Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.140/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_140/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

1. Parteien
A X.________,
2. B X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

gegen

C X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,

und

Obergericht des Kantons Luzern,

Gegenstand
Rechtsverzögerung (Sistierung eines Erbteilungsprozesses),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 4. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a D X.________, B X.________, Alois Lang und E X.________ waren
(verbleibende) Mitglieder der Erbengemeinschaft des im Jahre 1929 verstorbenen
F X.________, dessen Nachlass im Wesentlichen aus den Parzellen Nrn. aaa, bbb,
ccc und ddd (Y.________), alle Grundbuch Z.________, besteht. Am 15. Mai 2000
reichten D X.________ und B X.________ beim Amtsgericht Hochdorf eine
Erbteilungsklage ein. Infolge des Hinschieds von D X.________ ist A X.________
als Erbin in seine Rechte und Pflichten eingetreten. Sodann hat C X.________
seinen verstorbenen Vater, G X.________, beerbt.
C X.________, der im damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied der
Erbengemeinschaft war, absolvierte an der Fachhochschule eine Ausbildung als
Agraringenieur und besitzt den Fähigkeitsausweis als Landwirt. Am 27. Oktober
2000 stellte er bei der Bodenrechtskommission des Kantons Luzern das Gesuch, es
sei festzustellen, dass es sich bei den Grundstücken Nrn. aaa, bbb, ccc und
ddd, GB Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR
211.412.11) handle. Mit Eingabe vom 2. November 2000 stellte sein Vater und
Rechtsvorgänger, G X.________, ein Begehren, das in die gleiche Richtung geht.
A.b Nach Durchführung eines Augenscheins stellte die Bodenrechtskommission mit
Entscheid vom 21. Februar 2001 fest, dass es sich beim Betrieb Y.________,
bestehend aus den Grundstücken Nrn. aaa, bbb, ccc und ddd, GB Z.________, nicht
um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Der
Entscheid wurde am 20. Juli 2001 eröffnet.
Am 17. September 2001 beantragten G X.________ und E X.________ die Sistierung
des Erbteilungsverfahrens. Das Amtsgericht Hochdorf lehnte diesen Antrag ab.
A.c Gegen den Entscheid der Bodenrechtskommission vom 21. Februar 2001 erhob C
X.________ kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 12. Februar
2002 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die Beschwerde von C
X.________ nicht ein, weil dieser nicht Erbe und damit zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert sei. Das Verwaltungsgericht
nahm diese Verfügung in der Folge wieder zurück und setzte das
Beschwerdeverfahren fort, weil C X.________ hinsichtlich der Legitimation ein
Kaufsrecht ansprach (Entscheid vom 22. Februar 2002).
Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 19. September 2002 hat das
Amtsgericht Hochdorf das Erbteilungsverfahren auf erneutes Gesuch von G
X.________ und E X.________ "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht" sistiert.
Mit Urteil vom 2. März 2004 wies das Verwaltungsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
A.d C X.________ und G X.________ gelangten am 19. April 2004 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, welches diese mit Entscheid
vom 22. Juli 2004 (Verfahren 5A.12/2004) abwies.
A.e Am 17. August 2004 hob das Amtsgericht Hochdorf die Sistierung des
Erbteilungsprozesses auf und erliess schliesslich am 7. Januar 2008 das
erstinstanzliche Urteil.

B.
B.a G X.________ und C X.________ sowie E X.________ haben am 25. Januar 2008
gegen das Urteil des Amtsgerichts Hochdorf beim Obergericht des Kantons Luzern
appelliert.
B.b Auf ein zweites Gesuch des C X.________ hin, erliess die Dienststelle
Landwirtschaft und Wald am 12. Dezember 2007 eine Verfügung, wonach die
Liegenschaft Y.________ aufgrund eines anderen Betriebskonzeptes als
landwirtschaftliches Gewerbe zu betrachten sei. Am 9. April 2008 stellten G
X.________ und C X.________ ein Sistierungsgesuch. Wenige Tage später (14.
April 2008) zog die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ihren
Feststellungsentscheid zurück, mit der Begründung, wegen res iudicata hätte gar
nicht auf das Gesuch eingetreten werden dürfen. Am 24. April 2008 wies das
Obergericht das Sistierungsgesuch ab.
B.c C X.________ stellte am 8. Mai 2008 bei der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald ein drittes Gesuch. Mit Entscheid vom 11. September 2008 trat diese auf
das Gesuch ein. Gegen diesen Eintretensbeschluss erhoben A X.________ und B
X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, auf welche mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht eingetreten wurde.
B.d Am 14. November 2008 stellte C X.________ (als Rechtsnachfolger des am 21.
August 2008 verstorbenen G X.________) ein neuerliches Sistierungsgesuch im
Erbteilungsprozess, welchem das Obergericht mit Entscheid vom 4. Februar 2009
statt gab.
B.e Dagegen erhoben A X.________ und B X.________ am 16. Februar 2009 beim
Obergericht Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 teilte dieses mit,
dass gegen instruktionsrichterliche Verfügungen keine kantonalrechtliche
Beschwerde vorgesehen sei.

C.
Am 26. Februar 2009 gelangen A X.________ und B X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragen, die Sistierung des
hängigen Appellationsverfahrens sei aufzuheben und das Obergericht des Kantons
Luzern anzuweisen, das Appellationsverfahren so rasch als möglich zum Entscheid
zu führen.

D.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 geben die Beschwerdeführer eine Verfügung der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern vom 19. März 2009 zu den Akten,
woraus ersichtlich ist, dass diese das Gesuch des C X.________ unbefristet
solange sistiert, bis dieser weitere Dokumente (einschliesslich
Vorprüfungsentscheid der Baubehörde betreffend Bewilligungsfähigkeit der
beabsichtigten Bauprojekte) nachreicht.

E.
Schliesslich teilt das Obergericht des Kantons Luzern mit Schreiben vom 27.
März 2009 dem Bundesgericht unter Hinweis auf ein Schreiben des Anwalts von E
X.________ vom 25. März 2009 mit, dieser ziehe seine Appellation im
Erbteilungsprozess zurück; er werde sich dem dereinst ergehenden
obergerichtlichen Urteil unterziehen, wie auch immer es ausfalle.

F.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. C X.________
(nachfolgend Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni
2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Aufgrund
des Rückzuges seiner Appellation wurde darauf verzichtet, E X.________ zur
Vernehmlassung einzuladen.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um einen das Verfahren
abschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen
vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur
zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für den Begriff des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils ist Art. 87 Abs. 2 aOG und die hierzu ergangene Rechtsprechung
heranzuziehen (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632). Danach ist bei einer Beschwerde
gegen die Suspendierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn - wie hier - eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht
wird (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 120 III 143 E. 1b S. 144).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es eine Erbteilungsklage. Mithin handelt es sich in
der Hauptsache um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Weil der
Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs.
1 lit. c BGG), ist gegen den Entscheid in der Hauptsache die Beschwerde in
Zivilsachen zulässig, womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid
ergriffen werden kann.

1.3 Entscheide über die vorübergehende Einstellung des Verfahrens stellen nicht
zwangsläufig vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Mit der
Suspendierung des Verfahrens aus dem Grund, dass der (zukünftige) Entscheid der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald verbindlich für Vorfragen des
Erbteilungsprozesses sei, hat die kantonale Instanz im Grunde keine bloss
prozessuale Massnahme getroffen (vgl. Botschaft zum BGG, BBl 2001 4336 Ziff.
4.1.4.2), sondern es wird (prospektiv) über die materielle Rechtskraft
entschieden (vgl. BGE 126 III 327 E. 1c S. 329). Es rechtfertigt sich daher,
die vorliegende Verfahrenseinstellung als definitive und nicht als vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten (BGE 135 III 127 E. 1.4 S.
129).

1.4 Die Beschwerdeführer haben am 16. Februar 2009 beim Obergericht des Kantons
Luzern Beschwerde gegen die Sistierung erhoben. Mit Schreiben vom 17. Februar
2009 hat das Obergericht mitgeteilt, dass gegen instruktionsrichterliche
Verfügungen keine kantonalrechtliche Beschwerde vorgesehen sei. Inwiefern sich
diese Auskunft mit §§ 286 ff. ZPO/LU, namentlich § 286 Abs. 2 lit. a ZPO/LU,
wonach mit der Aufsichtsbeschwerde ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern
einer Amtshandlung gerügt werden kann, vereinbaren lässt, braucht hier nicht
näher geprüft zu werden. Bei dieser Ausgangslage ist jedenfalls davon
auszugehen, dass der angefochtene Entscheid letztinstanzlich erging.

1.5 Der Beschwerdegegner begründet seinen Nichteintretensantrag mit dem
Einwand, das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern habe den Entscheid der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 11. September 2008 bestätigt, indem es
mit Urteil vom 3. Februar 2009 nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingetreten sei. Wenn die Beschwerdeführer tatsächlich der Meinung seien, es
handle sich bei dieser Sache um eine res iudicata, hätten sie diesen
Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht anfechten müssen. Es sei deshalb
logisch, wenn das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht eintrete.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 wird im angefochtenen
Entscheid des Obergerichts vom 4. Februar 2009 nicht erwähnt. Das Vorbringen
des Beschwerdegegners stellt somit ein (unzulässiges) Novum im Sinne von Art.
99 Abs. 1 BGG dar, denn es wird nicht begründet, warum die Voraussetzungen für
die nachträgliche Geltendmachung erfüllt sein sollen (dazu BGE 133 III 393 E. 3
S. 395). Im Übrigen wird im Entscheid des Verwaltungsgerichts ausgeführt, die
Dienststelle Landwirtschaft und Wald habe in ihrem Entscheid festgestellt, der
Beschwerdegegner habe ein neues Betriebskonzept zur Beurteilung unterbreitet
und sie werde darauf eintreten. Dieser Entscheid sei jedoch kein Endentscheid,
sondern ein Zwischenentscheid, welcher aus Gründen der Prozessökonomie in der
Regel nicht selbständig anfechtbar sei. Da die Beschwerdeführer nicht
darlegten, welche irreversiblen Nachteile ihnen entstünden, könne auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Fall
ist indessen zu beurteilen, ob der Entscheid des Obergerichts vom 4. Februar
2009 bundesrechtswidrig ist, das Appellationsverfahren zu sistieren, bis
rechtskräftig beurteilt ist, ob es sich bei den Grundstücken Nrn. aaa, bbb, ccc
und ddd, alle GB Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle oder
nicht. Die Frage der Zulässigkeit der Sistierung des Verfahrens steht wohl im
Zusammenhang mit der Prüfung des neuen Betriebskonzepts des Beschwerdegegners,
doch kommt ihr mit Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid vom 4. Februar
2009 selbständige Bedeutung zu (nachfolgend E. 2.2 ff.) und ist vorweg zu
beurteilen.

1.6 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann u.a. die Verletzung von
Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Soweit die Vorbringen
der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners im von den kantonalen Instanzen
verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden (Art. 105 Abs. 1
BGG), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252).

1.7 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.8 Bei den mit Schreiben vom 25. März 2009 eingereichten Unterlagen handelt es
sich um sogenannte echte Noven, d.h. Sachverhalte, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid zugetragen haben; diese können im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 343 E. 2.1 S. 344).

2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV vor, weil es zu Unrecht eine in materiellrechtlicher
Hinsicht präjudizierende Wirkung des (zukünftigen) Entscheids der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des
Kantons Luzern zum dritten Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners annehme
und insoweit in unzulässiger Weise einen Grund zur Sistierung des
Erbteilungsprozesses sehe; namentlich sei die Frage, ob die betroffenen
Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellten und damit in den
Anwendungsbereich des Art. 11 BGBB fielen, mit Urteil des Bundesgerichts vom
22. Juli 2004 rechtskräftig entschieden, insofern sei von einer res iudicata
auszugehen. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, im hängigen
Appellationsverfahren kämen die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB zur
Anwendung, worauf sich das Amtsgericht Hochdorf zu Recht abgestützt habe.
2.1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist dabei weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch
an die von der Vorinstanz angeführte Begründung gebunden; es kann eine
Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen als gestützt auf die darin erhobenen
Rügen und kann eine Beschwerde mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Argumentation abweisen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550 mit Hinweisen).
2.1.3 Insoweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Beschwerdeführer hätten sich
nicht dagegen gewehrt, dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald neu
beurteile, ob es sich bei der Liegenschaft Y.________ um ein
landwirtschaftliches Gewerbe handle oder nicht, ist sein Einwand haltlos (E.
1.5 hiervor). Sodann erwähnt der Beschwerdegegner, seit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Juli 2004 hätten sich sowohl die gesetzlichen Grundlagen
wie auch das Betriebskonzept geändert. Inwiefern die auf den 1. September 2008
in Kraft getretene Gesetzesänderung, wonach namentlich die Gewerbegrösse in
Art. 7 BGBB von 0,75 auf 1,00 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöht wurde (s. dazu
Eduard Hofer, Erhöhung der Gewerbegrenze nach Art. 7 BGBB, in: Blätter für
Agrarrecht, 42/2008, S. 235 ff.) für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen von
Bedeutung sein soll, wird mit keinem Wort begründet.

2.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hatte in seinem Entscheid vom 2.
März 2004 einleitend in seiner E. 2 unter anderem erwogen, nach Art. 84 BGBB
könne festgestellt werden, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes
bewilligt werden könne. Gegenstand einer Feststellungsverfügung könnten
insbesondere die in Art. 6 - 10 BGBB definierten Begriffe sein:
landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB), landwirtschaftliches Gewerbe
(Art. 7 und 8 BGBB), Selbstbewirtschafter (Art. 9 BGBB) und Ertragswert (Art.
10 BGBB). Gehe man davon aus, dass die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe
des BGBB des öffentlichen Rechts in der materiellen Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörde liege und in einem Zivilverfahren lediglich eine
öffentlich-rechtliche Vorfrage darstelle, sei die materiell zuständige
Verwaltungsbehörde an den Entscheid über die Vorfrage des Zivilrichters nicht
gebunden. Von dieser Warte aus erscheine es angezeigt, dass Zivilprozesse mit
entsprechenden Anknüpfungen solange sistiert blieben, bis im
Verwaltungsverfahren (bzw. im darauf folgenden Beschwerdeverfahren) ein
entsprechender, rechtskräftiger Feststellungsentscheid ergangen sei. Damit
liessen sich widersprechende Urteile vermeiden (BGE 129 III 186 ff. = Pra. 2003
S. 987 ff.). Die Erbschaftssache sei zur Vermeidung widersprechender Urteile
vor dem Zivilrichter solange sistiert worden, bis die Rechtslage betreffend die
Anwendbarkeit des BGBB auf die Parzellen geklärt sei.

2.3 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann
jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn
er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 11 Abs.
1 BGBB). Die Parteien streiten sich nach wie vor um die Frage, ob es sich bei
den in der Erbschaft befindlichen Grundstücken um ein landwirtschaftliches
Gewerbe handelt oder nicht und deshalb die erbrechtlichen Bestimmungen des BGBB
und nicht diejenigen des ZGB zur Anwendung gelangen. Da nach Art. 11 BGBB nur
in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Gewerbe berücksichtigt werden,
muss die Gewerbeeigenschaft grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbgangs bereits
bestehen und darf sich nicht erst in der Zukunft (zum Beispiel durch Zukauf)
entwickeln. Für die Beurteilung des Zuweisungsanspruchs ist demnach
grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich, wobei insbesondere im
Rahmen von Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB in beschränktem Mass auch
Investitionsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall besteht
die Erbengemeinschaft allerdings seit Jahrzehnten, weshalb der Tod des
Erblassers im Jahre 1929 (Art. 537 Abs. 1 ZGB) als massgeblicher Zeitpunkt für
die Prüfung der Gewerbeeigenschaft kaum mehr in Betracht kommen kann. Welcher
Zeitpunkt bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden ausschlaggebend ist, ob
insbesondere auf den Zeitpunkt des Teilungsbegehrens abzustellen ist, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls handelt es sich um einen Zeitpunkt vor dem
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2004, mit welchem die Gewerbeeigenschaft
der in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke
rechtskräftig verneint wurde. Für eine erneute Beurteilung dieser Frage besteht
im Zusammenhang mit der vorliegenden Erbteilung kein Raum. Die vom Obergericht
angeordnete Sistierung des Appellationsverfahrens zur nochmaligen Überprüfung
der Zuweisungsvoraussetzungen verletzt Bundesrecht. Das suspendierte Verfahren
ist mit der ihm gebührenden Beförderlichkeit fortzusetzen und innert
angemessener Frist zu einem Abschluss zu bringen.

2.4 Da der angefochtene Entscheid gegen erbrechtliche Bestimmungen des BGBB
verstösst, erübrigt sich die Prüfung, ob er auch vor Art. 29 Abs. 1 BV nicht
Stand hält.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner
unterliegt; er hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 1 BGG). Aufgrund des Rückzuges seiner Appellation wurde darauf verzichtet,
E X.________ zur Vernehmlassung einzuladen. Er kann daher mit keinen Kosten
belastet werden (unveröffentlichte E. 7 von BGE 132 III 18).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 4. Februar 2009 aufgehoben und dieses angewiesen, den
Erbteilungsprozess fortzusetzen und innert angemessener Frist zu einem
Abschluss zu bringen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett