurgau ABl.). Am 13.
November 2008 wies das Betreibungsamt das Begehren der Schuldner (und
Grundeigentümer) um Aussetzung der Versteigerung ab und wies u.a. darauf hin,
dass die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft Sache des
Betreibungsamtes sei und es einen von den Schuldnern mit B.________
abgeschlossenen Mietvertrag nicht beachten werde. Hiergegen gelangten
X.________ und Y.________ am 1. Dezember 2008 an das Vizegerichtspräsidium
C.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen, welche die
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 abwies, soweit darauf eingetreten
wurde.
A.b Am 12. Dezember 2008 führte das Betreibungsamt die Zwangsverwertung der
Liegenschaft durch. Gegen den Zuschlag gelangten X.________ und Y.________ am
22. Dezember 2008 ebenfalls an die untere Aufsichtsbehörde und machten deren
Befangenheit bzw. Ausstandspflicht geltend.

B.
Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2008 erhoben
X.________ und Y.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Verfahren
BS.2009.1). Am 29. Dezember 2008 verlangten sie die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung. Das Begehren betreffend Ausstandspflicht überwies die
untere Aufsichtsbehörde am 5. Januar 2009 zuständigkeitshalber an die obere
kantonale Aufsichtsbehörde (Verfahren BS.2009.2). Mit Entscheid vom 26. Januar
2009 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde und das Ausstandsbegehren
unter Kostenfolgen (insgesamt Fr. 1'500.--) ab.

C.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 führen X.________ und Y.________ Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, den
angefochtenen Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die
Beschwerde vom 1./29. Dezember 2008 sowie das Ausstandsbegehren vom 22.
Dezember 2008 gutzuheissen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19
SchKG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen
der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von
Art. 90 BGG, zumal diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren
grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (BGE 133 III 350 E.
1.2 S. 351). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 BGG).

1.2 Gemäss Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren zu enthalten und
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt. Aus der vorliegenden Beschwerdebegründung geht hervor, dass
die Beschwerdeführer - neben der Gutheissung des Ausstandsbegehrens - in der
Sache (einzig) die Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft, die
"Aufnahme" des Mietverhältnisses mit B.________ und die Aufhebung der Pflicht
zur Tragung der Verfahrenskosten verlangen. Soweit die Beschwerdeführer mehr
oder anderes verlangen, genügt die Beschwerdeschrift den
Begründungsanforderungen nicht und kann darauf nicht eingetreten werden. Im
Weiteren legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und
Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 BGG). Ebenso wenig werden Beweisofferten
wie die Einvernahme von Zeugen, der Beizug eines Experten und die Edition von
Urkunden abgenommen.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat mit Bezug auf den Antrag einer nochmaligen
Schätzung festgehalten, dass sie mit ihrem Entscheid vom 17. November/3.
Dezember 2008 bereits entschieden habe, der Schätzwert könne nicht mehr zur
Diskussion stehen. Daran habe sich nichts geändert. Sie habe bereits im
Entscheid vom 26. November/ 19. Dezember 2007 festgestellt, der von den
Beschwerdeführern als Grund für eine neue Schätzung angeführte Gestaltungsplan
"A.________ Süd" sei bei der betreibungsamtlichen Liegenschaftenschätzung
berücksichtigt worden, weshalb von Nichtigkeit der Schätzung keine Rede sein
könne, zumal das Bundesgericht mit Urteil 5A_21/2008 vom 13. August 2008 auf
eine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei. Für das
Betreibungsamt bestehe keine Veranlassung, das Verwertungsverfahren
auszusetzen.
Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 44
(i.V.m. Art. 9 Abs. 2) VZG. Nach dieser Bestimmung ist nach Durchführung des
Lastenbereinigungsverfahrens festzustellen, ob Änderungen im Werte des
Grundstücks, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind.
Allerdings ergeben sich weder aus den Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer
Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen zur Revision der Schätzung gestützt
Art. 44 VZG übergangen worden wären. Sodann legen die Beschwerdeführer nicht
dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von
Beschwerdeentscheiden (vgl. BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 592 mit Hinweisen)
verkannt habe, wenn sie erwogen hat, dass der Einwand betreffend die Schätzung
("Nichtberücksichtigung des Gestaltungsplans") bereits im Beschwerdeverfahren
erledigt worden und darauf nicht mehr zurückzukommen sei. Die Vorbringen der
Beschwerdeführer erschöpfen sich in Ausführungen, welche im angefochtenen
Entscheid in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze finden. Insoweit kann auf die
unzulässigen Vorbringen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die allgemein gehaltene Rüge
einer Rechtsverletzung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.2 Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass die
Beschwerdeführer nicht berechtigt seien, mit B.________ einen (für das
Betreibungsamt verbindlichen) Mietvertrag abzuschliessen, da die Verwaltung und
Bewirtschaftung des Grundstücks dem Betreibungsamt obliege. Die Vorinstanz hat
auf Art. 101 Abs. 1 (i.V.m. Art. 17) VZG verwiesen, wonach von der Stellung des
Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung
und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen hat wie im Pfändungsverfahren, es
sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dass
letztere Voraussetzung erfüllt und von der Vorinstanz übergangen worden sei,
behaupten die Beschwerdeführer selber nicht, und ihr Einwand, die Gläubigerin
habe die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks "nicht verlangt", geht
ins Leere. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Beschwerdeführer, das
Betreibungsamt habe die Verwaltung und Bewirtschaftung "nicht verfügt", denn
die im Gesetz (Art. 155 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG) begründete
Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt tritt von Amtes ein. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe,
wenn sie festgestellt hat, das Betreibungsamt sei für die Verwaltung und
Bewirtschaftung der Liegenschaft zuständig. Auf die nicht hinreichend
begründete Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
BGG).

2.3 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vergeblich vor, das
Betreibungsamt habe sich "nie um irgendwelche Verwaltungsangelegenheiten
gekümmert". Die blosse Feststellung eines Umstandes, namentlich der allfälligen
Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Betreibungsorgans,
kann nicht Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde sein (BGE 120 III
107 E. 2 S. 108; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 8. Aufl. 2003, § 6 Rz. 2).

2.4 Sodann hat die Vorinstanz das Begehren um Ausstand des Vizepräsidenten des
Bezirksgerichts zur Behandlung der Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag als
offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat erwogen, der blosse Hinweis, dass
der Vizepräsident des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde über frühere
Beschwerden nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden habe, führe nicht
zu einer Ausstandspflicht. Die Beschwerdeführer setzten nicht auseinander,
inwiefern die Auffassung der Vorinstanz gegen die Regeln über die
Ausstandspflicht (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; BGE 114 Ia 278 E. 1) vertossen
soll, sondern wiederholen vergeblich, die untere Aufsichtsbehörde habe
betreffend die Frage der Neuschätzung "falsch" entschieden. Auf die Beschwerde
gegen die Abweisung des Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden (Art.
42 Abs. 2 BGG).

2.5 Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde vor,
ihnen zu Unrecht die Verfahrenskosten (Fr. 1'500.--) auferlegt zu haben. Die
Vorinstanz hat die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung u.a. damit begründet,
dass die Beschwerdeführer zur gleichen Frage (Schätzung) mehrmals erfolglos
Beschwerde geführt haben und es ihnen - in Anbetracht der siebten Beschwerde an
die obere Aufsichtsbehörde - einzig um die Verzögerung des
Zwangsverwertungsverfahrens gehe. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht habe, wenn sie das Beschwerdeverfahren als mutwillig im Sinne von
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG (vgl. BGE 127 III 178 E. 2a S. 179) erachtet und
Verfahrenskosten gesprochen hat. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten
zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5
BGG). Über eine Parteientschädigung ist nicht zu befinden, da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante