Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.142/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_142/2009

Urteil vom 31. März 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (am 25. Februar 2009 per E-Mail eingereichte) Beschwerde nach Art. 72ff.
BGG gegen das Urteil vom 20. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in das Schreiben vom 3. März 2009 der Abteilungspräsidentin, die den
Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner E-Mail-Eingabe und auf die
Möglichkeit einer zulässigen, (allenfalls durch einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter) auf dem Postweg einzureichenden Beschwerde nach Art. 72ff. BGG
innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
BGG) seit der am 27. Februar 2009 (an die Anwältin des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren) erfolgten Eröffnung des begründeten obergerichtlichen
Urteils aufmerksam gemacht hat,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer trotz des erwähnten Schreibens vom 3. März 2009
innerhalb der am 30. März 2009 endenden Beschwerdefrist keine zulässige
Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
dass, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden ist, Beschwerden an
das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch
Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1
BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter
Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per E-Mail und damit nicht nach diesen
Formen eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts vom 20.
Februar 2009 unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in:
ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann